Alleinrennen und das YouTube-Video

Nach § 315d StGB kann wegen verbotener Teilnahme an einem Kraftfahrzeugrennen auch bestraft werden, wer ein sogenanntes Alleinrennen fährt. Hierzu ist es erforderlich, dass der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Bei einem sogenannten Alleinrennen gegen sich selbst kommt es aber darauf an, dass das einzelne Fahrzeug objektiv und subjektiv so bewegt wird, als ob es an einem Rennen gegen einen anderen Teilnehmer teilnimmt, hierbei müssen auch Verkehrsverstöße begangen werden, die ähnlich gefährlich sind wie bei einem Rennen mehrerer Fahrzeuge. Hierzu gehört unter anderem eine waghalsige Fahrweise mit der Gefahr des Kontrollverlustes.

Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen werden von dieser Norm nicht erfasst. Es geht um Handlungen, die objektiv und subjektiv aus der Menge bußgeldbedrohter Geschwindigkeitsverstöße herausragen.

Die höchstmögliche Geschwindigkeit wird in Relation zum Fahrzeug, der Verkehrslage und den Witterungsbedingungen beurteilt. Nicht notwendig ist, dass der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeugs vollständig ausschöpft. Es muss aber beachtet werden, dass allein der Wille, eine Strecke möglichst schnell zu befahren und zurückzulegen, nicht gleichbedeutend ist mit der Absicht, die vorgenannte höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Dieser Tatnachweis gelingt im vorliegenden Verfahren nicht. Der Angeschuldigte überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit phasenweise erheblich, die jeweilige Überschreitung dauerte indes immer nur wenige Sekunden, es handelte sich unter anderem um Überholvorgänge. Das Gericht ging davon aus, dass der Angeschuldigte zwar die Wegstrecke möglichst schnell zurücklegen wollte, konnte aber keine Absicht nachweisen, eine höchstmögliche Geschwindigkeit im Sinne eines illegalen Straßenrennens zu erzielen.

LG Berlin, (538 KLs) 255 Js 745/19

Die Ermittlungsbehörden wurden offenbar aufgrund eines Videos tätig, das auf YouTube eingestellt war. Wenn die Fahrer selbst derartige Videos einstellen, spricht einiges dafür, hier zumindest im Sinne eines Angebens anzunehmen, dass eine größtmögliche Geschwindigkeit erzielt werden sollte. Dies ergibt sich zumindest aus einigen anderen Videos auf YouTube. Und dann könnte möglicherweise doch ein Straßenrennen angenommen werden.

Mein Tipp: Lasst derartigen Unsinn auf öffentlichen Straßen einfach sein. Für derartige Versuche und Filme gibt es Rennstrecken.

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Straßenverkehrsgefährdung durch schlechtes Überholen?

Nach § 315c StGB macht sich unter anderem wegen einer Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar, wer grob verkehrswidrig und rücksichtslos falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt.

Im hier entschiedenen Fall überholte der Angeklagte mit einem ausreichend motorisierten PKW (141 PS) vor einer leichten Rechtsbiegung. Er konnte lediglich 250 m übersehen, notwendig wäre nach Auskunft eines Sachverständigen eine Überschaubarkeit von 320 m für das Überholmanöver gewesen.

Zwar kann aus dem äußeren Tatgeschehen auf die Rücksichtslosigkeit des Fahrers geschlossen werden, hierbei muss aber feststehen, dass er sich bewusst ist über seine Pflichten, sich aber aus eigennützigen Gründen, etwa um schneller und ungehindert voranzukommen, darüber hinwegsetzt. Auch muss er eine Gleichgültigkeit zeigen und Hemmungen gar nicht erst aufkommen lassen. Die Tathandlung muss also von Leichtsinn, Eigensucht, Gleichgültigkeit oder nicht mehr nachvollziehbarer Nachlässigkeit geprägt sein. Beim Überholen vor einer unübersichtlichen Kurve wird dies nach der Rechtsprechung aber grundsätzlich nur angenommen, wenn der Fahrer quasi blind in die Gegenfahrbahn einfährt.

Dem OLG reichten die Darstellungen im angegriffenen Urteil nicht, es hat aufgehoben und zurückverwiesen. Aus dem äußeren Tatverlauf heraus ergäbe sich nicht ohne Weiteres das Merkmal der Rücksichtslosigkeit.

OLG Karlsruhe, 1 Rv 34 Ss 406/20

Ähnlich entschied schon das OLG Stuttgart.

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Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

Läuft nach der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland die Geltungsdauer eines Führerscheindokuments ab, mit dem eine unbefristete EU- oder EWR-Fahrerlaubnis dokumentiert wird, kann die Fahrerlaubnis nach § 30 I 1 FeV unter erleichterten Bedingungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden. Wurde die EU-Fahrerlaubnis durch die Ausstellungsbehörde im Ausland zum Erlöschen gebracht, kommt dieser Umtausch nicht mehr in Betracht. Der Umtausch setzt immer eine zu diesem Zeitpunkt gültige Fahrerlaubnis voraus.

Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch die Gerichte müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis rechtmäßig erfolgt ist. Dies ist Sache des Führerscheininhabers, der gegebenenfalls auch entsprechende rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der ausländischen Behörde einzuleiten hat.

VG München, 11 ZB 20.189

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Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe

Die Corona-Soforthilfe stellt aufgrund ihrer Zweckbindung eine nicht pfändbare Forderung dar, §§ 851 I ZPO V.m. 399 Alt.1 BGB. Lehnt das FG die Aussetzung der Vollziehung ab, ist hiergegen keine Beschwerde zulässig, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden kann.

BFH, VII S 23/20

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Einlassung und Identifizierung des Betroffenen

Ein Urteil ist schon dann aufzuheben, wenn sich ihm nicht entnehmen lässt, ob sich der Betroffene in der Haupthandlung überhaupt geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.

Auch ist nicht jedes Foto, das von einem Verkehrsverstoß gefertigt wurde, zur Identifizierung geeignet. Hier war die Kinnpartie durch das Lenkrad verdeckt, die Augenpartie einschließlich der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Das linke Ohr war nicht zu sehen, dass rechte Ohr aufgrund der Verpixelung nur teilweise individualisierbar erkennbar. Der Haaransatz ist durch die aufgeklappte Sonnenblende nur zu erahnen. Ein solches Foto gebietet zumindest eine eingehende Prüfung, ob die Fahrereigenschaft angenommen werden kann.

OLG Celle, 1 Ss (OWi) 4/20

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