Halterhaftung bei Parkverstoß auch auf Privatparkplatz

Parkverstöße auf einem Privatparkplatz können zukünftig nicht mehr damit bestritten werden, der Halter sei nicht der Fahrer gewesen, er hafte also nicht für das erhöhte Parkentgelt und weitere Kosten des Betreibers.

Hier ging es um insgesamt 214,50 €, die der Parkplatzbetreiber vom KFZ-Halter als erhöhtes Parkentgelt, Kosten der Halteranfrage und Inkassokosten haben wollte. Der Halter gab an, nicht der Fahrer gewesen zu sein.

Dies ist nicht ausreichend, er hätte zumindest neben dem Bestreiten der Fahrereigenschaft auch die Personen benennen müssen, die als Fahrer in Betracht kommen (sekundäre Darlegungslast). Diese Ermittlung ist dem Parkplatzbetreiber nicht zuzumuten.

BGH, XII ZR 13/19

Die weiteren Formalien (Aushang der Parkbedingungen, angemessenes erhöhtes Entgelt bei Verstößen) waren auch erfüllt.

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Wenn der Halter den Fahrer nicht benennt, wird er wohl zahlen müssen, da ansonsten kein wirksames Bestreiten seiner Fahrereigenschaft vorliegt.

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Gibt es nicht alle Informationen, wird eingestellt

Das AG Landstuhl hatte entschieden, dass dem Betroffenen vor der Hauptverhandlung Einsicht entsprechend seines Antrags in Daten und Unterlagen der Messung gewährt wird. Die ZBS Speyer verweigert dies unter nochmaliger Übersendung des vorhergehenden Ablehnungsschreibens.

Das Gericht hält dieses Verhalten der Bußgeldbehörde für rechtswidrig und unter Berücksichtigung von Art. 20 III GG nicht nachvollziehbar. Es weist deshalb darauf hin, dass es das Verfahren – ebenso wie jedes zukünftige Verfahren, bei dem die Bußgeldbehörde weiterhin die Einsichtnahme verweigert – nach § 47 OWiG einstellen wird.

AG Landstuhl, 2 OWi 122/19

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Fremde Sachen von bedeutendem Wert

Nach § 69 StGB kann die Fahrerlaubnis bei einer Unfallflucht u.a. entzogen werden, wenn der Täter weiß oder wissen kann, dass an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Ein solcher Schaden kann regelmäßig erst ab einem Betrag von 2.500,00 € (netto) angenommen werden. Insoweit wurde diese Wertgrenze angehoben. Unter anderem wurden hierbei die Entwicklung der Einkommen und der Kosten für Schadensbeseitigung mit berücksichtigt.

LG Nürnberg, 5 Qs 73/19

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Vorhersehbarkeit bei Mitverschulden des Geschädigten

Bei einer fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB kommt es u.a. auf die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs an. Das Verhalten des Geschädigten schloss im hier entschiedenen Fall die Vorhersehbarkeit nicht aus. Der Geschädigte ist offenbar schwer alkoholisiert gestürzt und auf der Fahrbahn liegen geblieben. Er war zum Unfallzeitpunkt vergleichweise dunkel gekleidet. Für den wegen einer fahrlässigen Tötung verurteilten Angeklagten war er aus einer Entfernung von 27 m ausreichend erkennbar, hätte dieser die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und den Straßenbereich aufmerksam beobachtet, so hätte er unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch bremsen können.

Das Mitverschulden kann die Vorhersehbarkeit nur dann ausschließen, sofern es in einem gänzlich vernunftswidrigen oder außerhalb der Lebenserfahrung liegendem Verhalten des Geschädigten liegt. Es ist nicht außerhalb allgemeiner Lebenserfahrung, dass nachts ein Fußgänger stark alkoholisiert stürzt und auf der Fahrbahn liegen bleibt. Man mag ein solches Verhalten als gänzlich vernunftswidrig bezeichnen, es ist aber auf den Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation abzustellen. Insoweit bleibt der zurückliegende übermäßige Alkoholkonsum des gestürzten Fußgängers außer Betracht, auch dessen ungewollter Sturz. Als das Auto auf ihn zufuhr, war er offenbar zu vernunftsgesteuertem Verhalten nicht mehr in der Lage. Er lag als hilflose Person auf der Fahrbahn. Es gibt keine Einschränkung der Sichtfahrgebotes im Hinblick darauf, aus welchem Grund eine Person in eine solche Lage geraten ist.

Die Revision blieb erfolglos, der Angeklagte ist zu Recht wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden.

OLG Hamm, 4 RVs 65/19

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Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung auf erweiterte Akteneinsicht ist möglich

Die Ausnahmevorschrift des § 305 S.1 StPO greift nicht ein, wenn ein Rechtsmittel gegen ein zukünftiges Urteil nicht eröffnet ist oder gegebenenfalls eine Überprüfung der ablehnenden Entscheidung nicht stattfindet (Zulassung der Rechtsbeschwerde). Hier war ein Antrag auf Beiziehung weiterer Unterlagen nach § 62 OWiG ablehnend beschieden worden, gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde möglich.

Im Bußgeldverfahren kann der Betroffene wegen der zu garantierenden „Parität des Wissens“ bzw. der „Waffengleichheit“ verlangen, Einsicht in sämtliche existenten, zur Überprüfung der Messung erforderlichen Messunterlagen zu nehmen, und zwar auch, soweit sich diese nicht in den Gerichtsakten, sondern in den Händen der Verwaltungsbehörde befinden.

Ein solcher Anspruch besteht auch beim standardisierten Messverfahren, bei dem es der Betroffene ist, der Zweifel detailliert darlegen muss. Dazu weist das Gericht auch darauf hin, dass es keinen Erfahrungssatz gibt, dass ein standardisiertes Messverfahren unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefert (u.a. BGH, 4 StR 627/92). Auch weist das Gericht darauf hin, dass ohne umfassende Kenntnis der zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen und Informationen, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, der Betroffene seine Verteidigung wieder vorbereiten noch verlässlich beurteilen kann, inwiefern zweckmäßigerweise Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Betroffenen kann daher deutlich weitergehen als die Amtsaufklärung des Gerichts.

LG Köln, 323 Qs 106/19

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