Wird ein Verkehrsschild beschädigt, kommt ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Schadensberechnung nicht in Betracht, da durch die Erneuerung keine messbare Vermögensmehrung eintritt.
LG Dresden, 3 S 430/23
Wird ein Verkehrsschild beschädigt, kommt ein Abzug „Neu für Alt“ bei der Schadensberechnung nicht in Betracht, da durch die Erneuerung keine messbare Vermögensmehrung eintritt.
LG Dresden, 3 S 430/23
Wer nach Großbritannien zieht, kann dort steuerliche Vergünstigungen erhalten (remittance basis). Bleibt der Steuerpflichtige aber in Deutschland zumindest beschränkt steuerpflichtig (hier wegen Vermietungseinkünften) und erzielt darüber hinaus Kapitalerträge, kann eine Besteuerung der nicht-ausländischen Einkünfte nach § 2 AStG in Deutschland (bis zu 10 Jahre) erfolgen, da diese dort einer niedrigen Besteuerung unterliegen. Die bevorzugte Besteuerung in Großbritannien ergibt sich aus dem Umstand, dass die nicht dorthin überwiesenen Kapitalerträge dort nicht versteuert werden.
Verfassungsmäßige Zweifel an dieser Norm bestehen nicht.
BFH, IX R 37/21
Entgelte für nachträglich vereinbarte Sonderwünsche bei einer noch zu errichtenden Immobilie unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn es einen rechtlichen Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag gibt. In diesem Fall wird nachträglich ein gesonderter Grunderwerbsteuerbescheid erlassen. Dies gilt nicht bei Hausanschlusskosten, deren käuferseitige Tragung bereits im ursprünglichen Kaufvertrag vereinbart wurde.
Der vertragliche Zusammenhang wurde in der schon zu Beginn vereinbarten Kostentragungspflicht und der Vereinbarung gesehen, dass die Verkäuferin diese durchführen sollte.
BFH, II R 15/22 und II R 18/22
Es ist der Geldbetrag zu erstatten, der objektiv zur Wiederherstellung erforderlich ist. Ein Bezug zu tatschlich getätigten Aufwendungen des Geschädigten besteht nicht.
BGH, VI ZR 300/24
Es gab anderslautende Entscheidungen, die eine Beschränkung auf die tatsächlichen Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur vornahmen.
Fährt ein Müllwagen verbotswidrig in eine enge Ortsdurchfahrt und verstößt gegen das Rechtsfahrgebot, haftet er zu 80 %. Die Mithaftung des entgegenkommenden Fahrzeugs wird damit begründet, dass er einfach weitergefahren ist, obwohl er bemerkte, dass die Fahrbahnbreite nicht ausreicht (Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot).
OLG Schleswig (Hinweisbeschluss), 7 U 91/24