Gelegentlicher Konsum von Cannabis ist schon gegeben, wenn mindestens zwei Konsumvorgänge vorliegen und ein gewisser zeitlicher Zusammenhang gegeben ist.
In besonders gelagerten Fällen erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass Zweifel an der Fahreignung wegen des Konsums von Cannabis dadurch ausgeräumt werden können, wenn nunmehr eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt. Die bloße Behauptung ist hierfür allerdings nicht ausreichend.
Hier wurde der Führerscheininhaber zur Vorlage einer positiven MPU verpflichtet, als er diese nicht beibrachte, die Fahrerlaubnis entzogen.
VGH München, 11 CS 22.860
Nachträgliche ärztliche Verordnung von Cannabis
Kettenschenkung und Steuer
Wenn jemand einen Gegenstand verschenkt, den der erste Empfänger unmittelbar an einen Dritten weitergibt, muss geprüft werden, ob gegebenenfalls eine Schenkung vom ursprünglichen Schenker unmittelbar an den Dritten vorliegt. Ist dies nicht offensichtlich der Fall, bleibt zu prüfen, ob der erste Empfänger eine Dispositionsbefugnis bezüglich des Gegenstandes hatte. Fehlt es hieran, liegt weiterhin steuerrechtlich eine Schenkung unmittelbar an den Dritten vor. Werden beide Verträge in einer Urkunde zusammengefasst oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen, muss sich die Dispositionsbefugnis des ersten Empfängers eindeutig aus dem Vertrag oder den Umständen ergeben, auch ansonsten liegt eine unmittelbare Schenkung an den Dritten vor.
BFH, II B 37/21
Verluste bei der Insolvenz einer Gesellschaft
Verluste, die durch die Insolvenz einer Gesellschaft bei einem Geldgeber verursacht werden, können gemäß § 17 IV EStG als Auflösungsverlust Berücksichtigung finden. Dieser entsteht allerdings nicht bereits mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst, wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
Und die Finanzverwaltung darf Steuerbescheide auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind.
BFH,IX R 27/18
Aussteiger gegen Schnellfahrer
Grundsätzlich muss man beim Aussteigen darauf achten, niemanden zu schädigen. Kommt es in einer Spielstraße zu einer Kollision der Autotür mit einem zu schnell fahrenden Fahrzeug (hier 20 km/h statt 7 km/h), tritt jedoch die Betriebsgefahr des vorbeifahrenden Autos nicht vollständig zurück. Eine Haftungsquote des vorbeifahrenden Autos von 25% wurde ausgeurteilt.
LG Saarbrücken, 13 S 135/21
Reiner Drogenkurier ist nur Gehilfe des Dealers
Wer nur Drogen transportiert und ausliefert, ist kein Mittäter des Dealers. Dies gilt auch, wenn ihm ein gewisser Handlungsspielraum hinsichtlich der Art und Weise des Transports eingeräumt ist. Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Fahrer erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet. Dies kann beispielsweise die Beteiligung am An- und Verkauf des Rauschgifts sein. Ebenso wenn er ein eigenes Interesse am Ertrag des Geschäfts hat, weil er beispielsweise eine Beteiligung am Umsatz oder Gewinn erhalten soll. Kann dies nicht festgestellt werden, wird er nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt. Und natürlich auch wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln.
BGH, 4 StR 461/21