Aus dem Sichtfahrgebot ergibt es sich nicht, dass ein
Radfahrer auf einem für ihn zulässig zu befahrendem Waldweg seine
Geschwindigkeit auch auf solche Objekte einrichten muss, die sich zwar in
seinem Sichtbereich befinden, mit denen der Radfahrer aber selbst bei Anwendung
eines sehr strengen Maßstabes nicht zu rechnen braucht. Dies betrifft Hindernisse,
die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit schwer zu erkennen und nicht
besonders gekennzeichnet sind.
Hier wurde über einen Fahrradunfall mit schwersten Folgen
entschieden. Der Radfahrer befuhr einen Feldweg, auf dem sich 2 Pfähle befanden,
an denen ein Verkehrszeichen angebracht war, das ein Durchfahrtsverbot für
Kraftfahrzeuge zeigte. Zwischen den 2 Holzplatten waren 2 Stacheldrähte in 60
und 90 cm Höhe gespannt, der Radfahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen
und stürzte in die Drähte. Er verletzte sich schwer (Querschnittslähmung).
Der BGH sieht eine vollständige Haftung aus Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht.
Er,weist dann noch darauf hin, dass anspruchsmindernd
höchstens die Verwendung von Klickpedalen durch den Radfahrer auf einem „holprigen“
Feldweg kommt (höchstens bis zu 25 %). Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht
zurückverwiesen, dieses wird noch weitere Feststellungen auch zu dem
letztgenannten Umstand treffen müssen.
BGH, III ZR 251/17