Der Kläger möchte BMW in Anspruch nehmen und behauptet, BMW
hätte ihn durch den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung sittenwidrig
geschädigt. Hierfür trägt der Kläger allerdings vollumfänglich die Darlegungs- und
gegebenenfalls Beweislast.
So ist unter anderem eine derartige Abschalteinrichtung dann
nicht unzulässig, wenn sie notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen oder
Unfall zu schützen und den sicheren Betrieb zu gewährleisten. Auch das Nichtvorliegen
eines solchen Ausnahmetatbestands muss der Kläger konkret vortragen. Allein die
Behauptung reicht nicht aus. Dies gilt auch, wenn der Kläger als Käufer
außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht, während der Hersteller
dokumentationspflichtig ist und ihm die tatsächliche Aufklärung ohne weiteres
möglich sei.
Hierzu muss unter anderem vorgetragen werden, der Motor welcher
Baureihe in dem Fahrzeug verbaut wurde und dass tatsächlich auch der verbaute
Motor eine unzulässige Abschaltvorrichtung aufweist.
Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zum Zeitpunkt der Klage
lagen keine öffentlich zugänglichen Erkenntnisse zum konkreten Motor vor, der
Kläger hätte gegebenenfalls zu seinem bloßen Verdacht zunächst ein
Privatgutachten einholen müssen.
Auch weist das Gericht noch darauf hin, dass die Regelungen
der EG-FGV keine drittschützende Wirkung zugunsten des Endkunden entfalten.
OLG München, 8 U 1449/19
So einfach sind die Klagen gegen Hersteller also nicht. Es
muss schon konkret dargelegt werden, dass und worin der geltend gemachte Mangel
besteht. Auch muss die Schädigungsabsicht des Herstellers vorgetragen werden.
Es kam hier noch hinzu, dass der Kläger in seinen
Schriftsätzen verschiedene Bezeichnungen für die jeweiligen Motorenreihe
wählte. Auch die Vermutung, dass eine illegale Abschalteinrichtung in einer
gesamten Motorenreihe vorliegt, ist nicht tragfähig.
Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.