Innerstädtischer Schnellfahrer und das Schmerzensgeld

Kommt es zu einem Unfall innerorts, bei dem ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug mit 103 km/h statt der erlaubten 50 km/h fährt, kann dies zu einer Haftungquote des vorfahrtsberechtigten Schnellfahrers von 3/4 führen. Trotz des erheblichen Verschuldens aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung tritt eine Mithaftung des anderen Fahrzeugs nicht vollständig zurück, da dieser nicht nur einen leichten Verkehrsverstoß begangen hatte. Er versuchte, auf einer mehrspurigen Fahrbahn zu wenden.

Schmerzensgeld allerdings erhält der Schnellfahrer nicht. Es ist nicht die gleiche Quote wie beim materiellen Schadensersatz anzuwenden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde vorsätzliches Handeln angenommen, eine den Unfall vermeidende Reaktion war quasi unmöglich gemacht. Er hat insoweit eine erhebliche Gefährdung der eigenen Schädigung herbeigeführt. Dann entspricht es nicht der Billigkeit, ihm für seine Schäden Schmerzensgeld zu zahlen. Dies gilt insbesondere bei den geringen gesundheitlichen Schäden, die hier verursacht worden sind.

KG Berlin, 25 U 135/22

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Werkunternehmerpfandrecht

Wer sein Auto in eine Werkstatt gibt, ohne später bezahlen zu wollen oder zu können, kann einen Betrug begehen. Aber nur, wenn kein wirksames und werthaltiges Werkunternehmerpfandrecht besteht, für das aber regelmäßig die Übergabe der Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich ist. Ansonsten entsteht möglicherweise kein Vermögensschaden, da der Unternehmer das Auto verkaufen kann.

OLG Hamm, 4 ORs 19/25

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Werkstattverweis bei Oldtimern

Bei Oldtimern kann regelmäßig (wegen der Stundensätze) auf eine andere Werkstatt verwiesen werden. Markenwerkstätten spielen bei derartigen Fahrzeugen regelmäßig keine Rolle. Besondere Kenntnisse und Erfahrungen mit der Reparatur von Oldtimern sind regelmäßig nicht erforderlich.

LG Dortmund, 24 O 5/23

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Klimakleber begehen Nötigung

Klimakleber, die sich zu Straßenblockaden auf die Straße kleben, begehen eine Nötigung, zumindest ab der zweiten Reihe der Autofahrer. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die zum Warten gezwungenen Fahrzeugführer die Aktion akzeptieren.

BayObLG, 203 StRR 1/25

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Unklarheit der behördlichen Anordnung einer MPU

Ein Taxifahrer sollte eine MPU machen, um seine Fahrerlaubnis behalten zu können. Diese war angeordnet worden, weil er nach Ansicht der Polizei mehrfach Verkehrsregeln missachtet und sich gegenüber Behördenmitarbeitern unangemessen verhalten haben soll. Es wurde ein Gutachten angeordnet, mit dem die charakterliche, die körperliche und die geistige Eignung überprüft werden sollte. 

Diese Anordnung war rechtswidrig. Zwar können charakterliche Mängel eine solche Begutachtung erforderlich machen, für körperliche oder geistige Einschränkungen gab es jedoch keine Anhaltspunkte. Insoweit war dies rechtswidrig, somit die Anordnung unklar. Unklarheiten gehen zulasten der Verwaltung, dies gilt auch hier. Eine solche missverständliche Anordnung macht die gesamte Maßnahme rechtswidrig.

Somit war die Grundlage der Erziehung der Fahrerlaubnis (Nichtbeibringung eines positiven Gutachtens) entfallen, die aufschiebende Wirkung der Klage des Fahrers (Hauptsacheverfahren) wurde wiederhergestellt, die Behörde musste den Führerschein zur Fahrgastbeförderung zumindest vorläufig an den Taxifahrer zurückgeben.

OVG Münster, 16 B 1237/21

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