Versenkbarer Straßenpoller

Kann ein versenkbarer Straßenpoller automatisch wieder hochfahren, muss der Betreiber durch klare Hinweise hierüber informieren oder durch eine entsprechende Technik und Überwachung ein Hochfahren verhindern, während ein Auto darüber steht.

Hier hatte der Fahrer nachgefragt, ob er einfahren kann. Der Poller verschwand im Boden und er fuhr los. Der Poller erwischte beim Herauskommen sein Auto nach einigen Sekunden.

Es stand dort sogar ein Schild: Automatische Polleranlage – Nur Einzeldurchfahrt zulässig. Dieses reichte aber nicht aus, da es immer wieder vorkommen kann, dass man nicht zügig durchfahren kann. Insoweit war die Warnung unzureichend, weitere Sicherungen gab es nicht.

Der Pollerbetreiber muss den Schaden ersetzen.

LG Lübeck, 10 O 310/23

Ähnlich entschied schon das OLG Saarbrücken, dass Schadensersatz zusprach, als ein Bus per Fernbedienung den Poller versenkte und darüber fuhr. Ein PKW versuchte dies unberechtigt dicht hinter dem Bus ebenfalls und wurde erwischt. Auch hier gab es Schadensersatz mangels entsprechender Sicherungen und einer unzureichenden Beschilderung, aus der sich nicht die genaue Lage des Pollers ergab. Da der Busfahrer (mit Fernbedienung) den PKW nicht sehen kann, muss mit technischen Mitteln so ein Vorfall verhindert werden.

OLG Saarbrücken, 3 U 748/03

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Einsicht in Messunterlagen

Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg hat für die Verteidiger entschieden. Es gibt:

ESO 3.0: Rohmessdaten, Dokumentation § 31 MessEG, auch wenn im Protokoll vermerkt ist, dass seit der letzten Eichung keine Maßnahmen am Gerät durchgeführt worden sind.

Dieser Anspruch verpflichtet nicht das Gericht unter Aufklärungsgesichtspunkten, die Informationen beizuziehen, es ist ein eigener Anspruch des Betroffenen, um eine Prüfung des Vorwurfs zu ermöglichen.

1 VB 11/23

Poliscan: § 31 MessEG

1 VB 36/22

TraffiStar S 330: Digitale Falldaten der gesamten Messreihe mit Statistikdatei/Logdatei und Public Key, § 31 MessEG.

Die Verteidigung darf jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen.

1 VB 173/21

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Absehen vom Fahrverbot

Wenn seit der Ordnungswidrigkeit mehr als 3 Jahre vergangen sind und der Verkehrsteilnehmer nicht erneut auffällig wurde, kann auch das Rechtsbeschwerdegericht von einem Fahrverbot absehen, wenn die Verzögerung nicht durch die Verteidigung verursacht wurde. Dies gilt auch, wenn die Verzögerung erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eintrat und somit nicht mehr gerügt werden konnte.

OLGH Dresden, Orbs 24 SsBs 182/24

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Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße

Wer nach rechts in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, muss dem auf der Vorfahrtsstraße von rechts kommenden Verkehr Vorfahrt gewähren. Dies gilt auch, wenn der andere Verkehrsteilnehmer wegen parkender Autos weiter links fährt. Dessen Betriebsgefahr ist nicht aufgrund des Befahrens der linken Fahrbahnhälfte (wegen des zulässigen Vorbeifahrens an parkenden Autos) erhöht. Der Einbieger in die Vorfahrtsstraße haftet bei einem Unfall zu 100%.

OLG Saarbrücken, 3 U 23/24

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Periodengerechte Verteilung der Sonderzahlung

Zur Ermittlung der Fahrtkosten ist eine Leasingsonderzahlung auf die gesamte Leasingzeit peeriodengerecht auf die vollen Monate zu verteilen. Dies gilt auch für andere (Voraus-) Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die gesamte Leasingzeit erstrecken.

Der Senat schließt sich dem VIII. Senat an.

BFH, VI R 9/22

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