Andere Fahrtrichtung und Geschwindigkeitsüberschreitung

Wenn ein Betroffener eine Stelle mit einer Angabe der Höchstgeschwindigkeit passiert, kann es ihm geschehen, dass er auf dem Rückweg dieses Wissen zugerechnet bekommt. Hier fuhr der Betroffene zur Arbeit, nach mehreren Stunden verließ er den Parkplatz und befuhr die Straße nunmehr in umgekehrter Richtung. Er wurde geblitzt.

Das OLG meint, das Streckenverbot gelte in beide Richtungen. Grundsätzlich gelten Verkehrsschilder nur für eine Fahrtrichtung, hier sei aber der Sonderfall zu beachten, dass es sich um ein Streckenverbot wegen einer Baustelle handelte. Eigentlich sollen Schilder auch hinter Kreuzungen und Einmündungen wiederholt werden sollen, dies spricht hier aber nicht gegen eine Verurteilung, selbst wenn man die Parkplatzzufahrt mit einer Einmündung gleichsetzen wollte.

Der Betroffene musste aufgrund der Umstände davon ausgehen muss, dass das Tempolimit auch für die Gegenfahrbahn gilt. Befindet sich das Tempolimit an einer Baustelle, musste es sich nach Meinung des OLG dem Betroffenen auftreten, dass es auch in die Gegenrichtung gilt.

OLG Oldenburg, 2 Ss OWi 111/20

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Hinterziehung von Umsatzsteuer bei einer Heizöllieferung nach Osteuropa

Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6a I UstG entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.

In diesem Fall kommt auch eine Differenzbesteuerung nach § 20 I 2 EnergieStG nicht in Betracht, wenn die zu versteuernden Energieerzeugnisse endgültig aus dem Steuergebiet verbracht worden sind. Die entsprechende Annahme in § 20 I 2 EnergieStG legt eine steuerliche Fiktion oder Beweisvermutung zur Vereinfachung des abgabenrechtlichen Verfahrens dar, diese ist aber im Steuerstrafverfahren unanwendbar.

BGH, 1 StR 89/19

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Fahrverbot – Unkenntnis bei Strafbefehlszustellung über einen Bevollmächtigten

In diesem Verfahren wurde gegen einen polnischen LKW-Fahrer in Deutschland ein Verfahren wegen Unfallflucht geführt. Er wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, es wurde ebenfalls ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. Um die Zustellung zu ermöglichen, war vorher ein Bevollmächtigter für die Zustellung bei der zuständigen Gemeinde bestellt worden (durch den Fahrer).

Der Strafbefehl konnte bei dem Bevollmächtigten wirksam zugestellt werden, mit der Zustellung begann auch die Frist von 2 Wochen für die Einlegung eines Einspruchs. Als diese abgelaufen war, war der Strafbefehl rechtskräftig.

Allerdings steht Art.6 der RL 2012/13/EU der Annahme entgegen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Personen Kenntnis von dem Strafbefehl durch Zustellung bei dem bestellten Bevollmächtigten hat. Hier konnte kein Nachweis geführt werden, dass die Übersendung des mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehls durch einfachen Brief den polnischen Lkw-Fahrer tatsächlich erreicht hat.

Insoweit wird das nachfolgende Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wohl erfolglos bleiben, es mangelt an der Kenntnis des Polen, diese hat er erst seit der erneuten Kontrolle.

EuGH, C-615/18

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Keine unentgeltliche Zuwendung bei Zahlungen für das gemeinsam bewohnte Haus

Wenn nur einer der beiden Ehegatten arbeitet, stellen Zahlungen der laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses (auch Darlehensbelastungen) keine unentgeltliche Zuwendung im Sinne von § 278 II AO dar, auch wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.

Wenn der Alleinverdiener-Ehegatte zivilrechtlich verpflichtet ist, die entsprechenden Leistungen für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen vollständig zu begleichen, kommt es mangels Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB nicht zu einer für eine Zuwendung erforderlichen Vermögensverlagerung.

Bei derartigen Zahlungen handelt es sich um Unterhaltsleistungen nach §§ 130, 1360a BGB.

BFH, VII R 18/17

Hier ging es um die Vollstreckung bei dem Ehegatten, der nicht gearbeitet hat. Nach § 278 AO kann bei gemeinsam veranlagten Personen bei Steuerrückständen in die Vermögensgegenstände einer unentgeltlichen Zuwendung vollstreckt werden, und zwar bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Aufteilungsbescheid.

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Kein Verlass auf den Tempomat

Ein Fahrzeugführer darf sich nicht auf den eingeschalteten Tempomat verlassen, er hat die Fahrgeschwindigkeit selbst zu überprüfen. Dies gilt auch, wenn er ein Fahrzeug überholt, das während des Überholvorgangs beschleunigt und er selbst ebenfalls nochmals beschleunigen muss, um vorbeizukommen.

Die Messung mit Poliscan gilt als standardisiert, eine Plausibilitätsprüfung kann anhand der gespeicherten Daten in der XML-Datei erfolgen.

Es ist unschädlich, wenn ein Privatunternehmen insoweit beteiligt ist, dass es die Falldaten in ein zur Auswertung bei der Behörde geeignetes Format umwandelt. Dies ist nicht rechtswidrig.

AG Rastatt, 8 OWi 203 Js 11289/19

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