POZILEI und die Amtsanmaßung

Ein Mann trug eine neongelbe Jacke mit dunkelblauen Absätzen und silbernen Reflektorstreifen mit der Aufschrift POZILEI. An einer Ampel klopfte er an die Seitenscheibe eines Autos und beschwerte sich über die Fahrweise der Fahrerin.

Er wurde wegen nach § 132a I Nr.4 StGB verurteilt, weil er eine inländische Uniform trug. Auch wenn es sich nicht um eine Original-Uniform handelte, reichte aber die zum Verwechseln ähnliche Optik zu einer solchen Uniform der nordrhein-westfälischen Polizei. Die Norm schützt bereits die Gefahr vor einer Verwechselung mit echten Amtsträgern. Hierbei sei sogar unerheblich, dass die Autofahrerin letztendlich doch gemerkt hat, dass es kein echter Polizist ist.

OLG Hamm, 4 RVs 62/22

Eine Amtsanmaßung wurde nicht vorgeworfen, er hat sich nicht ausdrücklich als Polizist vorgestellt.

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Kollisionsfreier Unfall zwischen Fahrradfahrer und Hund

Herchen rief seinen Hund von der anderen Straßenseite zu sich. Ein Radfahrer bremste ab und kam hierbei zu Sturz. Grundsätzlich muss ein Fahrradfahrer jederzeit in der Lage sein, sein Rad abzubremsen, einem Hindernis auszuweichen oder sicher abzusteigen. Das Gericht sah hier eine etwas unzulängliche Reaktion des Radfahrers, auf der anderen Seite wurde allerdings auch die typische Tiergefahr angesichts der Reaktion des Radfahrers angenommen. Auch das Verhalten des Hundes habe den Unfall verursacht. Es kam zur hälftigen Haftungsverteilung.

OLG Oldenburg, 13 U 199/21

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Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Der Schluss auf eine Nichteignung ist nur zulässig bei nicht beigebrachter positiver MPU, wenn die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens formell und materiell rechtmäßig war. Dies gilt auch, wenn es um eine Personenbeförderungsschein geht. Soll in einem solchen Fall ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Überprüfung der körperlichen und/oder geistigen Eignung angefordert werden, müssen Hinweise auf dahingehende Eignungsmängel vorliegen.

OVG Münster, 16 B 123/21

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Unfall auf dem Gelände einer Tankstelle

Auf dem Gelände einer Tankstelle, das eine parkplatzvergleichbare Verkehrsfläche darstellt, gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Auch hier kann die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer durch die Suche nach einer freien Zapfsäule, einer sonstigen Einrichtung oder einem Parkplatz beeinträchtigt sein. Wenn ein Fahrzeugführer im Zapfsäulenbereich losfährt, hat er sich vor dem Anfahren zu vergewissern, dass dies gefahrlos möglich ist. Kommt es dennoch zu einer Kollision, haften beide Fahrzeugführer, wobei die Verschuldensbeiträge gegeneinander abgewogen werden.

OLG München, 10 U 627/21

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Kein Nutzungsausfall bei zumutbarem Zweitwagen

Der Fahrer eines Porsche 911 war in einen Unfall verwickelt. Die vollständige Haftung des Unfallgegners steht fest. Als er sein Auto in einer Fachwerkstatt reparieren lassen will, begehrt er vom Schädiger auch Nutzungsausfall. Grundsätzlich steht ein solcher einem Geschädigten eines Unfalls zu. Dies gilt aber nicht, wenn die Nutzung eines Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Der Geschädigte verfügt insgesamt über 4 weitere Fahrzeuge, neben dem beschädigten Porsche 911 besitzt er 2 weitere Fahrzeuge, die von anderen Familienmitgliedern genutzt werden. Ein Fahrzeug ist ausschließlich für Rennen ausgestattet und daher für den Straßenverkehr nicht geeignet. Zuletzt verfügt er noch über einen Ford Mondeo.

Die Nutzung des Fords hält der Porsche-Fahrer für unzumutbar, das Fahrzeug sei für den alltäglichen Verkehr viel zu sperrig und würde von der ganzen Familie nur für Lasten- oder Urlaubsfahrten genutzt. Auch sei es ihm nicht zumutbar, auf das Fahrvergnügen eines Porsche 911 zu verzichten.

Sieht das OLG anders. Die Nutzung eines Ford Mondeo (Mittelklassefahrzeug) ist möglich und zumutbar, auch wenn ansonsten ein Porsche 911 gefahren wird. Der zumutbare Zweitwagen muss dem beschädigten Fahrzeug nicht in Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung entsprechen. Auch ein geringeres Fahrvergnügen ist unerheblich. Dies sei eine immaterielle Beeinträchtigung, die auf der subjektiven Wertschätzung.

OLG Frankfurt, 11 U 7/21

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