Abstandsunterschreitung und Vorsatz

Eine weitere Entscheidung zu diesem Thema, diesmal aus Karlsruhe. Zunächst weist das Gericht darauf hin, dass nicht allein aufgrund des Ausmaßes der Abstandunterschreitung Vorsatz angenommen werden kann, sondern dass es grundsätzlich einer genügenden Auseinandersetzung mit den kognitiven und qualitativen Vorsatzelementen bedarf.

Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass eine Unterschreitung des notwendigen Sicherheitsabstandes über eine gewisse Zeit vom Fahrer billigend in Kauf genommen wird. Der Fahrer kann bei gehöriger Aufmerksamkeit und mittels der in der Fahrschulausbildung gelehrten Methoden erkennen, dass der Abstand nicht ausreicht. Dies gilt zumindest, wenn der Abstand weniger als ¼ des Tachowertes beträgt, da dann ein Schätzfehler fernliegt und insoweit im Umkehrschluss Fahrlässigkeit gar nicht mehr rechtsfehlerfrei angenommen werden könnte.

Hier betrug der Abstand weniger als 2/10 des Tachowertes, die Abstandsunterschreitung dauerte mindestens 14 Sekunden an. Hierbei kommt es dann auch nicht darauf an, ob der Abstand durch Auffahren oder einen Spurwechsel entstanden ist. Dazu gibt das Gericht dann noch an, dass die Wahrnehmung des zu geringen Abstandes 2 Sekunden dauern dürfte, eine Überprüfung höchstens 5 Sekunden. Die anschließende Wiederherstellung des ausreichenden Abstandes wäre durch Verringerung der eigenen Geschwindigkeit des Betroffenen auch innerhalb von 5 Sekunden möglich.

Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise hatte also Bestand.

OLG Karlsruhe, 1 Rb 10 Ss 618/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Hand-Lasergerät unverwertbar?

Das Gericht sprach den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei. Das verwendete Messgerät Riegl FG 21 ist ein Hand-Lasergerät, bei dem weder ein Foto gemacht wird noch irgendwelche Daten gespeichert werden. Schon leichteste Bedienfehler (beispielsweise Schwenken) können zu einem Messfehler führen.

Das Gericht begründet den Freispruch damit, dass die Messungen nicht überprüft werden können. Insoweit schließt sich das Gericht dem saarländischen Verfassungsgerichtshof (zum Traffistar S 350) an und meint, dass es nicht ausreichend ist, wenn Messgeräte lediglich einmal überprüft werden und dann davon ausgegangen wird, dass die Messungen immer korrekt sind. Es muss eine Speicherung der Rohdaten und eine bildliche Dokumentation erfolgen, um jede einzelne Messung überprüfen zu können.

AG Lörrach, 31 Owi 94 Js 12471/18

Veröffentlicht unter Riegl FG 21 | Schreib einen Kommentar

Kein Vorsatz bei der Abstandsunterschreitung

Auch wer über eine Strecke von 300m mit offensichtlich unverändertem (zu geringem) Abstand fährt und dieser auch nicht durch Dritte bedingt ist (z.B. Einscheren), begeht diese Abstandsunterschreitung nicht zwingend vorsätzlich. Auch wenn es der Betroffene eilig hatte, hierbei aber darauf hoffte, dass der Vordermann nach dem Überholmanöver nach rechts wechseln würde, kann aus dem Abstand von teilweise nur 18m bei 129 km/h nicht ohne Weiteres auf Vorsatz geschlossen werden.

Es könnte auch eine momentane Unaufmerksamkeit vorliegen, zumal die Beobachtungsstrecke bei dieser Geschwindigkeit relativ schnell durchfahren wird (gut 8 Sekunden).

Es fehlen also Feststellungen zum voluntativen Element, die Einlassung des Betroffenen wird nicht wiedergegeben. Ansonsten würde sich das Urteil in den Bereich von Vermutungen begeben, so dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehung (Verdoppelung der Geldbuße, § 3 Abs.4a BKat) keinen Bestand haben kann.

BayObLG,2 01 OWi ObOWi 1338/19

Der Senat weist noch darauf hin, dass bei einer Unterschreitung von 2/10 des halben Tachowertes auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände Vorsatz angenommen werden kann, da ein so dichtes Auffahren auch bei geübten Fahrern große Aufmerksamkeit erfordert und nur mit einer momentanen groben Unaufmerksamkeit anders erklärt werden könnte.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Volle Akteneinsicht beim AG Landstuhl

Das Gericht entschied in einem Verfahren nach § 62 OWiG, dass die Verteidigung folgende Unterlagen erhält:

digitale Falldatensätze der gesamten Messreihe

Public Key des Messgerätes

Nachweise für seit der letzten Eichung vorgenommen Reparaturen und Wartungen gemäß § 31 II MessEG

Beschilderungsplan und verkehrsrechtliche Anordnung mit Angabe der Schildergrößen

Das Gericht weist darauf hin, dass alles, was für das Verfahren geschaffen worden ist, auch der Akteneinsicht unterliegt. Auch weist es darauf hin, dass es zukünftig förderlich wäre, wenn die zentrale Bußgeldstelle in Speyer im Hinblick auf die Akteneinsichtsrechte eines Betroffenen auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 20 III GG die dem Betroffenen zustehenden Unterlagen und Informationen ohne den unnötigen Umweg über eine gerichtliche Entscheidung zur Verfügung stellen würde.

AG Landstuhl, 2 OWi 122/19

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht | Schreib einen Kommentar

Parkplatzunfall

Kollidieren zwei jeweils rückwärts ausparkende Fahrzeuge auf einem Parkplatz, berechtigt allein der Umstand, dass eines der Fahrzeuge stand, nicht zu einer Haftungsquote von 100%.

OLG Saarbrücken, 4 U 89/18

Hier wurde eine Haftungsverteilung von 80%-20% als richtig angesehen. Die Abwägung hierzu darf nicht schematisch, sondern muss einzelfallbezogen erfolgen. Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr des stehenden Autos könnte nur erfolgen, wenn es sich um einen „Idealfahrer“ gehandelt hätte. Dann wäre der Fahrer bei Erkennen des sich nähernden Fahrzeugs wieder in die eigene Parklücke eingefahren.

Veröffentlicht unter Verkehrsrecht, Zivilrecht | Schreib einen Kommentar