Wirtschaftliches Eigentum an sicherungsübereigneten Aktien

Werden Aktien sicherungsübereignet, sind diese wirtschaftlich dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die Aktionärsrechte (Stimmrecht) und auch eine eventuelle Veräußerung jederzeit selbstständig, selbst ohne Eintritt des Sicherungsfalls wahrnehmen kann.

I R 3/21

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Verdeckte Gewinnausschüttung

Vereinbarungen zwischen der Aktiengesellschaft und einem Vorstandsmitglied auch bezüglich Bonuszahlungen sind regelmäßig steuerrechtlich anzuerkennen, selbst wenn das Vorstandsmitglied Minderheitsaktionär ist. Nur bei eindeutigen Anzeichen dafür, dass der Aufsichtsrat sich nur von den Interessen des Vorstandsmitglieds bei diesem Beschluss hat leiten lassen, kommt überhaupt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Betracht.

BFH, I R 36/22

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Kaufmännische Geschäftsführung durch einen Berufträger

Es bleibt bei freiberuflichen Einkünften, auch wenn einer der Berufsträger (hier Zahnarzt) wesentlich die Geschäfte der Mitunternehmerschaft führt. Allerdings hat der Geschäftsführer jedoch einige Patienten pro Jahr behandelt. Es kommt nicht zu einer Umqualifizierung zu gewerblichen Einkünften.

BFH, VIII R 4/22

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Ungenaues Attest

Bestehen in einem ärztlichen Attest Ungenauigkeiten und führt eine Rücksprache zu keiner ausreichenden Konkretisierung, darf kein Verwerfungsurteil ergehen. verbleibende Zweifel nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten gehen nicht zu Lasten des Betroffenen.

OLG Karlsruhe, 1 Orbs 210 SsBs 740/24

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Vorbeifahren an stehendem Auto

Angemessen ist grundsätzlich ein Seitenabstand von ca. 50 cm. Dieser muss aber auf über 1 m vergrößert werden, wenn neben der Fahrbahn ein PKW mit geöffneter Tür steht, da jederzeit mit dem Öffnen einer weiteren Tür gerechnet werden muss.

Stand die Fahrerin schon mind. 10 Sekunden in der geöffneten Tür, trifft bei einem Unfall des vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einer sich öffnenden Tür das haltende Fahrzeug lediglich die Betriebsgefahr, auch wenn das vorbeifahrende Fahrzeug nicht besonders rücksichtslos gefahren wurde. Hier wurde 80-20 zu Lasten des vorbeifahrenden Fahrzeugs entschieden.

LG Saarbrücken, 13 S 28/23

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