Zeitablauf beim beharrlichen Pflichtenverstoß

Bei der Bewertung, ob ein Pflichtenverstoß als beharrlich außerhalb des Regelfalls aus § 25 I S.1 StVG anzusehen ist, kommt es sowohl auf die Zeit zwischen dem jeweiligen Eintritt der Rechtskraft als auch zwischen den vorgeworfenen Tatzeiten an. Auch sind Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen der früheren und im Entscheidungszeitpunkt noch verwertbaren Verkehrsverstöße zu gewichten.

Soweit schriftlich durch Beschluss nach § 72 OWiG entschieden wird, müssen die Vorahndungen noch im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses verwertbar sein.

Wenn seit Rechtskraft der letzten verwertbaren Vorahnung fast 4 Jahre vergangen sind, kann regelmäßig kein beharrlicher Pflichtenverstoß mehr angenommen werden, auch wenn die vorherige Ahndung eine Ordnungswidrigkeit mit einer Eintragung von 2 Punkten sowie einem Regelfahrverbot wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltens betrifft.

BayObLG, 202 ObOWi 1065/19

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Keine Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister

In einer Grundsatzentscheidung hat das OLG Frankfurt bestätigt, dass die Verkehrsüberwachung durch private Dienstleister gesetzeswidrig ist. Geschieht dies dennoch, können auf derartigen Erkenntnissen keine Bußgeldbescheide begründet werden.

OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 942/19

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Kein Absehen vom Fahrverbot aus Opportunität

Der Betroffene beging einen fahrlässigen Rotlichtverstoß und verursachte einen Unfall. Regelbuße ist hierbei 240 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Die Geldbuße wurde verhängt, vom Fahrverbot sah das Gericht ab. Begründet wurde dies mit der geständigen Einlassung, die dem 82-jährigen Unfallgegner während der Rekonvaleszenz eine recht aufwändige und mit erheblichen Belastungen verbundene Zeugenaussage ersparte. Auch wurde Bezug genommen auf einen nicht unerheblichen Schaden beim Betroffenen.

Dies reicht nicht für das Absehen vom Fahrverbot. Das Gericht verkannte die allgemeingültigen bekannten Maßstäbe (Bußgeldkatalog). Grundsätzlich unterliegt das Ordnungswidrigkeitenverfahren dem Opportunitätsprinzip, hier ging es aber nicht um eine Einstellung des Verfahrens, sondern um eine Milderung der Rechtsfolge. Insoweit liegt eine gewisse Willkür vor, die sich von anderen Rechtsfolgen vergleichbarer Fälle unterscheidet.

Die Ermessensausübung des Gerichts muss sich auf sachlich begründbare Kriterien stützen und muss schon den bloßen Anschein einer unsachgemäßen Ausübung vermeiden oder durch entsprechende Begründung rechtfertigen.

Die Folgen einer Verkehrsordnungswidrigkeit dürfen regelmäßig keine Rolle hierbei spielen, diese werden schon bei der Kategorisierung im Bußgeldkatalog berücksichtigt.

BayObLG, 201 ObOWi 276/19

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Entziehung der Fahrerlaubnis nur bei hochgradiger Schwerhörigkeit

Nach einem Unfall mit Fahrerflucht wollte die Straßenverkehrsbehörde vom Führerscheininhaber zunächst ärztliche Gutachten zu seiner Schwerhörigkeit haben. Nach Prüfung der Atteste verlangte die Behörde das Gutachten eines Arztes einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle zur Frage seiner Fahreignung, dieses Gutachten wurde nicht rechtzeitig vorgelegt. Deshalb entzog ihm die Behörde die Fahrerlaubnis. Im einstweiligen Verfügungsverfahren bekam der Führerscheininhaber die Fahrerlaubnis zurück. In keinem der ärztlichen Atteste wurde festgestellt, dass bei ihm ein Hörverlust von 60 % oder mehr (bezogen auf das Ohr mit der besseren Hörleistung) gegeben ist. Zwar liegt auf der einen Seite ein Hörverlust von 85 % vor. Auf der anderen Kopfseite besteht allerdings lediglich ein Hörverlust von 2 %. Damit besteht auf dem besseren Ohr kein Hörverlust von 60 % oder mehr, sodass keine hochgradige Schwerhörigkeit im Fahrerlaubnissinne gegeben ist.

VG Würzburg, W 6 S 19.1103

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Ausbleiben des Betroffenen

Wenn zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht weder der Betroffene noch ein Verteidiger erscheinen und der Betroffene auch nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden wurde, darf das Gericht nicht verhandeln, sondern es muss ein Verwerfungsurteil nach § 74 II OWiG erlassen. Verhandelt das Gericht trotzdem, wird das entsprechende Urteil auf die Rechtsbeschwerde aufgehoben.

OLG Brandenburg, (1 B) 53 Ss-OWi 529/19

Hier hatte das Amtsgericht die Rechtsfolge noch verschärft. Dies ging so nicht, es muss neu verhandelt werden. Erscheint der Betroffene dann wieder nicht, wird verworfen, es bleibt bei der Rechtsfolge aus dem Bußgeldbescheid.

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