Geständnis und Widerruf von Drogenkonsum

Wenn ein Führerscheininhaber gegenüber der Polizei bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angibt, Kokain konsumiert zu haben, kann ihm allein aus diesem Grund die Fahrerlaubnis entzogen werden. Widerruft er dieses Geständnis später, hat er hiermit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keinen Erfolg. Hierbei kann es offen bleiben, wie in der Hauptsache später entschieden werden wird. Bei der Abwägung geht zulasten des Antragstellers, dass er den Konsum von Kokain eingeräumt hatte. Die Gefahr von Personen, die harte Drogen konsumieren, bei einer Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist erheblich. Diesen Verdacht hat auch der Führerscheininhaber selbst zu verantworten. Hierbei sind auch Nachteile in Bezug auf seine private Lebensführung in Kauf zu nehmen.

Erst im Hauptsacheverfahren wird sich das Gericht im Rahmen einer freien Beweiswürdigung davon überzeugen müssen, ob der Führerscheininhaber tatsächlich Kokain konsumiert hat. Sowohl Geständnis als auch der Widerruf sind hier Bestandteil des Prozessstoffes zur Überzeugungsbildung, ein medizinischer Befund ist nicht erforderlich.

OVG Bremen, 2 B 195/19

Immer vorsichtig mit dem Geständnis, harte Drogen konsumiert zu haben. Bereits das Geständnis, dass man einmalig konsumiert hat, reicht für den Entzug der Fahrerlaubnis, ein Zusammenhang zum Straßenverkehr ist nicht erforderlich. In diesem Fall kann die Behörde von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen und den Führerschein bis zur Vorlage einer positiven MPU entziehen.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht | Schreib einen Kommentar

Keine Kettenschenkung und somit 2-malig Schenkungssteuer

Überträgt ein Elternteil eine Immobilie auf ein Kind, das wiederum einen Teil dieses Grundstücks sofort an sein eigenes Kind überträgt, liegt keine direkte Schenkung von Opa an den Enkel vor. Es fällt also ggf. zweimal Schenkungssteuer an, allerdings gelten für beide Schenkungen auch die hohen Freibeträge auf § 16 I Nr.2 ErbStG.

Dies gilt auch, wenn Opa in seinem Testament verfügt hatte, dass der jetzt beschenkte Enkel vermächtnisweise einen Teil der Immobilie erhalten soll. Etwas anderes würde nur gelten, wenn zivilrechtlich für den beschenkten Mittelsmann eine Weitergabeverpflichtung bestehen würde, er also insoweit nicht frei über die Immobilie verfügen konnte. Das Einverständnis von Opa reicht für die Annahme einer solchen Verpflichtung nicht aus, ebenso wenig das vorher errichtete Testament.

FG Hamburg, 3 K 123/18

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Einziehung bei Scheingeschäften und nicht angemeldeten Umsätzen

Bei Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen von Scheinlieferbeziehungen kommt Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der nicht angemeldeten Umsätze beim Aussteller der Scheinrechnungen nicht in Betracht. Auch wenn nach § 14c II UstG bei unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer der ausgewiesene Betrag geschuldet wird, entsteht im vorliegenden Fall jedoch kein Vermögensvorteil mit dem unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer oder dem Unterlassen einer Erklärung des Umsatzsteuerbetrages beim Täter, diese entsteht erst beim Rechnungsempfänger, wenn er die ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung als Vorsteuerabzug geltend macht.

BGH, 1 StR 208/19

Veröffentlicht unter Steuer- und Steuerstrafrecht | Schreib einen Kommentar

Kein Anspruch auf Beiziehung weiterer Unterlagen

Wenn in der Hauptverhandlung ein Antrag auf Beiziehung und Herausgabe der Statistikdatei sowie des Schlüsselpaares des Messgerätes als nicht zur Erforschung der Wahrheit erforderlich zurückgewiesen wird, verletzt dies den Betroffenen nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein Anspruch auf Erweiterung des gerichtlichen Aktenbestandes lässt sich nicht aus dem Verfahrensgrundrecht des Art. 103 I GG herleiten.

Das Gericht ist lediglich verpflichtet, entsprechende Anträge zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägung mit einzubeziehen. Dies ist hier geschehen, das Gericht hat die entsprechenden Unterlagen und Informationen auch nicht seinem Urteil zugrunde gelegt. Insoweit bietet auch die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Das Gericht sieht in dieser Entscheidung und den sich hieraus ergebenden Folgerungen eine materiell-rechtliche Aufladung, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht (Hinweis auf 2 BvR 864/81 – Hinweis des Verfassers: dies ist eine Entscheidung aus dem Jahr 1983).

Auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts wurde vom Gericht hier nicht gesehen.

OLG Braunschweig, 1 Ss OWi 108/18

Eine Besonderheit gab es noch: Die Behörde hatte mitgeteilt, dass 151 Falldatensätze ausgewertet wurden, im Messprotokoll waren jedoch 161 Datensätze angegeben. Der vernommene Messbeamte sagte hierzu, dass tatsächlich 161 Dateien ausgewertet worden sind, bei der Angabe durch die Behörde muss es sich um einen Schreibfehler gehandelt haben. Dies sah auch das Gericht so.

Veröffentlicht unter ESO ES 3.0 | Schreib einen Kommentar

Rotlichtüberwachung mit ungeeichtem Messgerät

Überwacht die Polizei die Dauer der Rotlichtphase nicht mit einer geeichten Stoppuhr, sondern – wie hier – mit der ungeeichten Stoppuhr eines Mobiltelefones, ist die Messung nicht unverwertbar. Es ist aber ein höherer Toleranzwert in Abzug zu bringen, bei dem mögliche Fehlerquellen berücksichtigt werden. Erfolgt die Zeitmessung mit einer ungeeichten Stoppuhr, ist über die Berücksichtigung etwaiger Gangungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenze) ein weiterer Toleranzabzug von 0,3 Sekunden erforderlich.

BayObOLG, 201 ObOWi 238/19

Die Dauer der Rotlichtphase ist wichtig. Zeigt die Ampel bis zu 1 Sekunde rot an, handelt es sich um einen einfachen Rotlichtverstoß. Liegt die Dauer der Rotzeit schon darüber, handelt es sich um einen sogenannten qualifizierten Rotlichtverstoße, die Regelbuße ist deutlich höher und es droht ein Fahrverbot.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar