Grundsätze zur fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann statt der Entschädigung (Wiederherstellung durch Reparatur) den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dieser bestimmt sich nach dem sach- und fachgerecht erstellten Gutachten eines Sachverständigen. Die Dispositionsfreihbeit steht dem Geschädigten zu.

 Der Geschädigte muss auch nicht (im Falle einer Eigenreparatur) zu den tatsächlich angefallenen Kosten vortragen.

Sind im Gutachten Beilackierungskosten (benachbarter Teile) ausgewiesen, genügt der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage des Gutachtens. Dieser Anspruch bemisst sich nicht erst bei erfolgter Reparatur und Nachweis der Notwendigkeit, er besteht. Wenn das Gericht hier weiteren Aufklärungsbedarf nach entsprechendem Bestreiten des Schädigers sieht, muss Beweis erhoben werden.

BGH, VI ZR 494/18

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Nachträglicher Wegfall der Steuerbefreiung bei Aufgabe des Eigentums

Nach § 13 I 4b ErbStG ist der Erwerb des Eigentums an einem vorher von beiden Ehegatten genutzten Haus durch den überlebenden Ehegatten grundsätzlich steuerfrei. Veräußert der Erbe allerdings innerhalb von 10 Jahren das Eigentum an der Immobilie, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Dies gilt auch dann, wenn die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortgesetzt wird.

BFH, II R 38/16

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Verfall von Urlaub

Der Urlaub kann gemäß § 7 III BurlG in der Regel nur verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Hierbei muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auch darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls erlöschen wird. Dies gilt auch für vertraglich vereinbarten Mehrurlaub.

Hinsichtlich des Mehrurlaubs sind die Parteien allerdings berechtigt, abweichende Regelungen zu vereinbaren. Hierfür müssen allerdings deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Ansonsten gelten die Regelungen über den gesetzlichen Urlaub.

Regelmäßig ist die in einer Urlaubsliste enthaltene Mitteilung über die Anzahl von Urlaubstagen keine Willenserklärung, die den zustehenden Urlaub rechtsgestaltend bestimmen soll.

BAG, 9 AZR 546/17

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Der Nachbar als Richter

Der Richter zeigte in einem Bußgeldverfahren seine eigene Befangenheit an, da der Betroffene in unmittelbarer Nachbarschaft lebt. Zutreffend, das Nachbarschaftsverhältnis begründet die Besorgnis der Befangenheit.

AG St. Ingbert, 25 OWi 65 Js 1833/19

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Fahren ohne Fahrerlaubnis: Kein Haftbefehl wegen Zufallserkenntnissen

Der Beschuldigte wurde wegen des Verdachts des Drogenhandels observiert. Hierbei wurde auch festgestellt, dass er mindestens 20mal ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, auf diese Taten wurde der Haftbefehl erweitert. Dies geht so nicht, es liegt bezüglich dieser Erkenntnisse ein Verwertungsverbot vor, da die langfristige Observierung aus anderen Gründen erfolgte und allein der Verdacht des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine solche Maßnahme nicht gerechtfertigt hätte.

KG Berlin, 3 Ws 309/18

Es lag eine Verwendungsbeschränkung der Observierungsergebnisse nach § 477 II S.2 StPO vor. Hiernach dürfen Daten einer solchen Observierung nur zu den in der Anordnung bestimmten Zwecken und in anderen Verfahren nur verwendet werden, bei denen ebenfalls Taten verfolgt werden, die eine solche Maßnahme rechtfertigen.

Ach ja, für die weiteren Taten wurde der Beschuldigte von der Vollstreckung des Haftbefehls verschont.

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