Unfall zwischen Linksabbieger und Überholer

Wer unter Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht aus § 9 V StVO in ein Grundstück nach links abbiegt, muss sich bei einem Unfall im Verhältnis zu einem unzulässig überholendem Fahrzeug seine Betriebsgefahr doppelt so hoch anrechnen lassen.

Es wird klargestellt, dass sich ein Leasingnehmer nach einem Unfall den durch den Eingriff in sein Besitzrecht entstandenen Schaden ersetzen lassen kann. Hierzu gehören der Nutzungsschaden (Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall), die Auslagenpauschale, vorgerichtliche Anwaltskosten und gegebenenfalls ein Rückstufungsschaden bei der eigenen Versicherung. Die unfallbedingte Wertminderung steht dem Leasingnehmer nicht zu.

OLG Düsseldorf, I-1 U 108/18

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Unzulässige Abschalteinrichtung

Der Kläger möchte BMW in Anspruch nehmen und behauptet, BMW hätte ihn durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung sittenwidrig geschädigt. Hierfür trägt der Kläger allerdings vollumfänglich die Darlegungs- und gegebenenfalls Beweislast.

So ist unter anderem eine derartige Abschalteinrichtung dann nicht unzulässig, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Auch das Nichtvorliegen eines solchen Ausnahmetatbestands muss der Kläger konkret vortragen. Allein die Behauptung reicht nicht aus. Dies gilt auch, wenn der Kläger als Käufer außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht, während der Hersteller dokumentationspflichtig ist und ihm die tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich sei.

Hierzu muss unter anderem vorgetragen werden, der Motor welcher Baureihe in dem Fahrzeug verbaut wurde und dass tatsächlich auch der verbaute Motor eine unzulässige Abschaltvorrichtung aufweist.

Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der Klage lagen keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse zum konkreten Motor vor, der Kläger hätte gegebenenfalls zu seinem bloßen Verdacht zunächst ein Privatgutachten einholen müssen.

Auch weist das Gericht noch darauf hin, dass die Regelungen der EG-FGV keine drittschützende Wirkung zugunsten des Endkunden entfalten.

OLG München, 8 U 1449/19

So einfach sind die Klagen gegen Hersteller also nicht. Es muss schon konkret dargelegt werden, dass und worin der geltend gemachte Mangel besteht. Auch muss die Schädigungsabsicht des Herstellers vorgetragen werden.

Es kam hier noch hinzu, dass der Kläger in seinen Schriftsätzen verschiedene Bezeichnungen für die jeweiligen Motorenreihe wählte. Auch die Vermutung, dass eine illegale Abschalteinrichtung in einer gesamten Motorenreihe vorliegt, ist nicht tragfähig.

Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.

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Poliscan, Vorsatz und Fahrverbot

Dieses Messgerät wird auch vom OLG Düsseldorf weiterhin als standardisiert angesehen. Dies ergibt sich maßgeblich aus der Zulassung der PTB, insoweit muss im Urteil lediglich das angewendete Messverfahren sowie der nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeitswert mitgeteilt werden. Eine Erörterung der Zuverlässigkeit der durchgeführten Messung ist nur dann gesondert vorzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall für Messfehler bestehen könnten oder zumindest geltend gemacht worden sind.

Überschreitet der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 65 %, kann regelmäßig von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden. Das Amtsgericht hatte dem Betroffenen noch wegen fahrlässiger Begehungsweise verurteilt, diesen Schuldspruch änderte das OLG. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene die entsprechende Beschilderung nicht wahrgenommen hat.

Von einem Fahrverbot kann nicht abgesehen werden. Auch wenn hier ein Regelfahrverbot von 2 Monaten vorgesehen st, hatte das AG jedoch bei dem Betroffenen als Vielfahrer und beruflich auf den Führerschein angewiesene Person (Unternehmensberater) von einem Fahrverbot abgesehen. Dies  hob das OLG auf, eine Existenzgefährdung sei nicht zu erkennen. Er wohnt in Meerbusch, in der Nachbarstadt Düsseldorf gibt es öffentliche Verkehrsmittel aller Art (insbesondere Bahnhof und Flughafen). Es ist dem Betroffenen zuzumuten, die Strecken von seinem Wohnsitz bis zum Abfahrtsort mit Taxi oder Mietwagen zurückzulegen, ebenso, wenn er am Zielort noch eine gewisse Strecke zu seinen Kunden zurücklegen muss. Die Kosten für den Gebrauch der öffentlichen Verkehrsmittel werden durch den Wegfall der Kosten für den PKW-Einsatz kompensiert.

OLG Düsseldorf, 4 RBs 96/19

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Wechsel zu konkreter Abrechnung nach fiktiver Berechnung des Schadens

Der BGH (VI ZR 17/11) hat bereits 2011 entschieden, dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen kann, an diese Art allerdings nicht zwingend gebunden ist. Nach erfolgter Reparatur kann er grundsätzlich zur konkreten Schadensberechnung übergehen und dann Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.

War vorher bereits reguliert, kann die Differenz geltend gemacht werden.

Dies gilt sogar dann, wenn die fiktive Abrechnung erst gerichtlich eingeklagt werden musste. Auch nach Rechtskraft dieses Urteils kann ein möglicher Differenzbetrag höherer Kosten, die für die Reparatur angefallen sind, noch geltend gemacht werden.

LG Hamburg, 331 S 65/17

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Vorsteuerabzug für Maklerkosten (für die Tätigkeit für Arbeitnehmer)

Beauftragt eine Konzerngesellschaft Immobilienmakler mit der Wohnungssuche für Angestellte, die aufgrund einer konzerninternen Arbeitsverlagerung an einen Standort im Inland versetzt werden, kann die Konzerngesellschaft aus den von ihr bezogenen Maklerleistungen die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Im Verhältnis zu den Arbeitnehmern liegt weder ein tauschähnlicher Umsatz noch eine Entnahme vor.

BFH, V R 18/18

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