Anwaltskosten bei Einstellung des Verfahrens

Nach § 109a II OWiG kann auch bei einer Einstellung des Verfahrens davon abgesehen werden, dass die Staatskasse die notwendigen Kosten (Anwaltskosten) des Betroffenen übernimmt. Dies gilt nur, wenn Auslagen entstanden sind, die durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände vermieden worden wären. Nicht anwendbar ist diese Vorschrift, wenn es um Umstände geht, deren rechtzeitiges Vorbringen für den Verfahrensausgang nicht wesentlich, nicht adäquat kausal bzw. nicht alleine aus der Sphäre des Betroffenen stammen oder der Verwaltungsbehörde, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht im Rahmen der üblichen Ermittlungs- Aufklärungsarbeit zugänglich waren, insoweit also das nicht rechtzeitige Vorbringen durch den Betroffenen nicht verpflichtend gewesen ist.

In dieser Entscheidung wird unter anderem darauf hingewiesen, dass bei Zweifeln an der Fahrereigenschaft ein Personalausweisfoto eingeholt wird. Unterbleibt dies und lässt sich nicht mehr hypothetisch nachvollziehen, ob derartige Zweifel aufgetreten wären, so geht dies nicht zulasten des Betroffenen, auch die notwendigen Kosten trägt die Staatskasse.

LG Krefeld, 30 Qs 35/19

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Keine Einsicht in weitere Unterlagen

In Schleswig-Holstein bekommt der Betroffene die digitale Falldatei nicht, die für eine Überprüfung der Messung notwendig wäre. Diese Datei befand sich nicht in der Gerichtsakte und musste nicht beigezogen werden. Das Gericht wendet sich gegen das Urteil des saarländischen VGH und führt hierzu aus, dass nach deren Entscheidung das standardisierte Messverfahren als unfair angesehen würde. Das sei es aber nicht.

OLG Schleswig, I OLG 123/19

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Dringende Notdurft und das Absehen vom Fahrverbot

Das Amtsgericht hatte wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h den Bußgeldbescheid zwar bestätigt, das verhängte Fahrverbot aber entfallen lassen, da der Betroffene vorgetragen hatte, dass er zu schnell gefahren sei, um noch eine Toilette zu erreichen. Dem OLG reichte die Begründung nicht, für eine solche Ausnahmesituation im Sinne einer notstandsähnlichen Lage muss eine Interessenabwägung zwischen den Rechtsgütern vorgenommen und dargestellt werden, dass durch die Geschwindigkeitsüberschreitung tatsächlich auch ein nicht unerheblicher Zeitgewinn realisiert wurde. Auch wurde nicht dargestellt, ob sich der Betroffene vorher unter zumutbaren Bedingungen lösen konnte.

OLG Brandenburg, 1 B 53 SS-OWi 41/19

Interessant auch, dass die Staatsanwaltschaft die Rechtsbeschwerde beschränkt hatte auf den Rechtsfolgenausspruch. Wurde vom OLG dann umgedeutet in eine unbeschränkte Rechtsbeschwerde, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in der Begründung vermissten Feststellungen Doppelrelevanz haben könnten.

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Verringerung der Geldbuße bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen

Wenn das Gericht aufgrund außergewöhnlich schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse (hier ALG II von 390 € monatlich, dreijähriges Kind) die Geldbuße verringern möchte, darf es sich nicht bloß auf die Angaben des Betroffenen verlassen. Es hat Feststellungen zu treffen, ob diese Angaben zutreffend sind. Gegebenenfalls sind hierzu Kontounterlagen, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Bilanzen, Gewinnermittlungen, Leistungsbescheide, Unterhaltstitel oder auch Zeugen zu untersuchen und kritisch zu hinterfragen.

BayObLG, 202 ObOWi 948/19

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Erhöhung der Geldbuße ohne vorherigen Hinweis

Nicht immer muss ein rechtlicher Hinweis erfolgen, bevor das Gericht die Geldbuße erhöht. Im entschiedenen Fall war die Geldbuße aufgrund von Voreintragungen von 80 € auf 120 € erhöht, diese Erhöhung ist aber nicht überraschend. Viel mehr hätte ein rechtskundiger Verfahrenteilnehmer davon ausgehen müssen, dass eine solche Erhöhung aufgrund der Voreintragung in Betracht kommt.

BayObLG, 202 ObOWi 1446/19

Hier kam es vor dem Amtsgericht zunächst zu einer Wiedereinsetzung. In der nachfolgenden Verhandlung wurde ohne entsprechenden rechtlichen Hinweis das Bußgeld erhöht, diese Verhandlung fand allerdings in Abwesenheit des Betroffenen statt. Alles war zulässig und ging durch.

Ähnlich hatte bereits das KG Berlin entschieden, anders das OLG Dresden (allerdings bei mehr als Verdreifachung).

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