Verkehrsverbot oder Höhenbeschränkung?

Eine rot weiße Bake, die die maximale Durchfahrtshöhe angibt, ist lediglich ein Warnzeichen und stellt keine Absperrschranke da, die das Befahren einer Verkehrsfläche beschränkt. Eine solche Schranke würde voraussetzen, dass das Verkehrszeichen die Funktion hat, einen Straßenbereich – wie durch eine Schranke – abzusperren. Durch solche Schranken sollen beispielsweise in ihrer Standfestigkeit geminderte Brücken geschützt werden. Es muss dann aber ein bauliches Hindernis vorliegen, das tatsächlich ein Befahren dieses Bereiches verhindert.

Handelt es sich hingegen lediglich um ein so genanntes Leitmal (wie vorliegend) und somit eher um eine Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonst gefährlichen Stellen, ist die Angelegenheit anders zu bewerten.

BayObLG, 201 2752/19

Macht einen riesigen Unterschied. Zunächst ging es um eine Geldbuße von 500 € und ein Fahrverbot von zwei Monaten, in der Rechtsbeschwerde wurde der Betroffene noch zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Der LKW war halt einfach einige Zentimeter zu hoch.

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Entbindungsantrag per Telefax

Das Amtsgericht hatte einen Einspruch verworfen, weil der Betroffene unentschuldigt ferngeblieben ist. Allerdings war drei Tage vor der Hauptverhandlung ein entsprechender Antrag auf Entbindung des Betroffenen per Telefax an das Gericht geschickt worden. Daher hätte das Amtsgericht den Einspruch nicht verwerfen dürfen.

Hier war die Besonderheit, dass dem Richter der Entbindungsantrag offensichtlich unbekannt geblieben ist. Auch wenn im Rahmen der Rechtsbeschwerde der Betroffene grundsätzlich alle Voraussetzungen der Verfahrensrüge nachweisen muss, darf dies nicht überspannt werden. Der vom Verteidiger vorgelegte OK – Vermerk des Faxgerätes der Kanzlei reicht eigentlich nicht aus, um eine ordnungsgemäße Übermittlung des Telefaxes nachzuweisen. Allerdings ist ein vollständiger Nachweis des gerügten Verfahrensverstoßes dann nicht zu fordern, wenn die entstandenen Beweisschwierigkeiten in der Sphäre der Justizbehörden liegen. Dies ist hier der Fall, das Amtsgericht hat zu der fraglichen Zeit kein Eingangsjournal des Telefaxgerätes geführt. Auch hatte die Geschäftsstellenmitarbeiterin des Amtsgerichtes nicht ausgeschlossen, dass das Telefax vielleicht eingegangen ist, dann aber nicht dem Amtsrichter vorgelegt wurde.

OLG Naumburg, 1 Ws 23/20

Der Rechtsbeschwerde wurde stattgegeben, die Angelegenheit ging zurück an das Amtsgericht.

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Vorfahrtsverstoß und mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung

Grundsätzlich gilt ein Anscheinsbeweis, dass bei einem Vorfahrtsverstoß derjenige für den Unfall alleine verantwortlich ist, der die Vorfahrt missachtet. Dieser Anscheinsbeweis ist erst dann erschüttert, wenn eine Geschwindigkeit des Vorfahrtsberechtigten festgestellt wird, bei der zumindest die Möglichkeit besteht, dass er für den Unfalgegner, der Vorfahrt gewähren muss, zum Zeitpunkt des Anfahrens nicht erkennbar war. Dieser Nachweis muss als Vollbeweis durch den Wartepflichtigen geführt werden.

Gelingt dieser Beweis nicht, verbleibt es beim Anscheinsbeweis und der alleinigen Haftung.

LG Saarbrücken, 13 S 181/19

Hier kam es zu einem Unfall hinter einer Kuppe. Derjenige, der Vorfahrt gewähren musste, führte aus, dass er den Motorradfahrer aufgrund der Straßenführung nicht erkennen konnte, als er angefahren ist. Der Motorradfahrer führte aus, dass er noch nicht einmal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Die Beweisführung gelang dem Beklagten nicht, er muss dem Motorradfahrer, der vorfahrtsberechtigt war, vollständig Schadensersatz leisten.

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Verweis auf freie Fachwerkstatt

Eine freie Fachwerkstatt, die sich fast 38 KM entfernt vom Wohnort des Geschädigten in einer anderen Stadt befindet und keinen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet, ist unter Berücksichtigung gegebener Verzögerungen (insbesondere im Berufsverkehr) jedenfalls dann nicht mühelos und ohne Weiteres erreichbar, wenn eine markengebundene Werkstatt nur 6 KM vom Wohnort entfernt liegt.

Wenn dem Geschädigten kein zumutbares alternatives Reparaturangebot unterbreitet wird, kann er der Abrechnung auf Gutachtenbasis die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen, die der Sachverständige ermittelt hat.

OLG Düsseldorf I-1 U 84/19

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Auch bei einem Priester wird nicht vom Fahrverbot abgesehen

Der Priester machte geltend, dass ein Ausnahmefall vorliegen würde, der zum Absehen vom Fahrverbot berechtige. Er sei für 2000 Gläubige verantwortlich und auch verpflichtet, Krankenbesuche durchzuführen, unter Umständen Beerdigungen abzuhalten, er müsse an Konferenzen teilnehmen sowie Fortbildungen durchführen und den Religionsunterricht an Schulen geben.

Für die Zeit des Fahrverbots sei es auch nicht möglich, einen Ersatz-Pfarrer zu gewinnen.

Das BayObLG sah keinen Sonderfall und ließ das Fahrverbot bestehen. Die Aufgaben des Geistlichen, beispielsweise die Sakramentsspendung, gebietet keine andere Wertung. Art. 4 GG ist durch das Fahrverbot nicht verletzt.

BayObLG, 202 ObOWi 492/20

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