Wartepflicht des Linksabbiegers

Nach § 9 IV S.1 StVO muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, wer nach links abbiegen will. Dies gilt auch an einer entsprechenden Ampelkreuzung mit grünem Licht für die Linksabbieger (ohne Pfeil). Nur wenn neben dem Grünlicht der Ampel ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung aufleuchtet, kann sich der Linksabbieger darauf verlassen, dass für den Gegenverkehr rotes Licht gilt (§ 37 II S.2 Nr.1 S.4 StVO).

Hier bog der Linksabbieger ab, der Grün angezeigt bekam, allerdings ohne entsprechenden grünen Pfeil. Er haftet vollständig für die Schäden aus einem Unfall mit dem entgegenkommenden Verkehr.

OLG Hamm, I-9 U 37/18

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Fahrverbot wegen Handynutzung

Die Betroffene war wegen eines Handyverstoßes sowie mehrerer Geschwindigkeitsverstöße bereits auffällig geworden. Das Amtsgericht verdoppelte das Bußgeld auf 400 €, sah aber von dem von der Behörde noch verhängten einmonatigen Fahrverbot ab. Das BayObLG beanstandet dies, die Handynutzung sei genauso gefährlich wie eine Geschwindigkeitsüberschreitung, da eine längere Blickabwendung von der Straße zu einer massiven Steigerung des Gefährdungspotenzials für Leib und Leben Dritter führe. Bei entsprechenden Vorahndungen (erst recht bei einschlägigen Voreintragungen) liegt auch außerhalb eines Regelbeispiels häufig die Verhängung eines Fahrverbotes wegen Beharrlichkeit nach § 25 StVG nahe.

Das Verfahren wurde zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

BayObLG, 202 ObOWi 1997/19

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Tattagprinzip obsolet?

Grundsätzllich galt bisher bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem 8 – Punkte – Prinzip, dass es auf den Tattag ankommt. Diese Entscheidung wurde jetzt durchbrochen.

Das Verwertungsverbot nach § 29 VII S.1 StVG überlagert das Punkteprinzip und auch das sogenannte Tattagprinzip. Wenn eine Eintragung (ein Jahr nach Tilgungsreife) zu löschen ist, darf dieseEintragung nicht mehr verwertet werden. Auch nicht im Rahmen des Fahreignungs – Bewertungs – Systems nach § 4 StVG.

Wenn aber vorhergehende Taten zu löschen sind (nach Ablauf der Tilgungsfrist und der Überliegefrist), dürfen diese nicht mehr verwertet werden. Es liegt ein absolutes Verwertungsverbot vor. Dieses Verwertungsverbot überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes nach dem Tattagprinzip errechneten Standes nach § 4 V zu Grunde zulegenden Punktestandes.

Wenn derartige Maßnahmen in Flensburg zu löschen sind, bevor die Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde ergriffen wird, dürfen sie nicht mehr verwertet werden. Sobald eine Eintragung zu löschen ist, liegt ein absolutes Verwertungsverbot zu Grunde und begrenzt das für die Abrechnung und Berechnung des Punktestandes nach § 4 StVG maßgeblichen Tattagprinzips.

BVerwG, 3 C 14/19

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Schriftsatz kurz vor der Verhandlung

Wenn sowohl der Betroffene als auch der Verteidiger (mit schriftlicher Vollmacht) nicht zum Termin bei Gericht in einer Ordnungswidrigkeitensache kommen, wird der Einspruch nach § 74 II OWiG verworfen.

Fraglich ist immer wieder, wie zu verfahren ist, wenn kurz vor der Verhandlung noch ein Schriftsatz bei Gericht eingeht.

Im 1. Fall ging mittels elektronischem Rechtsverkehr ca. ein 1¼ Stunden vor Sitzungsbeginn ein Verlegungsantrag der Verteidigerin des Betroffenen bei der Poststelle des Gerichts ein, dieser Antrag wurde von der Geschäftsstelle des Richters aber erst 3 Tage nach der Sitzung zur Kenntnis genommen. Das Rechtsbeschwerdegericht führt aus, dass das Gericht den Einspruch nur verwerfen darf, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Betroffene entschuldigt hat, sondern ob er entschuldigt ist. Der Amtsrichter hat also von Amts wegen zu prüfen, ob derartige Umstände ersichtlich sind. Das erfahrungsgemäß die Geschäftsstelle eines Gerichts auch noch kurz vor einem Terminverständigt  wird, wenn der Betroffene verhindert ist, hat sich der Richter aufgrund seiner Fürsorge- und Aufklärungspflicht vor Erlass eines Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle zu vergewissern, ob eine derartige Mitteilung vorliegt, wenn überraschend wieder der Betroffene noch sein Verteidiger zum Termin erscheinen. Eine Nachfrage bei der Poststelle muss der Richter aber nicht stellen.

Der Betroffene hätte sich also direkt an die Geschäftsstelle des Richters wenden müssen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 50/20

In einem anderen Fall nahm der Betroffene 58 Minuten vor Sitzungsbeginn per Telefax den Einspruch zurück. Er erschien nicht, ebenso wenig sein Verteidiger. Der Einspruch wurde dann doch durch Urteil verworfen. Das OLG hob die Verwerfung auf, da nach der Rücknahme nicht mehr durch Urteil verworfen werden durfte. Allerdings musste der Betroffene die Kosten der Rechtsbeschwerde tragen. Er hat die Rechtsbeschwerde durch seine schuldhafte Säumnis verursacht, da die Rücknahme des Einspruchs so spät erfolgte, dass damit gerechnet werden muss, dass sie den zuständigen Richter nicht mehr vor Beginn der Hauptverhandlung erreicht.

OLG Bremen, 1 SsBs 65/19

In beiden Entscheidungen wird deutlich, dass man nicht darauf vertrauen darf, dass die Gerichte so organisiert sind, dass Posteingänge bis zu 1 Stunde vor dem Termin tatsächlich auch noch den Richter erreichen. Im 1. Fall wurde der Antrag aus dem elektronischen Rechtsverkehr nicht weitergeleitet, im 2. Fall offensichtlich das Telefax nicht dem Richter bekannt gegeben.

Es mag insbesondere bei großen Amtsgerichten organisatorisch schwierig sein, für eine zügige Weiterleitung von Informationen Sorge zu tragen. Das Gericht hat aber vor seiner Verwerfungsentscheidung eine Wartepflicht, diese Zeit könnte ja auch genutzt werden, um Erkundigungen einzuholen.

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Parken neben dem Parkstreifen in 2. Reihe

Das Parken am Fahrbahnrand neben einem ausreichend befestigten Parkstreifen oder einer Parkbucht verstößt grundsätzlich gegen § 12 IV S.1 StVO.

Wird der Parkstreifen – etwa durch die Anpflanzung von Bäumen – unterbrochen, darf in diesem Bereich am rechten Fahrbahnrand geparkt werden, sofern hierdurch keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert werden und die Unterbrechung des Parkstreifen länger als das abgestellte Fahrzeug ist.

Parkt der Betroffene (wenn auch nur teilweise) neben dem Parkstreifen, kommt es daher nicht mehr darauf an, ob er andere Verkehrsteilnehmer behindert hat.

Grundsätzlich hat dieses Verbot auch in Fällen Wirkung, in denen der Parkstreifen zur Lagerung von Gegenständen genutzt wird, soweit es sich um eine zeitlich begrenzte Inanspruchnahme des Parkstreifens handelt. Ausnahmsweise kann das Parken neben dem Parkstreifen im Einzelfall zulässig sein, soweit dieser aufgrund von Bauarbeiten nicht benutzbar ist.

KG Berlin, 3 Ws (B) 345/19

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