Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Ein Kläger führte ein solches Fahrzeug unter Drogeneinfluss, ein anderer unter Alkohol. Es handelte sich um ein Fahrrad und einen E-Scooter. Beide besaßen keinen Führerschein. Die Behörde wollte auch das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge untersagen.

Das geht zumindest nicht nach der FeV, zwar könnte § 3 eine entsprechende Eingriffsgrundlage sein, diese Norm ist aber nicht bestimmt genug. Auch darf nicht übersehen werden, dass die vollständige Untersagung der Mobilität einen deutlichen Eingriff in Art. 2 GG darstellt. Insofern wäre ein solches allgemeines Verbot unverhältnismäßig.

OVG Münster, 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24

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Entbindungsantrag in der Hauptverhandlung

Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht beantragt, den Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden. Erklärungen zur Sache würde der Betroffene nicht abgeben.

Das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und den Einspruch verworfen, was unzulässig war. Spekulationen des Gerichts, dass die Anwesenheit trotzdem zur Aufklärung hätte beitragen können, sind unzulässig.

Das Urteil wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

OLG Oldenburg, 2 ORbs 172/24

Ist eigentlich allgemeine Rechtsprechung. Habe ich selbst aber auch schon so erlebt, auch das OLG Naumburg hat genau so entschieden.

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Radfahren in falscher Richtung

Eine erwachsene Frau befuhr mit ihrem Fahrrad einen Fußweg, noch dazu in falscher Richtung. Dieser Fußweg befand sich neben einer Vorfahrtstraße. Aus einer Seitenstraße kam ein PKW und hielt an dem Stoppschild. Hierbei kam es zu einer Kollision zwischen der Radfahrerin und dem PKW. Die Radfahrerin trägt die alleinige Schuld, sie fuhr in falscher Richtung auf dem Gehweg neben der Straße. Auch die Vorfahrt auf der Straße kommt ihr nicht zugute. Diese gilt nämlich nicht für Radfahrer, die verbotswidrig und in falscher Richtung auf dem Gehweg fahren.

LG Frankfurt (Oder), 12 O 23/23

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Behinderten – Pauschbetrag

Wird der Pauschbetrag nach § 33b EStG angesetzt, können daneben keine einzelnen Aufwendungen gesondert geltend gemacht werden, die durch den Grundbetrag oder den Pauschbetrag abgedeckt sind.

Hiervon abweichend können behinderungsbedingte Fahrtkosten geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen wurden oder glaubhaft gemacht worden sind.

Die neuen Pauschbeträge aus § 33 IIa EStG (Fahrtkostenpauschale) können erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021 angesetzt werden.

BFH, III R 2/23


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Mehr als 6 Tonnen Überladung

Knapp über 30 t statt der erlaubten 24 t wog das landwirtschaftliche Gefährt mit Kartoffeln auf dem Hänger. Der Fahrer wurde zu einer Geldbuße von 300 € verurteilt. Er verteidigte sich damit, dass er kein Landwirt sei und überhaupt nicht hätte erkennen können, dass 6 t zu viel auf dem Hänger waren.

Die Entschuldigung hat ihm nicht geholfen. Schon bei einem Blick in den Hänger hätte er überschlägig berechnen können, wie viel Ladung sich darauf befand. Und wenn er selbst keine Erfahrung in diesem Bereich hatte, hätte er sich kundig machen müssen. Es ging lediglich darum, ob die Überladung erkennbar war, nicht, ob er sie erkannt hat.

OLG Oldenburg, 2 ORbs 143/24

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