Trunkenheitsfahrt und Waffenschein 

Schon eine Verurteilung wegen einer Trockenheitsfart gem. § 316 StGB kann ausreichen, um die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG zu begründen. Widerlegbar ist diese Vermutung nur, wenn die Umstände der Tat einen derartig geringen Grad der Vorwerfebarkeit belegen, dass keine Zweifel bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition gerechtfertigt sind.

Bei 1,76 Promille auf der Autobahn, wo aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeiten auch eine höhere Gefährlichkeit für die Allgemeinheit besteht, gelingt diese Widerlegung regelmäßig nicht. 

BayVGH, 24 CS 25.818

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Kokain

Schon die einmalige Einnahme von Kokain schließt regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, die Fahrerlaubnis kann entzogen und erst nach Ableistung einer positiven MPU wiedererteilt werden.

Die Einnahme von Kokain wird nicht in Frage gestellt durch eine nur geringe Konzentration des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin, auch nicht, wenn der Wert unter dem für

§ 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert von 75 ng/| gelegen hat.

Wer geltend machen will, dass er das Rauschgift ungewollt und unbewusst aufgenommen hat, muss hierzu nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen, wie es dazu kommen konnte beziehungsweise bei Unsicherheit hätte kommen können.

OVG Münster, 16 B 714/24

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Absehen vom Fahrverbot

Ist ein Betroffener einschlägig und mehrfach vorbelastet, kann er sich gegen ein Fahrverbot nicht damit verteidigen, dass er beruflich oder privat hiervon besonders hart betroffen wäre oder sogar eine nachhaltige Existenzgefährdung vorliegen könnte.

KG Berlin, 3 ORbs 110/25

Und auch der Vortrag, der Betroffene sei in seiner ärztlichen Tätigkeit auf die Fahrzeugnutzung angewiesen, genügt regelmäßig nicht für die Annahme einer unzumutbare Härte.

BayObLG, 202 ObOWi 262/25

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Rotlichtverstoß

Wer bei Grünlicht über die Haltelinie fährt, allerdings noch vor dem Kreuzungsbereich zum stehen kommt, kann bei einer Weiterfahrt einen Rotlichtverstoß begehen, wenn er mit dem Umschalten der nicht mehr einsehbaren Ampel rechnen musste. Hierzu muss das Gericht allerdings konkrete Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten treffen.

BayObLG, 201 ObOWi 407/25

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Standardisiertes Messverfahren

Bei einem standardisierten Messverfahren ist es unerheblich, dass das Messgerät keine detaillierten Rohmessdaten speichert. Auch ist eine umfassende Prüfung der Messung nur erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf Messfehler vorliegen.

Die Verweigerung der Herbeiziehung und Herausgabe nicht bei der Akte befindlicher Daten, die sich aber im Besitz der Behörde befinden (hier gesamte Messreihe sowie Statistikdatei), verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht. 

Der Messbeamte muss nur als Zeuge geladen werden, ein Sachverständigengutachten nur eingeholt werden, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Messung bestehen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, ins Blaue hinein zu ermitteln.

OLG Bremen, 1 ORbs 2/25

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