Entbindung des Heranwachsenden bei Drogenfahrt

Wenn wegen einer Fahrt unter Drogeneinfluss verhandelt wird, kann und muss der Heranwachsende (18-21 Jahre) entbunden werden. § 50 JGG findet keine Anwendung, wenn die Rechtsfolge genauso ist wie bei Erwachsenen. Auch die Frage, ob von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden kann, rechtfertigt keine andere Entscheidung .Der Heranwachsende muss also entbunden werden auf seinen Antrag.

OLG Jena, 1 OLG 131 SsBs 24/19

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Keine Verwerfung des Einspruchs, wenn noch Unterlagen benötigt werden

Hier hatte der Verteidiger vor der Haupthandlung beantragt, weitere Informationen (Messdaten im Originalformat) zu erhalten. Diese Daten erhielt der Verteidiger erst einen Tag vor der Hauptverhandlung. Er beantragte daher Verlegung, um eine Analyse vornehmen zu können. Der Termin wurde nicht verlegt, es erschien weder der Betroffene noch der Verteidiger. Der Einspruch wurde nach § 74 II OWiG verworfen.

Dieses Urteil wurde aufgehoben. Da die Messdatei im Originalformat erst am Tag vor der Hauptverhandlung der Verteidigung zur Verfügung gestellt wurde, hat das Gericht mit der Ablehnung des entsprechenden Terminverlegungsantrags seine Fürsorgepflicht verletzt. Der Verteidigung ist Einsicht in die dem Gericht vorliegenden Akten zu gewähren, hierunter fallen auch die Bestandteile, die das Gericht beigezogen hat. (Natürlich kann die Verteidigung auch Einsicht in Unterlagen nehmen, die sich nicht bei der Akte befinden. Ansonsten kann möglicherweise nicht beurteilt werden, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen.)

Zwar begründet der Umstand, dass ein Terminverlegungsantrag gestellt wird, nicht für sich genommen einen ausreichenden Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben des Betroffenen. Dem ist aber die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin regelmäßig dann unzumutbar, wenn der mit Begründung gestellte Verlegungsantrag rechtsfehlerhaft abgelehnt worden ist.

Es wird dann noch darauf hingewiesen, dass dem umfassenden Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nicht entgegensteht, dass bisher keine schriftliche Vollmacht zur Akte gereicht wurde. Wenn das Gericht an der entsprechenden Bevollmächtigung Zweifel gehabt hätte, hätte es unverzüglich hierauf hinweisen müssen.

KG Berlin, 3 Ws (B)282/19

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Fiktive Abrechnung und die Kosten der Beilackierung

Wenn auf Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet wird, war es bisher umstritten, ob die Kosten der Beilackierung ersetzt werden müssen. So entsteht beispielsweise das OLG Hamm, dass dies nur der Fall wäre, wenn sich zweifelsfrei herausstellt, dass die Lackierung der angrenzenden und nicht beschädigten Teile zwingend erforderlich ist.

Nunmehr hat sich der BGH mit dieser Frage auseinandergesetzt. Nach § 249 II S.1 BGB ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls berechtigt, vom Schädiger den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Hierbei ist er nicht auf die Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt, nach § 249 I BGB ist er so zu stellen, wie er vor dem schädigenden Ereignis stand. Er ist bei Verwendung der erlangten Mittel frei, keinesfalls verpflichtet, sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Insoweit ergeben sich aus dem Gutachten die objektiv zur Herstellung erforderlichen Beträge, die der Geschädigte geltend machen kann.

Der Geschädigte muss allerdings dazu vortragen und notfalls Beweis antreten, wie hoch diese Kosten sind. Dies gilt auch für die Erforderlichkeit der Beilackierung. Auch wenn sich regelmäßig erst im Rahmen einer durchgeführten Reparatur deren Notwendigkeit ergibt, kann er einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten hierfür haben, wenn dies im Sachverständigengutachten so ausgeführt wird. Im hier entschiedenen Fall hatte der Kläger auch dazu vorgetragen, dass eine solche Notwendigkeit gegeben ist.

Der BGH hat die Angelegenheit zurückverwiesen, das Gericht muss nun erneut entscheiden und hierbei diese Rechtsauffassung berücksichtigen.

BGH, VI ZR 396/18

Insoweit ist davon auszugehen, dass auch die Kosten der Beilackierung, die im Gutachten angegeben sind, zu erstatten sein werden.

Ich gehe davon aus, dass zwar zur Notwendigkeit der Lackierung an den nicht beschädigten, angrenzenden Teilen vorgetragen werden muss. Als Beweisangebot dürfte das Sachverständigengutachten zunächst einmal aber ausreichend sein.

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Leivtec XV 3 wird im Saarland wieder verwendet

Nach dem Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes (zu TraffiStar S 350), dass Messgeräte überprüfbar sein müssen, wurden im Saarland zunächst neben dem S 350 auch Poliscan-Geräte und eben das XV 3 nicht mehr verwendet. Mittlerweile werden diese Geräte aber auch im Saarland wieder eingesetzt, nunmehr hat das zentrale Ordnungswidrigkeitengericht entschieden, dass Leivtec wieder eingesetzt werden kann.

Für jedes Messgerät ist einzeln zu prüfen, ob genügend Überprüfungs- und Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Messung nicht voll überprüfbar sein muss. Es würde eine sogenannte falsifizierende Plausibilitätseinschätzung ausreichen. Dies ist bei diesem Gerät über eine Weg-Zeit-Berechnung aus den gespeicherten Anfangs- und Endpositionen sowie durch eine fotogrammetrische Auswertung möglich.

AG St. Ingbert, 25 OWi 66 Js 1919/19

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Mithaftung beim Fahren ohne Sicherheitsgurt

Es kam zu einem Auffahrunfall, bei dem eigentlich eine vollständige Haftung des auffahrenden Fahrzeugführers gegeben ist. Der Vordermann hatte aber seinen Sicherheitsgurt nicht angelegt. Hieraus ergibt sich nach Auffassung des Gerichts eine Mithaftungsquote von 30 %, es muss allerdings festgestellt werden, dass die Verletzungen tatsächlich verhindert worden oder zumindest weniger schwerwiegend gewesen wären, wenn der Geschädigte einen Sicherheitsgurt hätte.

Aus Gründen der Praktikabilität wird nicht jede Verletzung einzeln in dieser Hinsicht geprüft, die Bemessung des Mitverschuldens erfolgt einheitlich.

Zur Höhe des Schmerzensgeldes wird darauf hingewiesen, dass es wesentlich auf die verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ankommt, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt zumindest vorhersehbar waren. Die Schwere dieser Belastungen wird vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt Dauerfolgen zu.

Die vom OLG Frankfurt vorgenommene, tagesgenaue Bemessung des Schmerzensgeldes wendet das Gericht nicht an.

OLG München, 10 U 3171/18

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