Minderwert und Nutzungsausfall bei einem seltenen Supersportwagen

Müssen nach einem Unfall bei einem in begrenzter Stückzahl hergestellten Sportwagen mit Straßenzulassung lediglich so genannte Schraubtteile ausgetauscht werden, liegt der Minderwert regelmäßig bei 3-5 % des Wiederbeschaffungswerts.

Ein Nutzungsausfall scheidet aus, wenn dem Halter ein weiteres Fahrzeug für täglicher Fahrten zur Verfügung steht.

LG Hamburg, 308 O 98/24

Hier ging es um einen Donkerfoort GTO, den der Halter wesentlich für besondere Ausfahrten und urlaubsfarten nutzte, nicht aber im Alltag. Hierfür stand ihm ein Leasingfahrzeug seiner Firma zur Verfügung.

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Nachweis der Handynutzung

MonoCam, ein System, dass offenbar dauerhaft eine Videoaufzeichnung anfertigt, zwischenzeitlich speichert und anschließend auswertet, kann hierfür nicht benutzt werden.

OLG Koblenz, 2 ORBs 31 SsRs 158/23

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Doppelter Haushaltsführung und der Stellplatz

Neben der Miete für die Zweitwohnung (im Inland begrenzt auf 1000 € monatlich, § 9 I Nr.5 EStG) können die Kosten eines Stellplatzes bei der Zweitwohnung als Werbungskosten angesetzt werden, diese unterliegen nicht der Obergrenze der Mietkosten. Die Notwendigkeit der Anmietung des Stellplatzes wurde aufgrund der Parkplatznot in Hamburg in diesem Fall bejaht.

BFH, VI R 4/23

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Strafverfahren und Ordnungswidrigkeit

Wird ein Strafverfahren gemäß § 153a StPO eingestellt und die Auflage erfüllt, kann eine ebenfalls durch die Tat begangene Ordnungswidrigkeit nicht mehr verfolgt werden, es entsteht eine Sperrwirkung.

OLG Bamberg, 3 Ss OWi 1500/14

OLG Braunschweig, Ass (OWi) 72/11

Hier war ein ausländischer Führerschein nicht nach den Vorgaben von § 29 FeV innerhalb von sechs Monaten nach Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland umgeschrieben worden. Das Verfahren wurde gem. § 153a StPO eingestellt, die Auflage erfüllt. Eine während dieser Fahrt begangene Ordnungswidrigkeit kann dann nicht mehr verfolgt werden.

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Geständnis im Ermittlungsverfahren

Ein später widerrufenes Geständnis im Ermittlungsverfahren ist im Zivilprozess nicht ohne Weiteres verwertbar. Es stellt nicht zwingend den Nachweis eines behaupteten Sachverhalts dar. Ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet im Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288,

290 ZPO, es ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO als Indiz zu berücksichtigen. 

Allerdings muss der ehemals Geständige dann im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkrete Zweifel an der Wahrheit des damaligen Geständnisses vortragen. Dann wiederum muss der Anspruchsteller beweisen, dass der Vortrag doch stimmt.

OLG Bamberg, 12 U 80/24 e

„Es entspricht außerdem gesicherten Erfahrungssätzen, dass Vernehmungsdruck – auch jenseits verbotener Vernehmungsmethoden (vgl. § 136a StPO)) –zu falschen Geständnissen führen kann, jedenfalls dann, wenn die Vernehmung für den Betroffenen eine belastende und spannungsgeladene Ausnahmesituation darstellt. Die regelmäßig größere Erfahrenheit und Handlungskompetenz des Vernehmenden erleichtert es diesem zudem, eigene Vernehmungsziele durchzusetzen, eine Anpassung des Vernommenen zu erreichen und dessen Widerstand zu brechen. Eine solche Situation kann beim Vernommenen dazu führen, dass er primär eine Beendigung der Vernehmungssituation erreichen will und aus Vorhalten in der Vernehmung gewonnene Erkenntnisse in seine Darstellung einbaut, zumal in Fällen, in denen er die Hoffnung hat, seine Angaben würden nicht zu einer strafrechtlichen Verfolgung führen. Denn alters- und deliktsunabhängig kommt es nicht ganz selten vor, dass die Angst vor Verhaftung oder Vollzug der Untersuchungshaft (BGH, Urteil vom 19.04.2000 – 5 StR 20/00 [Rn. 8, 10; juris: nicht „lebensfremdes“ Motiv für Geständnis]) zu einem falschen Geständnis führt, weil die Beschuldigten hoffen, durch ihr Geständnis zumindest den nächstliegenden Beeinträchtigungen zu entgehen (Eisenberg, Beweisrecht der StPO [2017], Rn. 732 ff. m. w. N.).“

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