Betriebsgefahr eines abgestellten Anhängers

Auch bei abgestellten Anhängern kann eine Haftung aus der Betriebsgefahr nach § 7 StVG (verschuldensunabhängig) gegeben sein. Wird der Anhänger ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt, dann aber durch starken Seitenwind gegen einen PKW geschoben, hat sich damit die aus der Konstruktion des Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss verwirklicht. Das Abstellen beseitigte diese Betriebsgefahr nicht.

Die Betriebsgefahr und die entsprechende Haftung aus § 7 StVG greifen ein, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand.

BGH, VI ZR 286/19

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Kein Übergang von Schweizer Vermietungsverlusten auf Erben

Verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung einer Immobilie in der Schweiz im Sinne von § 2a I 1 Nr.6 Buchst.a, S.5 EStG gehen nicht im Wege der Erbfolge auf die Erben über.

BFH, I R 23/17

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Messie-Syndrom und Entziehung der Fahrerlaubnis

Das Messie -Syndrom kann wegen fehlender oder nur bedingter Fahreignung zumindest dann zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen, wenn sich im Fahrzeug so viel Abfall befindet, das die Sicht oder die Bedienung des Fahrzeugs beeinträchtigt wird.

VG Karlsruhe, 9 K 4395/18

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Instandsetzerkennzeichen am Messgerät

Ein an einem Messgerät angebrachtes Instandsetzerkennzeichen erbringt wie eine Eichmarke die Gewissheit, dass das Gerät den Vorgaben des Mess- und Eisgesetzes entspricht. Dies genügt, um weiterhin ein standardisiertes Messverfahren anzunehmen, wenn die Bedienvorschriften eingehalten wurden. Nähere Ausführungen sind im Urteil hierzu entbehrlich.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 1004/19

Nach § 54 MessEV dürfen Betriebe, die von der zuständigen Behörde die Erlaubnis hierfür erhielten, instandgesetzte Messgeräte durch ein solches Zeichen kenntlich machen. Es darf nach einer Reparatur weiterverwendet werden, wenn die Voraussetzungen von § 55 MessEV eingehalten wurden. In solchen Fällen kann dann nur noch überprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis an den Instandsetzer gegeben waren.

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Konsum harter Drogen

Der Konsum von Kokain führt auch dann nicht zunächst zum Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis und Durchführung einer MPU, wenn dieser Konsum in einer psychischen Ausnahmesituation geschah. Es verbleibt dabei, dass der Konsument harter Drogen grundsätzlich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, bis eine Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit (nachgewiesen durch eine MPU) gegeben ist.

VG Oldenburg, 7 B 1465/20

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