Rohmessdaten sind bei einem standardisierten Messverfahren nicht erforderlich

Wie schon einige andere Oberlandesgerichte setzt sich auch das OLG Bremen kritisch mit der Entscheidung des saarländischen Gerichtshofs auseinander. Auch dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass die Speicherung von Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren nicht erforderlich ist, da bei diesen Verfahren bei zutreffender Bedienung davon ausgegangen werden kann, dass das Gerät das richtige Ergebnis liefert. Eine nachträgliche überprüfbarkeit anhand von Rohmessdaten ist dann nicht erforderlich.

OLG Bremen, 1 SsRs 10/20

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Kein genereller Lockdown mehr im Kreis Gütersloh

Nachdem in der Fleischfabrik Tönnies eine erhebliche Zahl von Infizierungen mit dem Coronavirus aufgetreten ist, wurde unter anderem im Kreis Gütersloh eine regionale Coronaverordnung erlassen. Diese sah für eine Woche weitreichende Kontaktbeschränkungen sowie Einschränkungen des öffentlichen Lebens vor. Der Kreis Gütersloh wollte diese Regelungen für eine weitere Woche fortschreiben.

In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde dies untersagt. Die entsprechende Verordnung sei voraussichtlich rechtswidrig. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wäre eine solche Fortgeltung dieser extremen Maßnahme mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht mehr zu vereinbaren.

In der 1. Woche hätten Aufklärungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen, um anschließend auf belastbarer

 Grundlage über die weitere Vorgehensweise zu entscheiden. Insoweit hätten danach differenzierte Regelungen jeweils regional unterschiedlich erlassen werden müssen. Es gab auch im Kreis Gütersloh verschiedene Gebiete, in denen nur eine geringe Anzahl von Neuinfektionen bestätigt wurde. Dort sei nicht mehr ersichtlich, dass die Gefährdungslage signifikant von anderen Gemeinden außerhalb des Kreisgebietes abweichen würde.

Die extreme Regelung im Kreis Gütersloh ist somit außer Vollzug gesetzt.

OVG Nordrhein-Westfalen, 13 B 940/20

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Abschleppen in einer scharfen Kurve

Nach § 12 StVO darf in engen Kurven nicht geparkt werden. Hier ließ die Polizei ein geparktes Fahrzeug abschleppen. Der Halter wendet sich gegen die Kostentragungspflicht.

Als eng wird eine Kurve angesehen, wenn der Radius so zugeschnitten ist, dass die Gefahr besteht, unbeabsichtigt auf die andere Fahrbahn zu kommen. Hier machte die Straße eine 90° – Abbiegung. Dies gilt als eng.

Hier wurde auch optisch deutlich gemacht, dass in der Kurve nicht geparkt werden soll. Während im übrigen Straßenverlauf optisch abgesetzte Parkflächen geschaffen worden sind, war dies in der Kurve nicht der Fall. Der Bürgersteig und andere nicht zur Fahrbahn gehörende Flächen waren durch einen hohen Randstein, einen Zaun sowie Betonpylone abgesetzt.

Der Fahrzeughalter muss die Kosten des Abschleppens bezahlen.

VG München, M 7 K 18.5617

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Führerschein auf Probe und das Aufbaseminar

Nach § 2a StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde ein Aufbauseminar anordnen, wenn der Inhaber eines Führerscheins auf Probe entweder eine schwerwiegende Ordnungswidrigkeit (mit Eintragung im FAER) oder eine Straftat im Straßenverkehr begeht. Gleiches gilt auch für zwei leichte Ordnungswidrigkeiten.

Bei der Bewertung der Taten ist die Fahrerlaubnisbehörde an die Wertung des erkennenden Gerichts gebunden, es steht keine eigene Überprüfungs – und Entscheidungskompetenz zu.

VG Würzburg, W 6 S 20.510

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Verkehrssicherungspflicht und Sichtfahrgebot

Aus dem Sichtfahrgebot ergibt es sich nicht, dass ein Radfahrer auf einem für ihn zulässig zu befahrendem Waldweg seine Geschwindigkeit auch auf solche Objekte einrichten muss, die sich zwar in seinem Sichtbereich befinden, mit denen der Radfahrer aber selbst bei Anwendung eines sehr strengen Maßstabes nicht zu rechnen braucht. Dies betrifft Hindernisse, die wegen ihrer besonderen Beschaffenheit schwer zu erkennen und nicht besonders gekennzeichnet sind.

Hier wurde über einen Fahrradunfall mit schwersten Folgen entschieden. Der Radfahrer befuhr einen Feldweg, auf dem sich 2 Pfähle befanden, an denen ein Verkehrszeichen angebracht war, das ein Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge zeigte. Zwischen den 2 Holzplatten waren 2 Stacheldrähte in 60 und 90 cm Höhe gespannt, der Radfahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und stürzte in die Drähte. Er verletzte sich schwer (Querschnittslähmung).

Der BGH sieht eine vollständige Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Er,weist dann noch darauf hin, dass anspruchsmindernd höchstens die Verwendung von Klickpedalen durch den Radfahrer auf einem „holprigen“ Feldweg kommt (höchstens bis zu 25 %). Das Verfahren wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dieses wird noch weitere Feststellungen auch zu dem letztgenannten Umstand treffen müssen.

BGH, III ZR 251/17

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