Kein Mord, sondern Kraftfahrzeugrennen und Straßenverkehrsgefährdung

Im März 2018 mietete sich ein 20-jähriger einen starken Sportwagen. Er fuhr mit 160-165 km/h . Sonst auf eine Kreuzung in der Innenstadt zu, er soll mit dem 550 PS starken Sportwagen voll beschleunigt haben. Dann verlor er die Kontrolle über sein Auto und rammte einen stehenden Kleinwagen. Dessen 2 Insassen starben.

Nunmehr fand das Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart (Jugendkammer, der Angeklagte war zum Tatzeitpunkt noch keine 21 Jahre alt) statt. Er wurde zu 5 Jahren Jugendstrafe verurteilt.

Jugendstrafe fand Anwendung, da der zum Tatzeitpunkt 20-jährige Angeklagte erheblich Reifeverzögerungen zeigte. Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Angeklagte vorsätzlich den Tod der beiden Opfer herbeigeführt hat und ging (nur) von einer fahrlässigen Tötung aus. Aus diesem Grund wurde dann aber die Qualifikation des § 315d StGB angenommen, hiernach beträgt die Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 10 Jahren, wenn der Tod eines Menschen durch das illegale Straßenrennen verursacht wird.

LG Stuttgart, 4 Kls 60 Js 24715/19

Neben der Freiheitsstrafe wurde dem Angeklagten noch untersagt, für die Dauer von 4 Jahren nach seiner Haftentlassung Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Anders als bei den Berliner Raser-Fällen sei das Gericht also keinen Eventualvorsatz hinsichtlich der Tötung eines Menschen.

Ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen im Sinne von § 315d StGB nicht zwingend voraus, dass zwei Fahrzeugführer miteinander ein Rennen fahren. Es liegt auch vor, wenn der Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

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Section-Control darf betrieben werden

Bereits im Juli hatte das Gericht in einem Eilverfahren festgestellt, dass das Streckenradar auf der B6 bei Laatzen wieder betrieben werden darf. In den nachfolgenden Hauptsacheverfahren entschied das Gericht jetzt ebenso. Messungen mittels Abschnittskontrolle sind zulässig.

OVG Lüneburg, 12 LC 79/19

Pressemitteilungen zufolge wurde die Anlage heute wieder scharf geschaltet.

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Vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs

Grundsätzlich findet bei einer Ehescheidung der Versorgungsausgleich statt. Er kann aber unter Umständen durch notarielle Vereinbarung der Eheleute ausgeschlossen werden. Eine solche Vereinbarung unterliegt im Rahmen der Scheidung der gerichtlichen Überprüfung. Sie kann sittenwidrig und somit ungültig sein, wenn sie bewusst zum Nachteil des Sozialhilfeträgers bzw. der Grundsicherung geschlossen wird. Dies gilt aber nur, wenn die Bedürftigkeit auf ehebedingten Nachteilen beruht.

Im hier entschiedenen Fall wurde die notarielle Vereinbarung 2015 geschlossen, die Ehefrau wird erst 2034 das Rentenalter erreichen. Sie war bereits seit dem Jahr 1991 selbständig tätig und unterhielt unter anderem eine private Kapitallebensversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Sollte die Ehefrau also nach Scheidung der Ehe auf Grundsicherung oder Sozialhilfe angewiesen sein, wäre dies nicht auf den Versorgungsausgleichsausschluss zurückzuführen.

Somit ist hier der Ausschluss des Versorgungsausgleichs wirksam.

OLG Brandenburg, 10 F 18/18

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Umsatzsteuerpflicht eine Abfindung für vorzeitige Mietvertragsauflösung

Sofern der Vermieter zur Umsatzsteuerpflicht der Vermietung optiert hat, stellt die Zahlung für eine vorzeitige Mietvertragsaufhebung keinen Schadensersatzanspruch dar, sondern ein Entgelt im Sinne des UStG. Sie unterliegt der Umsatzsteuer.

BFH, XI R 20/17

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Die falsche Ermächtigungsgrundlage in der Anordnung eines Gutachtens

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung des ärztlichen Gutachtens anfordert und hierbei die falsche Ermächtigungsgrundlage benennt, kann im Falle der Nichtbeibringung dieses Gutachtens nicht auf die mangelnde Fahreignung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers geschlossen werden.

Hier wurde auf den Konsum von Betäubungsmitteln (kein Cannabis) und hiermit korrespondierend den gelegentlichen Cannabis-Konsum rekurriert. In einem Strafurteil war allerdings herausgekommen, dass der Führerscheininhaber die erstgenannten Betäubungsmittel lediglich besessen und verkauft hat, keinesfalls konsumiert. Hinsichtlich des gelegentlichen Cannabiskonsums hätte die Behörde weitere Tatsachen vorbringen müssen, die Zweifel an der Eignung begründen. Auch wäre dann ein Ermessen auszuüben gewesen, dass die Behörde nicht ausgeübt hat.

OVG Lüneburg, 12 ME 141/19

Diese genaue Auslegung der Vorschrift und die Notwendigkeit der genauen Angabe in der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens soll den Führerscheininhaber schützen, da nach § 11 VIII FeV die Behörde bei Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung schließen darf. Ihm muss es daher möglich sein, schon der Anordnung zu entnehmen, welche Umstände hierzu Anlass geboten haben und ob hierdurch entsprechende Zweifel der Behörde an seiner Fahreignung gerechtfertigt werden können (BVerwG, 3 C 20/15).

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