Kein Anspruch auf das Nachfolgermodell

Ein Auto mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung weist einen Sachmangel auf. Der Hersteller ist berechtigt, ein vom Kraftfahrtbundesamt zugelassenes Software-Update aufzuspielen, dies stellt eine zulässige Nacherfüllung dar. Verlangt der Käufer stattdessen die Lieferung eines fabrikneuen typengleichen Ersatzfahrzeugs, kann sich der Verkäufer nach den Umständen des Einzelfalls auf die Einrede relativer Unverhältnismäßigkeit berufen.

OLG Saarbrücken, 2 U 92/18

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Kindergeldansprüche in 2 EU-Staaten

Familienleistungen nach dem polnischen Gesetz über staatliche Beihilfe zur Kindererziehung sind auf das in Deutschland gezahlte Kindergeld anzurechnen. Insoweit liegt Gleichartigkeit vor. Die entsprechende Mitteilung einer ausländischen Behörde entfaltet Bindungswirkung für die Familienkasse. Erfolgt die Mitteilung erst nach der Kindergeldfestsetzung, stellt dies eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dar, ab diesem Zeitpunkt kann der Kindergeldbescheid geändert werden (§ 70 II. EStG).

BFH, III R 34/18

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Langer Zeitablauf und Fahrverbot

Wenn zwischen der Ordnungswidrigkeit und der letzten Entscheidung (hier des Rechtsmittelgerichts) mehr als 2 Jahre liegen, kann die Ahndung eines Verkehrsverstoßes durch ein Fahrverbot übermäßig sein. Die Denkzettel- und Besinnungsfunktion eines Fahrverbotes kann ihren Sinn verloren haben, wenn die Tat mehr als 2 Jahre zurückliegt und seitdem kein weiteres Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist.

Dies gilt insbesondere, wenn die Gründe der lange Verfahrensdauer außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen. Im vorliegenden Fall wurde zunächst das Urteil der 1. Instanz an den Verteidiger zugestellt, obwohl sich dessen Vollmacht nicht bei den Akten befindet. Erst 2 Monate später erfolgte die Zustellung an den Betroffenen. Eine fehlerhafte Sachbearbeitung bei der Generalstaatsanwaltschaft führte dazu, dass die Akte erst ca. 1 Jahr später dem OLG-Senat vorlag.

Insoweit findet die in Strafverfahren entwickelte sogenannte Vollstreckungslösung für erhebliche rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren Anwendung. Es hat eine doppelte Prüfung zu erfolgen, und zwar einerseits, ob der Sanktionszweck durch ein Fahrverbot wegen Zeitablaufs wegfällt oder verkürzt werden darf, andererseits ist die Auswirkung der lange Verfahrensdauer auf die bereits konkret feststehende Rechtsfolge zu prüfen.

OLG Düsseldorf, 2RBs 171/19

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Private Dienstleister bei der Geschwindigkeitsüberwachung

Nimmt eine Gemeinde bei der Geschwindigkeitsüberwachung private Dienstleister in Anspruch, muss sie sicherstellen, dass die Herrin des Verfahrens bleibt, insbesondere muss die Gemeinde Vorgaben über Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen alleine vornehmen. Ebenso ist sie für die Kontrolle des Messvorgangs und die Verantwortung des ordnungsgemäßen Einsatzes der Messgeräte verantwortlich. Auch obliegt es der Gemeinde, die Hoheit über die ermittelten Daten zu behalten und zu entscheiden, ob und gegen wen ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird.

Nimmt die Gemeinde Leiharbeiter in Anspruch, die grundsätzlich dann nicht mehr der Abhängigkeit und des Weisungsrechts der Entleihfirma unterliegen dürfen, ist sicherzustellen, dass die Leiharbeiter hinreichend in die räumlichen und organisatorischen Strukturen der Gemeinde integriert und den Leiter der Behörde unterstellt sind. Bei einer Auswertung der Messdaten ist auch für eine hinreichende Kontrolle durch die Gemeinde Sorge zu tragen.

Ausreichend ist insoweit, wenn sich der private Dienstleister zur Aufbereitung der Daten einer Messreihe verpflichtet, keine weiteren Tätigkeiten vornimmt und die entsprechenden Resultate anschließend durch die Gemeinde selbst oder aber entsprechend entliehene Auswertepersonen (unter Gemeindeaufsicht) kontrolliert werden.

BayObLG, 202 ObOWi 1600/19

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Hausverbot für NPD-Funktionär

Ein Hotelbetreiber darf einem NPD-Funktionär für die Zukunft ein Hausverbot erteilen, auch wenn dieser bereits bei einen Drittanbieter durch seine Ehefrau einen Aufenthalt dort gebucht und bestätigt bekommen hatte.

Hier hatte das Hotel nach Bekanntwerden der politischen Funktion und erheblicher Äußerungen in der Öffentlichkeit das Hausverbot erteilt, der Anbieter hatte eine Ersatzunterkunft oder die Stornierung der Reise angeboten. Die zivilrechtlichen Klagen auf Aufhebung des Hausverbots blieben für den Funktionär zumindest für die Zeit nach dem gebuchten Aufenthalt erfolglos, die nachfolgende Verfassungsbeschwerde ebenfalls, sie wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Drittwirkung der Grundrechte garantiert keine absolute Gleichberechtigung im Privatrecht, hier überwog das Eigentumsinteresse des Betreibers. Etwas anderes könnte höchstens gelten, wenn jemand von einer öffentlichen Veranstaltung ausgeschlossen werden soll, nicht aber – wie hier – bei der reinen Freizeitgestaltung.

Die vom Betreiber erwarteten Proteste, Beschwerden und Spannungen im Betriebsablauf bei Aufenthalt des Funktionärs waren aufgrund kurz vorher von dem Funktionär in der Öffentlichkeit geäußerter Meinungen nachvollziehbar.

BVerfG, 1 BvR 879/12

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