Wohnsitz bei Erwerb einer Fahrerlaubnis im Ausland

Der Erwerber einer ausländischen Fahrerlaubnis muss mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr dort gelebt haben. Wird erst kurz vor Ausstellung eines Führerscheins dort ein Wohnsitz begründet und ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wird dies als unbestreitbare Information angesehen, die die durch die Führerscheinausstellung begründete Annahme eines ordentlichen ausländischen Wohnsitzes erschüttert. Es können dann auch Informationen aus Quellen, die nicht vom Ausstellungsstaat herrühren, in der Entscheidung verwertet werden.

Der Führerscheininhaber kann dann keine Umschreibung verlangen. Auch ist er nach § 28 IV S.1 Nr.2 FeV nicht berechtigt, in Deutschland von einer solchen EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen.

BVerwG, 3 B 26/19

Im hier entschiedenen Fall legte Tschechien zwar eine Bestätigung vor, dass der Führerscheininhaber mindestens 6 Monate Student vor Ort gewesen sei. Alle weiteren Fragen wurden aber verneint, unter anderem zum Aufenthalt von mindestens 185 Tagen / Kalenderjahr, dem Wohnsitz enger Familienmitglieder oder gesetzlicher oder beruflicher Interessen. Auch war er durchgängig auch in Deutschland gemeldet, er hatte bereits vorher unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip versucht, eine polnische Fahrerlaubnis zu gebrauchen.

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Keine Privilegierung des berufsbedingten Vielfahrers

Der Betroffene wurde auf einer offenbar gut ausgebauten Strecke mit hoher Geschwindigkeit erwischt. Es drohte ein Regelfahrverbot wegen wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeit (§ 4 II 2 BKatV: nach Rechtskraft einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres erneut mindestens 26 km/h zu schnell). Das AG sah von dem Fahrverbot ab, da der Betroffene berufsbedingt stärker dem Risiko wiederholter straßenverkehrsrechtlicher Auffälligkeiten ausgesetzt sei.

Dies hielt nicht, obwohl der Betroffene geständig war und auch ansonsten offenbar einen positiven Eindruck hinterlassen wollte (unter anderem durch Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge). Nur weil der Betroffene häufig und lange beruflich mit dem Fahrzeug unterwegs ist, darf hieraus kein Schluss gezogen werden, dass vom Fahrverbot abgesehen werden könnte. Dies würde auf eine Privilegierung von Tätern hinauslaufen, die sich beharrlich über wiederholte Warnappelle hinwegsetzen. Mit den Wertungen, die der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht hat, ist dies nicht vereinbar.

BayObLG, 202 ObOWi 1797/19

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Beharrlicher Pflichtenverstoß auch bei Handy – Nutzung

Die verbotene Handy-Nutzung steht wegen der Blick – Abwendung und der Steigerung des Gefährdungspotenzials für Leib und Leben Dritter wertungsmäßig anderen typischen Massenverstößen wie Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Abstandsunterschreitungen gleich. Bei Vorliegen entsprechender Vorahndungen wird deshalb die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes vielfach nahe liegen. Dies gilt erst recht, wenn der Betroffene bereits wegen eines Verstoßes gegen das Handy – Verbot einschlägig vorgeahndet ist.

BayObLG, 202 ObOWi 1997/19

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Wiedereinsetzung in Bußgeldverfahren

Wird der Bußgeldbescheid förmlich an den Betroffenen zugestellt, nicht aber zugleich der Verteidiger hierüber nach § 145a III S.2 StPO informiert, ist der Betroffene ohne eigenes Verschulden daran gehindert, die Frist zur Einlegung des Einspruchs zu wahren. Die entsprechende Unterrichtungspflicht des Verteidigers stellt zwar nur eine Ordnungsvorschrift dar, die grundsätzlich keinen Einfluss auf den Lauf der Einspruchsfrist hat. Es kann allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, aufgrund der vorgenannten Ordnungsvorschrift soll dem Verteidiger die Fristenkontrolle übertragen werden. Hierdurch kann sich der Betroffene darauf verlassen, dass der Verteidiger Kenntnis von der Zustellung der Entscheidung erhält, ohne dass er beim Betroffenen Rückfrage halten muss.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist selbst Sorge zu tragen.

LG Frankfurt, 5/9 Qs OWi 70/19

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Fremdes Fahrzeug

Wer eine grobe Verkehrsordnungswidrigkeit begeht, muss mit einem Fahrverbot rechnen. Die entsprechenden Regelbußen sind im Bußgeldkatalog aufgezählt.

Wer bei einem erheblichen Geschwindigkeitsverstoß versucht, ein Fahrverbot zu umgehen, indem er vorträgt, mit einem fremden Fahrzeug gefahren zu sein und die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verkannt zu haben, wird hiermit keinen Erfolg haben. Die Annahme besonderer Tatumstände, die zu einem Augenblicksversagen führen könnten, scheidet insoweit regelmäßig aus.

BayObLG, 201 ObOWi 1580/19

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