Wenn auf Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet wird, war es bisher umstritten, ob die Kosten der Beilackierung ersetzt werden müssen. So entsteht beispielsweise das OLG Hamm, dass dies nur der Fall wäre, wenn sich zweifelsfrei herausstellt, dass die Lackierung der angrenzenden und nicht beschädigten Teile zwingend erforderlich ist.
Nunmehr hat sich der BGH mit dieser Frage
auseinandergesetzt. Nach § 249 II S.1 BGB ist der Geschädigte eines
Verkehrsunfalls berechtigt, vom Schädiger den zur Wiederherstellung
erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Hierbei ist er nicht auf die
Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt, nach § 249 I BGB ist er so
zu stellen, wie er vor dem schädigenden Ereignis stand. Er ist bei Verwendung
der erlangten Mittel frei, keinesfalls verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren
zu lassen. Insoweit ergeben sich aus dem Gutachten die objektiv zur Herstellung
erforderlichen Beträge, die der Geschädigte geltend machen kann.
Der Geschädigte muss allerdings dazu vortragen und notfalls Beweis
antreten, wie hoch diese Kosten sind. Dies gilt auch für die Erforderlichkeit
der Beilackierung. Auch wenn sich regelmäßig erst im Rahmen einer durchgeführten
Reparatur deren Notwendigkeit ergibt, kann er einen Anspruch auf Erstattung der
notwendigen Kosten hierfür haben, wenn dies im Sachverständigengutachten so
ausgeführt wird. Im hier entschiedenen Fall hatte der Kläger auch dazu
vorgetragen, dass eine solche Notwendigkeit gegeben ist.
Der BGH hat die Angelegenheit zurückverwiesen, das Gericht
muss nun erneut entscheiden und hierbei diese Rechtsauffassung berücksichtigen.
BGH, VI ZR 396/18
Insoweit ist davon auszugehen, dass auch die Kosten der Beilackierung,
die im Gutachten angegeben sind, zu erstatten sein werden.
Ich gehe davon aus, dass zwar zur Notwendigkeit der Lackierung an den nicht beschädigten, angrenzenden Teilen vorgetragen werden muss. Als Beweisangebot dürfte das Sachverständigengutachten zunächst einmal aber ausreichend sein.