Fahrradfahrer vs Autotür

Nach ständiger Rechtsprechung spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Autofahrer einen Unfall mit einem Fahrradfahrer verschuldet hat, wenn die Kollision des Fahrradfahrers mit seiner Autotür in unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Fahrertür erfolgt. Wenn ein Autofahrer aussteigen möchte, hat er sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 14 I StVO).

Der mangelnde Seitenabstand des Fahrradfahrers spielt hier keine Rolle. Erstens ließ sich der Abstand nicht konkret nachweisen, und zweitens wurde auf die Verkehrslage, die Geschwindigkeit und die bauliche Situation in der Straße sowie möglicherweise weitere Fahrzeuge verwiesen. Der Seitenabstand muss in der Regel so bemessen sein, dass ein geringfügige Öffnen einer Tür möglich ist. 50 cm sind nach Ansicht des Gerichts ausreichend. Ein Radfahrer muss keinen so großen Seitenabstand zu einem parkenden Fahrzeug einhalten, dass er selbst bei einer vollständigen Öffnung einer Fahrzeugtür nicht kollidieren wird. Auch das hohe Tempo des Radfahrers kann diesem nicht vorgeworfen werden.

Der Autofahrer haftet voll. Der Radfahrer muss sich lediglich einen Vorteilsausgleich in Höhe von 50 % bezüglich seines Rennrades anrechnen lassen, da das Rad bereits ein Jahr alt gewesen ist.

LG Köln, 5 O 372/20

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar

Absehen vom Fahrverbot nach mehr als zwei Jahren Verfahrensdauer

Nach einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, dies ist aber kein Automatismus. Es muss überprüft werden, ob besondere Umstände weiterhin die Anordnung eines Fahrverbotes rechtfertigen. Dies kann der Fall sein, wenn zwischen Tat und Urteil erneut eine Ordnungswidrigkeit begangen wird.

Auch darf die lange Verfahrensdauer nicht durch ein hierauf gerichtetes Verhalten des Betroffenen zurückzuführen sein. Hierzu zählen aber nicht prozessrechtlich zulässige Anträge und Rechtsmittel.

OLG Brandenburg, 1 OLG 53 Ss-OWi 241/22

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Drogen am Steuer

Auch relativ hohe Drogenwerte einer entnommenen Blutprobe (hier 20 µg Amphetamin sowie 17 µg THC/Liter) rechtfertigen alleine nicht eine Verurteilung nach § 316 StGB. Zum Nachweis einer drogenbedingten Fahrunsicherheit müssen weitere Beweisanzeichen hinzutreten, die im konkreten Fall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke sicher (auch bei schwierigen, plötzlich auftretenden Verkehrslagen) zu führen. Allein die Flucht vor der Polizei mit einer sicherlich risikoreichen Fahrweise reicht hierfür nicht aus. Auch wenn zur Begründung des Urteils angeführt wird, der Angeklagte sei auf der Autobahn Schlangenlinien gefahren, ist dies ebenfalls nicht ausreichend, insbesondere dann, wenn das Gericht einen allein fluchtbedingten Grund für dieses Fahrverhalten nicht ausschließen kann.

BGH, 4 StR 231/22

Veröffentlicht unter Strafrecht, Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei vorsätzlicher Drogenfahrt

Bei dem Fahrer wurden drogentypische Ausfallerscheinungen festgestellt. Er behauptete, jemand habe ihm heimlich Amphetamine ins Bier geschüttet. Dies glaubte das Gericht nicht.

Auch wenn eine fahreignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln nur bei einem bewussten Konsum angenommen werden kann, kann grundsätzlich von einer wissentlichen Aufnahme ausgegangen werden. Die unbewusste Verabreichung von Betäubungsmitteln durch Dritte stellt eine Ausnahme dar, die vom Kläger glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Häufig wird diese unbewusste Drogenaufnahme vorgetragen. Es handelt sich hierbei aber regelmäßig um eine Schutzbehauptung, dieses Phänomen kommt gerade nicht häufig vor. Hierzu müsste weiter vorgetragen werden.

Dies geschah schon nicht im Rahmen der Verkehrskontrolle, auch nicht unmittelbar im folgenden Ermittlungsverfahren. Die Problematik hätte sich dem Fahrer aber aufdrängen müssen, ihm war aus diesem Grund schon einmal die Fahrerlaubnis entzogen worden. Derjenige, der angegeben hatte, ihm die Drogen heimlich verabreicht zu haben, hatte kein Motiv für eine solche Handlung.

Auch ist bei der festgestellten Amphetaminkonzentration von 53,6 ng/ml und den festgestellten Ausfallerscheinungen (stark gerötete und wässrige Augen, starkes Lidflattern und verengte Pupillen) davon auszugehen, dass der Fahrer den Drogenkonsum gemerkt haben muss. Aufgrund der Amphetaminkonzentration ist von einer akuten Wirkung auszugehen, die der Fahrer sicherlich auch aufgrund seiner Drogenvergangenheit richtig einordnen konnte.

VG Koblenz, 4 L 680/22

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Wer ist Halter des Fahrzeugs?

Die Haltereigenschaft für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage richtet sich nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Hier war der Vater als Halter des Fahrzeugs eingetragen (wohl wegen einer günstigeren Einstufung bei der Versicherung), tatsächlich nutzte das Fahrzeug aber ausschließlich die Tochter. Es wurde ein erheblicher Geschwindigkeitsverstoß mit dem Fahrzeug begangen, die Behörde hat nur den eingetragenen Halter (Vater) angeschrieben. Dieser hat seine Tochter offenbar nicht informiert. Somit konnte der Fahrer nicht festgestellt werden, es erging eine Fahrtenbuchauflage, und zwar gegen die Tochter. Dies geschah zu Recht. Die Behörde war auch nicht verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen, nachdem sie den eingetragenen Halter angeschrieben hatte. Der Vater hatte gegenüber der Behörde nur erklärt, die Person auf dem Überwachungsfoto sei nicht zu identifizieren und hatte auch eine Kopie seinesAusweises mitgeschickt.

VG Münster, 8 B 691/22

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar