Nimmt eine Gemeinde bei der Geschwindigkeitsüberwachung
private Dienstleister in Anspruch, muss sie sicherstellen, dass die Herrin des
Verfahrens bleibt, insbesondere muss die Gemeinde Vorgaben über Ort, Zeit,
Dauer und Häufigkeit der Messungen alleine vornehmen. Ebenso ist sie für die
Kontrolle des Messvorgangs und die Verantwortung des ordnungsgemäßen Einsatzes
der Messgeräte verantwortlich. Auch obliegt es der Gemeinde, die Hoheit über
die ermittelten Daten zu behalten und zu entscheiden, ob und gegen wen ein
Bußgeldverfahren eingeleitet wird.
Nimmt die Gemeinde Leiharbeiter in Anspruch, die
grundsätzlich dann nicht mehr der Abhängigkeit und des Weisungsrechts der
Entleihfirma unterliegen dürfen, ist sicherzustellen, dass die Leiharbeiter
hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde
integriert und den Leiter der Behörde unterstellt sind. Bei einer Auswertung
der Messdaten ist auch für eine hinreichende Kontrolle durch die Gemeinde Sorge
zu tragen.
Ausreichend ist insoweit, wenn sich der private Dienstleister
zur Aufbereitung der Daten einer Messreihe verpflichtet, keine weiteren
Tätigkeiten vornimmt und die entsprechenden Resultate anschließend durch die
Gemeinde selbst oder aber entsprechend entliehene Auswertepersonen (unter
Gemeindeaufsicht) kontrolliert werden.
BayObLG, 202 ObOWi 1600/19