8-Punkte-Grenze und Wiedereinsetzung bei zugrunde liegenden Verfahren

Wenn ein Verkehrsteilnehmer 8 Punkte in Flensburg erreicht, wird ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Werden hierbei allerdings Zuwiderhandlungen berücksichtigt, gegen die er Wiedereinsetzung in die Frist für einen Einspruch erhalten und Einspruch eingelegt hat, so entfallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung dieser Taten rückwirkend.

OVG Lüneburg, 12 LB 64/20

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Alkoholauffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs und MPU

Auch wenn alkoholbedingte Auffälligkeiten außerhalb des Straßenverkehrs auftreten, kann dies die Anordnung einer MPU begründen. Erforderlich hierzu ist, dass es zu mehreren schweren Alkoholsierungen kam und sich dabei ein Ausmaß an unerwarteter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit zeigte, dass auf einen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.

Diese Voraussetzungen können auch bei 2 Vorfällen in einem Abstand von 5 Jahren gegeben sein, sofern die Sachverhalte wesentlich gleichartig gelagert sind. In diesem Fall sind entsprechende Rückschlüsse auf das Verhaltensmuster des Betroffenen zulässig.

Es müssen aber auch Anhaltspunkte für ein fehlendes Trennungsvermögen von Alkohol und Verkehrsteilnahme gegeben sein, allein übermäßiger Konsum oder Alkoholgewöhnung sind hierfür nicht ausreichend. Der Senat hat 2 Fallgruppen hierzu erstellt. Die erste betrifft Personen, die beispielsweise als Berufskraftfahrer in besonderer Weise auf das regelmäßige Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen sind und bei denen aufgrund eines häufigen und intensiven unkontrollierten Alkoholkonsums davon auszugehen ist, dass es lediglich eine Frage der Zeit ist, bis der Konflikt zwischen Alkohol und Verkehrsteilnahme wieder auftritt. Die zweite Fallgruppe betrifft Personen, bei denen verschiedene schwere Alkoholisierungen nachgewiesen wurden und die unter diesen Alkoholisierung ein Ausmaß an unerwarteter Aggressivität und Rücksichtslosigkeit offenbaren, das auf einen allgemeinen Kontrollverlust unter Alkoholeinfluss hinweist.

OVG Bremen, 2 B 143/20

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Verwertbarkeit früherer Gutachten

Ein in einem früheren Verfahren auf Erteilung einer Fahrerlaubnis vorgelegtes (MPU –) Gutachten kann nach § 2 IX S.4 StVG zehn Jahre ab Rücknahme des früheren Antrags verwertet werden. Dies gilt auch, wenn die für das damalige Gutachten zu Grunde gelegte Tat im Fahreignungsregister mittlerweile getilgt ist.

VGH München, 11 ZB 20.84

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Beweislast bei unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit

Allein die Diagnose eines behandelnden Arztes, dass eine HWS – Verletzung vorliegt, ist nicht ausreichend, um eine unfallbedingte Verletzung nachzuweisen. Der Arzt wird als Therapeut und nicht als Gutachter tätig.

Grundsätzlich reicht aber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aus, um die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen. Bei einer HWS – Verletzung kommt es häufig auch zu weiteren Problemen, beispielsweise Kopf- und Nackenschmerzen. Hierüber kann Beweis erhoben werden durch Vernehmung des Arztes, gegebenenfalls kann ein Sachverständigegutachten eingeholt werden.

Insgesamt muss für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ein so genannter Vollbeweis angetreten werden. Hier sind die Diagnose des Arztes und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhebliche Indizien. In der Entscheidung wird noch darauf hingewiesen, dass für einen Ersatzanspruch nicht die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Grundlage ist, sondern der Tatbestand einer Körperverletzung.

Wenn also unfallbedingte Verletzungen durch die Gegenseite bestritten werden, muss man entsprechende Beweisangebote liefern, auch wenn der Geschädigte grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass der Nachweis einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit normalerweise durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als erbracht angesehen werden kann.

BGH, VI ZR 435/19

Hier hatte der Arbeitgeber auf Erstattung des Lohnes während der Krankschreibung geklagt, § 6 EFZG. Der Anspruch war auf den Arbeitgeber nach Lohnzahlung übergegangen.

Die bei Unfällen häufig diagnostizierte HWS – Verletzung stellt insofern nur die Diagnose eines Arztes da, sie gilt als eines von mehreren zu würdigenden Indizien. Offenbar hatte die Gegenseite die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestritten, so dass der Arbeitgeber hier weitere Beweisangebote liefern muss.

Dies hatte das Landgericht hinsichtlich der weiteren Verletzungen (beispielsweise Nackenschmerzen) nicht getan, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

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Pop-up-Radwege in Berlin müssen entfernt werden

In Zusammenhang mit der Corona-Krise ordnete die Senatsverwaltung Berlin die Errichtung so genannter Pop-up-Radfahrstreifen in Berlin an. Hierbei werden Teile der Fahrbahn durch entsprechende Markierungen für den Autoverkehr gesperrt und als Radwege ausgeschildert.

Auf einen entsprechenden Eilantrag wurde die Stadt Berlin verpflichtet, die Beschilderung zu entfernen. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Radwegeinrichtung. Zwar darf die Verwaltung auch ohne Teileinziehung von Straßen temporäre Radwege auch auf der eigentlich für den Kraftfahrzeugverkehr vorgesehenen Fahrbahn einrichten, dies darf aber nur zeitlich befristet erfolgen. Auch muss eine konkrete Gefahrenlage ersichtlich sein, die die Stadt Berlin nicht darlegen konnte. Die Bezugnahme auf die Corona-Pandemie durfte nicht zum Anlass der Anordnung dieser Pop-up-Radwege herangezogen werden, hierbei handelt es sich nicht um verkehrsbezogene Erwägungen.

VG Berlin, 11 L 205/20

Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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