Entfernungspauschale für den Arbeitsweg

Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und Erster Tätigkeitsstätte gibt es arbeitstäglich zweimal (Hin- und Rückweg). Legt der Arbeitnehmer nur einen Weg zurück, so ist nur die Hälfte der Entfernungspauschale je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten zu berücksichtigen. Dies bedeutet, dass bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen nur die tatsächlichen Fahrten gewertet werden.

BFH, VI R 4217

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Der räuberische Aktionär und die Kostenlast

Ich habe vor über 9 Jahren bereits über den sogenannten räuberischen Aktionär berichtet. Hierbei es sich um jemanden, der Minimalbeteiligungen kauft, um an der Hauptversammlung teilzunehmen. Anschließend macht er von aktienrechtlichen Anfechtungsrechten Gebrauch und lässt sich quasi die Klagebefugnis von der AG abkaufen. Hierbei muss die AG insbesondere auch die Anwaltskosten des räuberischen Aktionärs zahlen.

Ein solches Vorgehen scheint lukrativ zu sein, kann aber auch anders ausgehen. Kommt es aufgrund der verursachten Verzögerung zu einem Schaden bei dem Unternehmen, kann das teuer werden.

Im hier entschiedenen Fall die der räuberische Aktionär 0,03 % der Anteile. Es stimmte als einziger Aktionär gegen den Verkauf von 2 Tochtergesellschaften. Damit das Geschäft nicht platzte, ging die Gesellschaft zum Schein auf seine Zahlungsforderungen in Millionenhöhe an einen Freund ein, die dieser auf angebliche Ansprüche aus Besserungsscheinen stützte. Nach dem Verkauf wurde die Erklärung in der notariellen Beurkundung wegen widerrechtlicher Drohung angefochten.

Die Kosten des Verfahrens hat nun Aktionär zu tragen.

Die aktienrechtliche Anfechtungsklage ist missbräuchlich, wenn versucht wird, in eigennütziger Weise eine Leistung zu verlangen, auf die kein Anspruch besteht und billigerweise auch nicht erhoben werden kann.

Schlechterdings unvereinbar mit der gesellschaftlichen Treuepflicht ist es, wenn der Aktionär die eigene Minimalbeteiligung instrumentalisiert, um lediglich behauptete, außergesellschaftliche Ansprüche gegen einzelne Aktionäre zulasten der Gesellschaft und auch der anderen Aktionäre durchzusetzen und hierbei eine Geschäftschance in 2-stelliger Millionenhöhe gefährdet.

Insbesondere wurde bei Billigung eines solchen Vorgehens auch die mit der Anfechtungsbefugnis gegen Beschlüsse der Hauptversammlung auf erschienene Aktionäre aus § 245 AktG und quasi durch die Hintertür zu einer Klageberechtigung Aktionär (des Dritten) führen.

OLG Hamburg, 11 U 375/18

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Absehen vom Fahrverbot bei drohender Kündigung

Es ging um ein Fahrverbot von 2 Monaten, das Amtsgericht hatte wegen einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers gegen Verdreifachung der Geldbuße von Fahrverbot abgesehen. Dies reichte dem OLG nicht.

Einerseits sei nicht ersichtlich, weshalb die Entfernung zur Arbeitsstätte von 11 km nicht auch mit dem Fahrrad zurückgelegt werden könnte, gegebenenfalls auch ein Zimmer vor Ort angemietet werden kann. Andererseits wurde lediglich eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, nach der eine anderweitige Verwendung nicht erfolgen kann und insoweit eine Kündigung angedroht wurde für den Fall der Verhängung des Fahrverbots. Hier hätte das Amtsgericht weiter nachforschen müssen, insbesondere seitdem nach § 25 Abs.IIa StVG 4 Monate Zeit besteht, den Beginn des Fahrverbots innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung selbst zu bestimmen.

Bloße Vermutungen oder Befürchtungen bezüglich einer Kündigung reichen demnach nicht mehr aus. Es muss die konkrete und akute Gefahr einer solchen Kündigung bestehen. Hier wurde eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt, in der die Kündigung angedroht wurde. Dieses ist vom Amtsgericht zu überprüfen. Es wird nicht verlangt, dass eine solche Kündigung arbeitsrechtlich unbedingt wirksam wäre, es ist ausreichend, dass der Betroffene das Risiko eines Arbeitsplatzverlustes zu tragen hat. Hieraus folgt aber nicht, dass jede Kündigungsandrohung ausreichend ist, um eine unzumutbare Härte zu begründen. Der Tatrichter hat zu prüfen, ob sie möglicherweise arbeitsrechtlichen Bestand hätte, wenn sie ausgesprochen wird. Wäre eine angedrohte Kündigung offensichtlich rechtswidrig, reicht dies nicht aus, um vom Fahrverbot abzusehen. Das Risiko wäre so gering, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Hierbei ist auch zu beachten, dass selbst bei Berufskraftfahrern kurzfristige Fahrverbote eine außerordentliche Kündigung nur im Ausnahmefall rechtfertigen.

Hier hätte das Gericht unter anderem nachforschen müssen, weshalb eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers nicht möglich war. Insoweit ist auch immer zu hinterfragen, ob die entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers eine Gefälligkeitsbescheinigung darstellt. Auch hätte hier geprüft werden müssen, ob eine Verkürzung des Fahrverbots auf einen Monat ausreichend gewesen wäre, um die Belange des Betroffenen hinreichend zu schützen.

Das Urteil wurde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 114/19

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Verhandlung in Abwesenheit des Betroffenen

Ein Dauerbrenner. Der Betroffene war von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Vorher hatte der Verteidiger noch einige Schriftsätze mit verschiedenen Anträgen eingereicht. Nach § 74 I S.2 OWiG sind diese Erklärungen durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. Dies ist nicht vollständig geschehen, es wurde lediglich eine Stellungnahme der Verteidigung verlesen, und das auch nur teilweise bezüglich der Fahrereigenschaft. Die Schriftsätze wurden nicht in die Hauptverhandlung eingeführt, was sich aus dem Protokoll der Verhandlung ergibt. Diese Umstände lassen nur die Annahme zu, dass das Amtsgericht wesentliches Verteidigungsvorbringen außer Acht gelassen und damit den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Das Urteil wurde aufgehoben und zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

OLG Frankfurt, 1 Ss OWi 464/20

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Wirksamkeit der StVO-Novelle

Am 28. April 2020 ist die sogenannte StVO-Novelle in Kraft getreten. Es gab erhebliche Verschärfungen, insbesondere im Bußgeldkatalog. Die Grenzwerte für die Anordnung eines Regelfahrverbots wurden erheblich verringert.

Inzwischen gibt es politische Gespräche, dass hier möglicherweise eine unverhältnismäßige Verschärfung eingetreten sei. Vielleicht rudert die Politik zurück und hebt die Grenzen wieder an.

Es gab aber wohl auch Fehler im Gesetzgebungsverfahren. Das Zitiergebot des Art. 80 GG soll verletzt sein. Offenbar wurde in der entsprechenden Verordnung lediglich § 26a I Nr.1 + 2 StVG als Grundlage genannt, nicht aber auch § 26a I Nr.3 StVO.

Das Bundesverfassungsgericht ist bei einem solchen Verstoß gegen das Zitiergebot sehr streng (u.a. 2 BvF 3/90). Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit der gesamten Verordnung. Es kommt auch nicht darauf an, dass es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat, das im Verlauf des Verfahrens der Gesetzgebung aufgetreten ist. Auch die Änderungen hinsichtlich der Regelfahrverbote sind erst auf Initiative des Bundesrats nachträglichen in die Verordnung mit aufgenommen worden.

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