Wenn sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger (mit
schriftlicher Vollmacht) nicht zum Termin bei Gericht in einer
Ordnungswidrigkeitensache kommen, wird der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen.
Fraglich ist immer wieder, wie zu verfahren ist, wenn kurz
vor der Verhandlung noch ein Schriftsatz bei Gericht eingeht.
Im 1. Fall ging mittels elektronischem Rechtsverkehr ca. ein
1¼ Stunden vor Sitzungsbeginn ein Verlegungsantrag der Verteidigerin des
Betroffenen bei der Poststelle des Gerichts ein, dieser Antrag wurde von der
Geschäftsstelle des Richters aber erst 3 Tage nach der Sitzung zur Kenntnis
genommen. Das Rechtsbeschwerdegericht führt aus, dass das Gericht den Einspruch
nur verwerfen darf, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung
ausgeblieben ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene entschuldigt
hat, sondern ob er entschuldigt ist. Der Amtsrichter hat also von Amts wegen zu
prüfen, ob derartige Umstände ersichtlich sind. Das erfahrungsgemäß die
Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Terminverständigt wird, wenn der Betroffene verhindert ist, hat
sich der Richter aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass
eines Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle zu vergewissern, ob eine
derartige Mitteilung vorliegt, wenn überraschend wieder der Betroffene noch
sein Verteidiger zum Termin erscheinen. Eine Nachfrage bei der Poststelle muss
der Richter aber nicht stellen.
Der Betroffene hätte sich also direkt an die Geschäftsstelle
des Richters wenden müssen.
KG Berlin, 3 Ws (B) 50/20
In einem anderen Fall nahm der Betroffene 58 Minuten vor
Sitzungsbeginn per Telefax den Einspruch zurück. Er erschien nicht, ebenso
wenig sein Verteidiger. Der Einspruch wurde dann doch durch Urteil verworfen.
Das OLG hob die Verwerfung auf, da nach der Rücknahme nicht mehr durch Urteil verworfen
werden durfte. Allerdings musste der Betroffene die Kosten der Rechtsbeschwerde
tragen. Er hat die Rechtsbeschwerde durch seine schuldhafte Säumnis verursacht,
da die Rücknahme des Einspruchs so spät erfolgte, dass damit gerechnet werden
muss, dass sie den zuständigen Richter nicht mehr vor Beginn der
Hauptverhandlung erreicht.
OLG Bremen, 1 SsBs 65/19
In beiden Entscheidungen wird deutlich, dass man nicht
darauf vertrauen darf, dass die Gerichte so organisiert sind, dass Posteingänge
bis zu 1 Stunde vor dem Termin tatsächlich auch noch den Richter erreichen. Im
1. Fall wurde der Antrag aus dem elektronischen Rechtsverkehr nicht
weitergeleitet, im 2. Fall offensichtlich das Telefax nicht dem Richter bekannt
gegeben.
Es mag insbesondere bei großen Amtsgerichten organisatorisch
schwierig sein, für eine zügige Weiterleitung von Informationen Sorge zu
tragen. Das Gericht hat aber vor seiner Verwerfungsentscheidung eine
Wartepflicht, diese Zeit könnte ja auch genutzt werden, um Erkundigungen einzuholen.