Cannabis und die Entziehung der Fahrerlaubnis

Auch in Altfällen (Gesetzesänderung nach Erlass der Widerspruchsentscheidung) kann die Neuregelung im Entziehungsverfahren Wirkung entfalten. Ist nach der Neuregelung die Fahreignung nicht mehr abzusprechen, fehlt es für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis am besonderen materiellen Vollzugsinteresse.

VG Magdeburg, 1 B 95/24

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Keine mangelnde Fahreignung

Ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, das auch ohne Behandlung keine übermäßige Tagesmüdigkeit zur Folge hat, begründet keinen Eignungsmangel und rechtfertigt auch keine Kontrollauflagen.

BayVGH, 11 CS 24.1155

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Zustellung an Geschäftsführer

Eine Zustellung in einer persönlichen Angelegenheit an den Geschäftsführer einer GmbH kann auch in den Geschäftsräumen der GmbH erfolgen, weil ihm diese Geschäftsräume auch als eigene zugerechnet werden. Dies gilt auch, wenn in einer persönlichen Angelegenheit zugestellt werden soll, denn die Erwartung nach § 178 ZPO, dass eine Weitergabe an den Adressaten erfolgt, ist hier hier begründet. Selbst eine Zurückweisung der Zustellung durch die GmbH steht der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen.

BayObLG, 101 Sch 177/23 e

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Amtsgericht will wieder nicht verlegen

Nachdem bereits in zwei Verfahren vorher erst durch eine Beschwerde die Verlegung von Verhandlungsterminen erreicht werden konnte, legte da Amtsgericht die Verhandlungstermine auf einen anderen Tag. An diesem Tag konnte der Verteidiger erneut nicht und bot an, beide Termine auf den nächsten oder übernächsten Terminstag zu verlegen, beide Tage wurden vom Verteidiger insoweit vollständig blockiert. Das Amtsgericht wollte erneut nicht verlegen und lehnte dies mit annähernd gleichlautenden Schreiben ab, ohne jeweils eine individuelle Ermessensentscheidung zu treffen. Es folgten erneut Beschwerden.

Wie in den ersten Verfahren legte das Amtsgericht die Akten ohne eigene förmliche Entscheidung (Nichtabhilfeentscheidung) dem Landgericht vor. Beim ersten mal wertete das Landgericht diese fehlerhafte Vorgehensweise noch als konkludente Entscheidung über die Nichtabhilfe, wies allerdings auf die Notwendigkeit einer förmlichen Entscheidung hin. Erneut legte das Amtsgericht die Akten ohne Entscheidung vor und bekam sie sofort zurück, da es an einer förmlichen Abhilfeentscheidung fehlte. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Kontext und den beiden gleichen Schreiben in den zwei Verfahren keine konkrete, individuelle Abhilfeentscheidung erkennen lässt, insbesondere da zwei nachfolgende Terminstage angeboten wurden. Eine Verfahrensverzögerung drohe nicht, Verjährung tritt so schnell nicht ein.

An einer eigenen Entscheidung sah sich das Landgericht gehindert, es liegt keine offensichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde vor. Das Amtsgericht muss zunächst das neue, fallspezifische Vorbringen der Verteidigung prüfen. Insoweit muss es sich auch mit den ersten Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in diesen Angelegenheiten auseinandersetzen. Dies soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht eine Sachbefassung zu ersparen.

LG Braunschweig, 2b Qs 371/24 und 2b Qs 372/24

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Unterschrift der Richter

Die Unterschriften der erkennenden Richter müssen sich nur auf der Urschrift des Urteils (bei der Akte) befinden, auf der zuzustellenden Ausfertigung müssen nur die Namen der Richter angegeben sein, damit der Empfänger überprüfen kann, ob dies die gesetzlichen Richter sind.

BayObLG, 206 StRR 400/24

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