Illegales Straßenrennen?

Zunächst einmal setzt sich der Senat mit den in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Strafvorschrift auseinander. Er führt aus, dass er die Vorschrift insbesondere im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Absicht des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit für bestimmt genug hält. Der Senat hält die gesamte Regelung für bestimmt genug und setzt das Verfahren nicht aus, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Allerdings hat das erstinstanzliche Gericht doch fehlerhaft entschieden.

Zum Tatbestand führt der Senat aus, dass unter einem Rennen ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen verstanden wird, bei dem ein Sieger ermittelt werden soll. Auch unter diese Vorschrift fällt der Versuch des Erreichens der Höchstgeschwindigkeit im Sinne einer gegenseitigen Leistungsprüfung, bei der die Teilnehmer nicht miteinander im Wettbewerb stehen.

Selbstverständlich werden hierbei waghalsige Fahrmanöver in Kauf genommen, die Teilnehmer zu riskanten Verhaltensweisen hingerissen. Auch ist die Aufmerksamkeit der Rennteilnehmer nicht vollständig auf den Straßenverkehr gerichtet.

Bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen sollen von § 315d StGB gerade nicht erfasst werden. Die Taten müssen objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen. Insoweit wird gefordert, dass der Täter in der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Bezüglich der nicht angepassten Geschwindigkeit wird darauf verwiesen, dass festgestellt werden muss, ob das Fahrzeug noch sicher beherrscht werden konnte. Hierbei sind auf die Leistungsfähigkeit des Fahrers sowie der technische Zustand des Fahrzeugs zu berücksichtigen.

Letztendlich wird noch darauf hingewiesen, dass eine bloße Geschwindigkeitsüberschreitung (auch wenn sie erheblich ist) nicht ausreicht, um ein grob verkehrswidrig und rücksichtsloses Verhalten des Täters anzunehmen. Dies liegt dann vor, wenn ein besonders schwerer und gefährlicher Verstoß begangen wird, der die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt und auch schwerwiegende Folgen auslösen kann. So etwas kann angenommen werden, wenn der Täter sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Verkehrspflichten hinwegsetzt oder egal sind und auch etwaige Folgen für Dritte ihn nicht kümmern. Insoweit ist das Verhalten von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit weit über das normale Maß hinaus geprägt sein.

KG Berlin, 161 Ss 134/19

Im hier entschiedenen Fall ist ein Spurwechsel ohne Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers erfolgt, dies ist aber nicht ausreichend. Ebenso reichten die schnelle Vorbeifahrt an einer Straßenbahnhaltestelle sowie das Überholen bei durchgezogener Linie nicht aus. Derartige Verstöße kommen nicht selten im Straßenverkehr vor.

Die Durchfahrt einer Kurve mit einer Geschwindigkeit, die dazu führt, dass das Fahrzeug nach außen getragen wird, sowie die anschließende Fahrt innerorts mit 89 km/h stellen sich zwar als grob verkehrswidrig dar, die Rücksichtslosigkeit muss dann aber auch konkret belegt werden.

Hinsichtlich des Vorsatzes wird darauf verwiesen, dass die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, als sogenannter dolus directus 1. Grades vorliegen muss, wobei auf die relativ höchstmögliche erzielbare Geschwindigkeit abzustellen ist. Insoweit sind auch die Fahrer hochmotorisierter Fahrzeuge nicht bevorzugt, da auch auf die Gegebenheiten der Straße und des Straßenverkehrs abgestellt werden muss.

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Poliscan bleibt standardisiertes Messverfahren

Ein weiteres OLG hält dieses Messgerät weiterhin für standardisiert und bemängelt nicht, dass Rohmessdaten nicht gespeichert werden. Dies stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoß gegen das faire Verfahren dar. Die Verwertung bleibt weiterhin uneingeschränkt zulässig.

OLG Hamm, III-1 RBs 180/19

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs für das OLG Hamm nicht bindend ist. Nicht eingegangen wird in der Entscheidung auf den Vortrag der Verteidigung, wie Zweifel an der Messung begründet werden sollen, wenn die Daten der Messung nicht abgespeichert und zur Verfügung gestellt worden sind.

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Unfall zwischen Radfahrer und Hund

Kommt es auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg zwischen einem Fahrradfahrer und einem nicht angeleinten Hund zu einem Unfall, haftet der Tierhalter grundsätzlich aus § 833 BGB. Es ist nicht erheblich, ob der Tierhalter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Hier wollte der Radfahrer von hinten an einer Gruppe von Fußgängern vorbeifahren, bei denen sich auch der nicht angeleinte Hund befand. Dieser wollte die Seite wechseln und es kam zur Kollision mit dem Radfahrer.

Allerdings muss sich der Radfahrer ein Mitverschulden von 1/3 anrechnen lassen, da er es versäumt hat, die Fußgänger vorher durch Zeichen zu warnen. Auch wenn der Platz gerade so ausgereicht hätte, um an der Gruppe vorbei zu fahren (wenn alle ihre Spur eingehalten hätten), musste sich dem Radfahrer aufdrängen, dass dies möglicherweise einer der Fußgänger, insbesondere aber der Hund nicht tut. Insoweit lag eine kritische Situation vor, die besondere Sorgfalt erforderte. Um die Situation zu entschärfen, wäre es erforderlich gewesen, die Fußgänger rechtzeitig vor dem Überholvorgang zu warnen und sich mit ihnen zu verständigen. Hätten die Fußgänger auf das Klingelzeichen nicht reagiert, hätte der Radfahrer seine Geschwindigkeit weiter reduzieren und bremsbereit sein müssen.

OLG Hamburg, 1 U 155/18

Der Senat weist dann noch hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens darauf hin, dass bei fiktiver Abrechnung auf den Stundenlohn abzustellen ist, der für eine professionelle Ersatzkraft zu zahlen wäre. Unter Berücksichtigung der bekannten Verhältnisse in einer Großstadt hält der Senat einen Betrag von 10 € (netto) / Stunde für angemessen.

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Der unverteidigte Betroffene und die Wiedereinsetzung im Rechtsmittelverfahren

Der Betroffene erschien unentschuldigt nicht zur Hauptverhandlung, sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wurde nach § 74 II OWiG verworfen. Hiergegen beantragte er fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte darüber hinaus die Anfechtung des Urteils. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück und informierte den Betroffenen telefonisch über die Formvorschriften bei Einlegung einer Rechtsbeschwerde. Dies geschah, da bei Zustellung des Urteils lediglich eine Belehrung über die Möglichkeiten der Wiedereinsetzung, nicht aber über die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte. Sodann beantragte der Betroffene die Beiordnung eines Verteidigers, ohne hierüber zu entscheiden verwarf das Amtsgericht den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil die Beschwerdeanträge nicht formgerecht eingereicht worden wurden (nicht durch einen Anwalt). Gegen diese Entscheidung beantragte der Betroffene eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Dieser Antrag war zulässig und hatte auch Erfolg.

Das Amtsgericht war durch den Grundsatz der fairen Verfahrensführung daran gehindert, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen, ohne vorher über den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers zu entscheiden. Der Betroffene durfte insoweit darauf vertrauen, dass über das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht vor einer Entscheidung über den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers entschieden wird. Insoweit kann ein Betroffener darauf vertrauen, dass über einen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers so rechtzeitig entschieden wird, dass er noch innerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann.

Etwas anderes würde lediglich gelten, wenn der Betroffene bereits mit einem vorherigen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers gescheitert wäre.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass dem Betroffenen auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gewährt werden kann. Hierzu muss er binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Amtsgerichts über die Bestellung eines Verteidigers die unterbliebene Handlung nachholen, d.h. Anträge stellen und eine Begründung in einer von einem Rechtsanwalt gefertigten Schrift wird zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts anbringen.

KG Berlin, 3 Ws (B) 233/18

Sicherlich eine relativ seltene Fallgestaltung. Positiv ist allerdings, dass das KG Berlin feststellt, dass der Grundsatz der fairen Verfahrensführung auch dazu führt, dass dem Betroffenen entsprechende Chancen zur Wahrnehmung seiner Rechtsposition zu gewähren sind.

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Steuerliche Behandlung der Kosten der ersten Ausbildung

In § 9 VI EStG wurde festgelegt, dass die Aufwendungen für eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium keine Werbungskosten darstellen. Insoweit sind sie weder unbeschränkt abzugsfähig noch als negative Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume zu übertragen. Sie mindern lediglich die Sonderausgaben (heute bis zur Höhe von 6000 €) des zu versteuernden Einkommens in dem Jahr, in dem sie anfallen.

Diese Regelung ist verfassungsgemäß, die erste Ausbildung vermittelt nicht nur berufliche Kenntnisse, sondern prägt die Person auch in einem umfassenden Sinne. Es werden Begabungen und Fähigkeiten entwickelt und allgemeine Kompetenzen erworben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen konkreten Beruf notwendig sind. Es liegt eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung vor.

BVerfG, 2 BvL 22/14

Etwas anderes gilt, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Diese Differenzierung hält der gleichheitsrechtlichen Überprüfung stand. Die weitere Ausbildung kann nicht mehr als maßgeblich privat veranlasst angesehen werden, hier muss lediglich eine berufliche Veranlassung vorliegen. Insoweit kommen hierfür Fort- und Weiterbildungen für den bereits ausgeübten Beruf oder für eine Spezialisierung in Betracht, ebenso Umschulungen oder eine völlige berufliche Neuorientierung.

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