Verständigung an einer Engstelle

Begegnen sich 2 Fahrzeuge an einer Engstelle, die das gleichzeitige Passieren unmöglich macht, muss eine Verständigung der beteiligten Fahrzeugführer darüber stattfinden, wer die Fahrt fortsetzen soll. Der Regelungsgehalt des durch Zeichen 208 (entgegenkommender Verkehr hat Vorrang) erschöpft sich nicht auf den Zeitpunkt des Passierens des Schildes, sondern gilt auch für den weiteren (gegebenenfalls noch nicht einsehbaren) Streckenverlauf der Engstelle. Insoweit muss der Wartepflichtige durch Anpassung seiner Geschwindigkeit dem vorrangigen Gegenverkehr Rechnung tragen.

Hier begegneten sich 2 Fahrzeuge an einer solchen Stelle. Sie standen zunächst nebeneinander, es kam dann zum Unfall. Eine Verständigung fand offenbar nicht statt. Für das Fahrzeug, das dem entgegenkommenden Verkehr eigentlich hätte Vorrang gewähren sollen, war der Weg zurück bis zur nächsten Haltebucht auch kürzer. Insoweit fällt ihm eine erhöhte Betriebsgefahr zur Last.

Dieses Fahrzeug haftet zu mindestens 70 %.

OLG Schleswig, 7 U 225/19

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Anspruch auf Übersendung der gesamten Messreihe

In einem Bußgeldverfahren beantragte die Verteidigung die Übersendung der gesamten Messreihe. Dies wurde verweigert, auf die Beschwerde entschied das LG Baden-Baden, die Einsicht sei nur bei der Behörde möglich. Diese verweigerte eine solche Einsicht aus Datenschutzgründen. Der Betroffene wurde vom AG verurteilt und stellte den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, das OLG stellte das Verfahren ein: Der Senat geht weiterhin davon aus, dass ein Recht auf Einsicht in die nicht bei den Akten befindlichen Daten der Messreihe auf das Gebot des fairen Verfahrens gestützt werden kann.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 21 Ss 369/20

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Touchscreen zur Steuerung des Scheibenwischers ist ein elektronisches Gerät

Der Betroffene befuhr bei starkem Regen eine Bundesstraße. Um das Intervall des Scheibenwischer es zu erhöhen, musste er sich bei seinem Fahrzeug der Marke Tesla mehrfach dem Toucscreen widmen. Durch die Blickabwendung von der Straße kam er von der Fahrbahn ab und kollidierte unter anderem mit Bäumen. Er wurde wegen Verstoßes gegen § 23 Abs.1a StVO (Nutzung eines elektronischen Gerätes) verurteilt. Dieses Urteil wurde vom OLG gehalten.

Ein solcher Berührungsbildschirm ist in der Vorschrift ausdrücklich genannt. Auch wenn der Geschwindigkeitsregler für den Scheibenwischer nicht der Kommunikation, Information oder Organisation dient, müsse dieser Bildschirm aber einheitlich betrachtet werden. Die entsprechende Ablenkung und Blickwendung von der Straße weg reichte aus, um den Tatbestand zu erfüllen.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 36 Ss 832/19

Bei dieser Vorschrift geht es nicht nur um Handys oder andere Geräte, die in der Hand gehalten werden. Schon das KG Berlin entschied, dass eine lange Blickabwendung ausreichend ist. Die Aufmerksamkeit gehört auf die Straße, nicht auf die Bedienung eines Gerätes.

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Verjährung und Kostenerstattung

Nach §§ 46 OWiG i.V.m. 467 I StPO fallen bei einer Verfahrenseinstellung auch die Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) grundsätzlich der Staatskasse zur Last. Hier wurde das Verfahren nach Ablauf der absoluten Verfolgungsverjährung eingestellt, das Amtsgericht wollte die Anwaltskosten nicht der Staatskasse auferlegen.

Auf die sofortige Beschwerde entschied das Landgericht anders. Der Betroffene ist entgegen der Ausnahmevorschrift § 467 III S.2 Nr.2 StPO nicht nur deshalb nicht verurteilt worden, weil die Ordnungswidrigkeit verjährt war. Das Verfahren war noch offen.

 Es hätte ein erheblicher Tatverdacht bestehen müssen und es dürften keine Umstände erkennbar sein, die bei Durchführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts in Frage stellen würden. Hinzukommen muss eine Billigkeit, dem Betroffenen die Kostenerstattung zu versagen, bspw. ein prozessuales Fehlverhalten. Dies war hier nicht erkennbar, der Ablauf der absoluten Verjährungsfrist für das Gericht hingegen vorhersehbar.

LG Köln, 111 Qs 26/20

Ich hatte hier keine Verfahrensverzögerung betrieben, sondern vielmehr erhebliche Einwendungen gegen das Identitätsgutachten und das Sachverständigengutachten über die Messung erhoben. Das Amtsgericht hingegen hat offenbar den Ablauf der Verjährungsfrist übersehen.

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Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

In letzter Zeit hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, dass bei Geschwindigkeitsüberschreitungen relativ einfach Vorsatz (bedeutet Verdopplung der Geldbuße) angenommen werden kann, wenn diese bei 40 % der zulässigen Geschwindigkeit liegt. Einige Oberlandesgerichte meinten, es müsse eine absolute Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h vorliegen. Das OLG Brandenburg vertritt die Auffassung, dass die 40 % – Grenze erst bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h angenommen werden kann.

Hier wurde vorsätzliche Begehungsweise bei einer Überschreitung von 46 km/h angenommen. Dies reichte dem OLG nicht, da 130 km/h zugelassen waren. Somit betrug die Überschreitung nur 35 %.

Dieses Gericht vertritt die Auffassung, dass es nicht auf die absolute, sondern auf die relative Überschreitung ankommt.

OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 SsBs 8/20

Hier hatte der Betroffene natürlich Glück, Anders sieht es aus, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit unter 100 km/hliegt.

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