Anlieger frei auch für Kneipenbesuch

Das Zusartschild „Anlieger frei“ gilt nicht nur für Anwohner, sondern auch für alle Personen, die diese Anlieger aufsuchen wollen. Hier ging es um einen Kneipenbesuch. Die Durchfahrt war erlaubt.

AG Neuburg, 3 OWi 23 Js 18252/21

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Knock-Out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte

Verluste aus dem fallenden Kurs von so genannten Knock – Out – Produkten in Form von Unlimited Turbo Bull Zertifikaten unterliegen nicht den Grenzen der Abzugsfähigkeit aus § 15 IV S.3 EStG. Diese Begrenzung der Abzugsfähigkeit hängt entscheidend davon ab, ob ein Termingeschäft vorliegt. Abzugrenzen sind die so genannten Kassageschäfte, bei denen der Leistungsaustausch sofort oder innerhalb einer kurzen Frist zu vollziehen ist. Die hier streitgegenständlichen Zertifikate werde direkt verkauft, übertragen und bezahlt. Somit fehlt es an dem für einen Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts.

BFH, I R 24/19

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Zahlungen der Sportförderung

Erhält ein Profisportler von der Stiftung Deutsche Sporthilfe Leistungen (beispielsweise Förderung oder Prämien für Platzierungen) handelt es sich hierbei nicht um sonstige Einkünfte, diese Einkünfte sind seinem Gewerbebetrieb (Profisportler) zuzurechnen. Es besteht ein untrennbarer Zusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung seiner Sporttätigkeit. Natürlich kann der Sportler aber seine Werbungskosten von den Einnahmen abziehen.
BFH, X R 19/19

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Kein Verdienstausfall bei objektiv falscher Krankschreibung

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls wollte Verdienstausfall geltend machen und bezog sich zur Begründung auf die Krankschreibung seines Arztes. Zur Überzeugung des durch einen Sachverständigen beratenen Gerichts steht aber fest, dass er zumindest am Ende nicht arbeitsunfähig war. Insoweit wird auch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall der Arzt als Therapeut und nicht als Gutachter tätig geworden ist, also uneingeschränkt den Aussagen des Geschädigten glauben musste.

Insoweit hätte der Geschädigte auch nicht „blind“ auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vertrauen dürfen.

OLG Dresden, 1 U 2039/21

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Kollision mit Blumenkübel

In einer Spielstraße waren zur Verkehrsberuhigung anthrazitfarbene Blumenkübel ohne weitere Markierung aufgestellt. Bei Dunkelheit und Regen fuhr ein PKW hiergegen. Schadensersatz bekam er nicht. Die Aufstellung der Kübel ist zulässig, trotz mehrerer vorheriger Kollisionen war über eine (rückstrahlende) Markierung hier nicht mehr zu entscheiden, da das Verschulden des Fahrers schwer war und deutlich überwiegt. Er hätte nur so schnell fahren dürfen, dass er innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann.

LG Koblenz, 5 O 187/21

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