Keine Angabe der Schuldform im Bußgeldbescheid

Wird im Bußgeldbescheid nicht angegeben, ob die Behörde von vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise ausgeht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass fahrlässige Begehungsweise gemeint ist. Indiziell zeigt sich dies auch daran, wenn die Höhe der Geldbuße der Regelbuße entspricht, da im Bußgeldkatalog von fahrlässiger Begehungsweise ausgegangen wird.

Möchte das Gericht hiervon abweichend wegen vorsätzlicher Tatbegehung verurteilen, hat es einen entsprechenden rechtlichen Hinweis zu erteilen. Ansonsten unterliegt das Urteil der Aufhebung, da eine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegen kann. Es könnte nämlich sein, dass bei einem entsprechenden Hinweis eine andere Verteidigungsstrategie ausgewählt oder möglicherweise auch der Einspruch zurückgenommen worden wäre.

OLG Dresden, 25 Ss 859/19

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In Koblenz gibt es fast alle Unterlagen

Beim Messgerät Poliscan (im Enforement – Trailer) Bekommt die Verteidigung auf Antrag fast alle geforderten Informationen. Begründet wird dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren. Im Einzelnen gab es folgende Unterlagen:bekommt die Verteidigung auf Antrag fast alle geforderten Informationen. Begründet wird dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren. Im Einzelnen gab es folgende Unterlagen:

alle Datensätzen der Messreihe in anonymisierter Form inkl. Statistik

Beschilderungsplan

verkehrsrechtlicher Anordnung

Gebrauchsanweisung

Unterlagen aus dem Konformitätsbewertungsverfahren

Einzig die Dokumentation nach § 31 MessEG gab es nicht. Hierzu müsste vorgetragen werden, dass derartige Unterlagen überhaupt existieren. In Rheinland-Pfalz werden diese nicht archiviert, nach jedem Eingriff in das Messgerät erfolgt gegebenenfalls eine erneute Eichung. Insoweit gäbe es auch keine Pflicht, weitergehen diese Dokumentation vorzuhalten.

AG Koblenz, 34 OWi 2010 Js 56667/19

Einzig der letzte Punkt verwundert mich. Das Gericht meint, dass eine Reparatur nur durchgeführt werden könnte, wenn die Eichsiegel aufgebrochen würden. Insoweit wären intakte Eichsiegel Nachweis genug, dass keine Reparatur durchgeführt worden ist. In § 31 MessEG steht allerdings nicht drin, dass ausschließlich eichpflichtige Eingriffe dokumentiert werden müssen. Insgesamt aber eine schöne Entscheidung, die einmal mehr zeigt, dass das Recht auf ein faires Verfahren auch einen vollständigen Informationszugang gebietet.

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Private Flächen mit vermieteten Parkplätzen sind kein öffentlicher Verkehrsraum

Hier ging es um Unfallflucht mit einem erheblichen Fremdschaden (mehr als 3000 €). Der Unfall fand statt auf einer privaten Fläche, auf der Stellplätze vermietet waren. Die angebrachte Schrankenlage war zu diesem Zeitpunkt defekt und stand offen, es hätten also auch unberechtigte Personen hineinfahren können.

Trotzdem lag kein öffentlicher Straßenverkehr vor, die gelegentliche Nutzung durch unbefugte Fahrzeugführer führt auch bei Duldung nicht zur Öffentlichkeit der Parkfläche. Auch das Fehlen von Abwehrmaßnahmen rechtfertigt keine solche Annahme, wenn der Parkplatz deutlich von öffentlichen Verkehrsflächen abgegrenzt ist. Dies war hier der Fall, der Parkplatz war als privat gekennzeichnet und die jeweiligen Stellplätze den jeweiligen Mietern fest zugeordnet.

Insoweit hatten die Verurteilung wegen Unfallflucht keinen Bestand.

OLG Zweibrücken, 1 OLG 2 Ss 77/19

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Prozesskostenhilfe und Schmerzensgeld

Bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist es unzulässig, bereits in diesem Stadium des Verfahrens die im Ermessen stehende Höhe des Schmerzensgeldes zu überprüfen und der Höhe nach festzulegen. So wurde mangelnde Erfolgsaussicht bejaht, da das Schmerzensgeld, das bisher gezeigt worden war, als ausreichend angesehen wurde.

Anders entschied das Bundesverfassungsgericht. Sofern der verlangte Betrag des Schmerzensgeldes noch vertretbar erscheint, mangelt es nicht an Erfolgsaussicht. Eine Vorverlagerung der Entscheidung über die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldes in das Prüfverfahren für die Prozesskostenhilfe ist unzulässig, hierdurch würde dem Antragsteller die Chance genommen werden, in einer mündlichen Verhandlung mit gegebenenfalls nachfolgender 2. Instanz mit anwaltlicher Unterstützung seinen Anspruch zu vertreten.

BVerfG, 1 BvR 2666/18

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Nachbesichtigung und der eigene Sachverständige

Es kommt immer häufiger vor, dass Versicherungen das Fahrzeug des Geschädigten nachbesichtigen wollen. Kann man dann die Kosten des eigenen Sachverständigen, der bei der Nachbesichtigung dabei ist, von der gegnerischen Versicherung verlangen? Ja, kann man, die entsprechenden Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Schäden. Die Hinzuziehung des eigenen Sachverständigen anlässlich der Nachbesichtigung ist erforderlich, wenn der Geschädigte keine eigene Sachkunde hat. Dies ist im Zweifelsfall der Fall.

AG Bielefeld,413 C 211/19

Anders hatte zuletzt das AG Saarlouis entschieden (28 C 891/17).

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