Werkstattrisiko trägt der Schädiger

Übergibt der Geschädigte sein Fahrzeug für eine Reparatur an eine Fachwerkstatt, ohne dass ihn insoweit ein Verschulden (insbesondere Auswahl und Überwachung) trifft, so sind die Reparaturkosten vom Schädiger vollständig dem Geschädigten zu erstatten, auch wenn sie aufgrund unsachgemäßer und unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt höher ausfallen, als dies sonst üblich ist. Dies gilt auch, wenn die Kosten unangemessen sind.

Der Geschädigte muss lediglich im Rahmen des Vorteilsausgleichs gegebenenfalls bestehende Ersatzansprüche g gen die Werkstatt an den Schädiger abtreten.

BGH, VI ZR 147/21

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Corona-Prämien sind unpfändbar

Gewährt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zum Ausgleich für faktische Belastungen durch die Pandemie eine Corona-Prämie, ist diese gemäß § 850a Nr.3 ZPO unpfändbar, soweit diese Prämie freiwillig gewährt wird und sich im Rahmen des Üblichen hält.

BAG, 8 AZR 14/22

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Vorfahrt auf dem Parkplatz

Fahrergassen auf Parkplätzen sind grundsätzlich keine dem fließenden Verkehr dienenden Straßen und gewähren insoweit keine Vorfahrt. Kreuzen sich 2 derartige Fahrgassen, gilt für Fahrzeugführer das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter haben und sich dies bereits aus ihrer baulichen Anlage ergibt. Sie dürfen also nicht der Suche von freien Parkplätzen dienen, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Insoweit kommt als Indiz in Betracht, dass die Fahrgassen ausreichend breit sind für den Begegnungsverkehr und auch andere leicht erfassbare bauliche Merkmale einer Straße aufweisen, beispielsweise Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Fehlt es hieran, muss die Ausgestaltung umso klarer sein, um den Straßencharakter annehmen zu können. Maßgeblich ist bei alledem aber die Schaffung und Aufrechterhaltung eines fließenden Verkehrs (§ 8 I StVO), dies muss im Vordergrund stehen.

Eine Fahrgasse zwischen markierten Parkbuchten hat daher keine Fahrbahnstraßencharakter, wenn vorrangig der ein- ausparkende Rangierverkehr den Zweck bestimmend ist.

OLG Frankfurt, 17 U 21/22

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MPU auch bei 1,22 Promille möglich.

Grundsätzlich kann bei einer erstmaligen Alkoholfahrt erst ab 1,6 Promille eine MPU für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gefordert werden. Ausnahmsweise kann auch bei einer darunterliegenden Alkoholisierung eine MPU in Betracht kommen, wenn eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung ersichtlich ist und eine erneute Fahrt unter Alkoholeinfluss naheliegt. Dies wurde beispielsweise bei 1,3 Promille ohne Ausfallerscheinungen schon angenommen.

In Bayern ist dieser Annahme schon ab 1,1 Promille (absolute Fahruntauglichkeit) möglich. Im entschiedenen Fall hatte der Führerscheininhaber 1,22 Promille, ansonsten allerdings keinerlei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

VGH München, 11 CE 22.262

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Keine Vorverlegung der Hauptverhandlung

Auch wenn das Gericht nicht absolut an seine bisherige Terminplanung gebunden ist, darf es eine Verhandlung nicht vor der eigentlich bestimmten Zeit beginnen, wenn dies nicht vorher angekündigt und auf dem Aushang über die Verfahren (Sitzungsrolle) oder im Internet vermerkt wurde. In diesem Fall ist die Öffentlichkeit nicht gewährleistet, § 169 GVG.

OLG Düsseldorf, IV – 3 RBs 38/22

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