Fußgänger auf der Autobahn

Nach einem Unfall verließ der Fahrer sein Auto, er versuchte, die Fahrbahn zu überqueren. Hierbei wurde er von einem anderen Fahrzeug, das vorbeifahren wollte (mind. 50 km/h), erfasst und verletzt. Der Fahrer haftet, der dunkel gekleidete Fußgänger (ohne Warnweste) hat allerdings eine Mithaftung von 50 % zu tragen. In derartigen Sondersituationen muss auch mit Fußgängern auf der Autobahn gerechnet werden, auch wenn weder Warnblinker nocht Warndreieck eingesetzt wurden.

OLG brandenburg, 12 U 218/22

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Zahlungen in die Erhaltungsrücklage

Auch nach der WEG – Reform aus 2020 können Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht steuerlich geltend gemacht werden. Der erforderliche Zusammenhang zur Vermietung besteht erst, wenn das Geld für die Immobilie verwendet wird.

BFH, IX R 19/24

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Werkstattverweis bei Eigenreparatur

Wenn das Fahrzeug bisher immer in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde, kann der Geschädigte nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verwiesen werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn er das Fahrzeug selbst repariert. Hierdurch zeigt er, dass es ihm nicht mehr auf die Reparatur in einer Markenwerkstatt ankommt.
Der Nutzungsausfall ist dann auch auf die Zeit begrenzt, die eine Reparatur in einer Markenwerkstatt benötigen würde.
Die Pauschale für anfallende Kosten in Zusammenhang mit dem Unfall ist auf 25 € begrenzt.

AG Chemnitz, 16 C 284/24

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Vorsatz im Geschwindigkeitstrichter

Wer im Baustellenbereich deutlich zu schnell unterwegs ist (hier Überschreitung um 90 km/h), handelt grundsätzlich vorsätzlich, es kann auch davon ausgegangen werden, dass er die entsprechenden Schilder bemerkt hat, wenn vor der Baustelle die Geschwindigkeit stufenweise (sogenannter Geschwindigkeitstrichter) herabgesetzt wurde.

BayObLG, 201 ObOWi 26/25

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Navi-Bedienung bei 200 km/h

Wer auf einer „freien“ Autobahn bei ca. 200 km/h sein Navi bedient, kann grob fahrlässig handeln und damit die Haftungsfreistellung bei einem KFZ-Mietvertrag (ähnlich wie eine Kasko—Versicherung ausgestaltet) zumindest teilweise verlieren. Der Fahrer musste den Schaden zu 50 % selbst zahlen, hier immerhin ca. 12.000 €.
Der vorhandene Spurhalteassistent half bei dieser Geschwindigkeit auch nicht aus der Haftung.
OLG Nürnberg, 13 U 1296/17

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