Es ging um ein Fahrverbot von 2 Monaten, das Amtsgericht
hatte wegen einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers gegen Verdreifachung der
Geldbuße von Fahrverbot abgesehen. Dies reichte dem OLG nicht.
Einerseits sei nicht ersichtlich, weshalb die Entfernung zur
Arbeitsstätte von 11 km nicht auch mit dem Fahrrad zurückgelegt werden könnte,
gegebenenfalls auch ein Zimmer vor Ort angemietet werden kann. Andererseits
wurde lediglich eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, nach der eine
anderweitige Verwendung nicht erfolgen kann und insoweit eine Kündigung
angedroht wurde für den Fall der Verhängung des Fahrverbots. Hier hätte das
Amtsgericht weiter nachforschen müssen, insbesondere seitdem nach § 25 Abs.IIa
StVG 4 Monate Zeit besteht, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten
nach Rechtskraft der Entscheidung selbst zu bestimmen.
Bloße Vermutungen oder Befürchtungen bezüglich einer
Kündigung reichen demnach nicht mehr aus. Es muss die konkrete und akute Gefahr
einer solchen Kündigung bestehen. Hier wurde eine Bescheinigung des
Arbeitgebers vorgelegt, in der die Kündigung angedroht wurde. Dieses ist vom
Amtsgericht zu überprüfen. Es wird nicht verlangt, dass eine solche Kündigung
arbeitsrechtlich unbedingt wirksam wäre, es ist ausreichend, dass der
Betroffene das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu tragen hat. Hieraus folgt
aber nicht, dass jede Kündigungsandrohung ausreichend ist, um eine unzumutbare
Härte zu begründen. Der Tatrichter hat zu prüfen, ob sie möglicherweise arbeitsrechtlichen
Bestand hätte, wenn sie ausgesprochen wird. Wäre eine angedrohte Kündigung
offensichtlich rechtswidrig, reicht dies nicht aus, um vom Fahrverbot abzusehen.
Das Risiko wäre so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt
bleibt. Hierbei ist auch zu beachten, dass selbst bei Berufskraftfahrern kurzfristige
Fahrverbote eine außerordentliche Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen.
Hier hätte das Gericht unter anderem nachforschen müssen,
weshalb eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers nicht
möglich war. Insoweit ist auch immer zu hinterfragen, ob die entsprechende
Bescheinigung des Arbeitgebers eine Gefälligkeitsbescheinigung darstellt. Auch
hätte hier geprüft werden müssen, ob eine Verkürzung des Fahrverbots auf einen
Monat ausreichend gewesen wäre, um die Belange des Betroffenen hinreichend zu
schützen.
Das Urteil wurde aufgehoben und an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 114/19