Ärztlich verordnetes Cannabis

Bei einer ärztlichen Verordnung von Medizinalcannabis kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene den Konsum vom Führen eines Fahrzeugs trennt. Maßgeblich ist nur, dass er Cannabis nach der ärztlichen Verordnung einnimmt, keine dauerhafte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit gegeben ist und die Grunderkrankung keine verkehrsmedizinische Relevanz aufweist.Auch darf nicht zu erwarten sein, dass der Betroffene bei medikations- oder erkrankungsbedingter Beeinträchtigung am Straßenverkehr teilnimmt.

VG Düsseldorf, 6 K 4574/19

Dem Kläger war die Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Cannabiseinfluss entzogen worden. Anschließend bekam er die Erlaubnis, Medizinal-Cannabis zu erwerben. Dann beantragte er die Neuerteilung der Fahrerlaubnis, die Behörde verlangte eine MPU mit der Fragestellung, ob der Betroffene Konsum und Fahren trennen könne. Diese Fragestellung war aber unzutreffend, hierauf kommt es nicht an. Aufgrund der unterschiedlichen Verschreibungs-Dosierung kann von einer individuellen Anpassung grundsätzlich ausgegangen werden. Da der Betroffene sich an die Verschreibung hielt, wurde die Behörde zur Wiedererteilung verurteilt.

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Poliscan darf verwertet werden

Die fehlende Speicherung von einzelnen Messdaten führt bei einer Geschwindigkeitsmessung nicht zu einem Beweisverwertungsverbot (entgegen der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes). Auch muss der Verwertung bereits nach der Beweiserhebung (§ 275 StPO) widersprochen werden, um dies überhaupt rügen zu können.

Es sei anerkannt, dass bei Geschwindigkeitsmessungen nicht die gleiche Tiefe der Überzeugungsbildung und Überprüfbarkeit gegeben sein muss wie bei schwerwiegenderen Vorwürfen. Daher ist es bei sog. standardisierten Messverfahren ausreichend, wenn sich das Gericht vom ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes überzeugt hat. Daher sind auch solche Verfahrensvereinfachungen gerechtfertigt, die eine Verstopfung der Gerichte mit Bagatellsachen vermeiden.

OLG Karlsruhe, 2 Rb 35 Ss 808/19

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Zusatzleistungen und Lohnsteuerpauschalierung

Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung gilt nunmehr, dass es sich bei Zusatzleistungen i.S.d. § 40 EStG um pauschal zu versteuernden Lohn handelt, wenn diese verwendungs- bzw. zweckgebunden sind. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Arbeitnehmer hierauf einen arbeitsvertraglichen Anspruch hat. Im Gegensatz dazu wird ohnehin geschuldeter Lohn verwendungszweckfrei und zur freien Verfügung gezahlt.

BFH, VI R 32/18

Hier hatte ein Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern eine Lohnverringerung vereinbart, sich aber danach auch dazu verpflichtet, einen Zuschuss zu den Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Internetnutzung zu erbringen. Diese Zuschüsse wurden der Pauschalbesteuerung unterworfen.

Das Finanzamt sah hierin eine steuerschädliche Gehaltsumwandlung und forderte Lohnsteuer nach. Die Klage hiergegen hatte Erfolg.

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Keine Tempo 10 – Zone

In der Dircksenstraße in Berlin wurde in einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h angeordnet. Das geht so nicht, die hiergegen gerichtete Klage eines Anwohners hatte Erfolg.

Im Straßenverkehrsrecht gilt der Ausschließlichkeitsvorsatz, ein Schild mit der Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h ist nicht vorgesehen. Dies darf auch nicht mit Zustimmung der obersten Landesbehörde eingeführt werden. Dieser Weg ist nur für sog. Zusatzzeichen (unter einem Verkehrsschild) eröffnet.

OVG 1 B 16.17

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Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu 80 €. Das Urteil wurde vom Richter nicht begründet, dieser versuchte offenbar, irgendwie eine Begründung für ein (vorläufiges) Absehen von der Begründung darzulegen. Geht so nicht, meint das OLG.

Zugelassen wurde die Rechtsbeschwerde trotzdem nicht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist kein Zulassungsgrund, auch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags wollte das OLG nicht ausreichen lassen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierdurch nicht gegeben. Diese läge erst vor, wenn die Ablehnung ohne nachvollziehbare, gesetzlich mögliche Begründung erfolgt. Sie müsste also unverständlich und willkürlich sein.

OLG Düsseldorf, IV 4 RBs 10/19

Das OLG fand deutliche Worte und wies darauf hin, dass die Urteilsgründe innerhalb der Frist des § 275 StPO zur Akte zu bringen seien. Der Amtsrichter habe mit teilweise nicht nachvollziehbaren Erwägungen contra legem seine Nichterstellung begründet.

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