Absehen vom Regelfahrverbot

Der Tatrichter muss sich der gesetzlichen Indizwirkung eines Regelfahrverbotes bewusst sein, auch wenn natürlich aus $ 4 I BKatV kein Zwang zu einem Fahrverbot abgeleitet werden kann.

Eine Verringerung der Geldbuße kann nicht mit einen leeren „Punkteregister“ begründet werden, auch nicht mit 26 Jahren Führerschein. Eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bei 42 km/h Überschreitung innerorts dürfte regelmäßig anzunehmen sein, der Mangel einer konkreten Gefährdung liegt schon der Regelbuße zugrunde und kann nicht für eine Herabsetzung herangezogen werden. Berufliche und private Härtefallgründe, die ein Absehen rechtfertigen können, müssen belegt werden. Da nützt es auch nichts, dass die Fahrereigenschaft überhaupt nur durch die geständige Einlassung festgestellt werden konnte.

Aufgrund prozessökonomischer Gründe kann die Regelbuße nicht von 800 auf 55 € herabgesetzt werden. Auch ein drohender Motorausfall des Oldtimers in einem Tunnel (schlechte Einsehbarkeit und Erreichbarkeit für Pannenfahrzeuge), der nur durch kurzfristiges Gasgeben verhindert werden konnte, hätte sachverständig überprüft werden müssen. Dann allerdings wäre auch zu prüfen gewesen, ob der Betroffene, dem dieser Mangel offensichtlich bekannt war, überhaupt hätte fahren dürfen. Und auch eine Minderung des Handlungsunrechts erscheint zweifelhaft.

3 ORbs 165/24 -122 SsBs 25/24

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Fahrverbot

Liegen die Voraussetzungen für ein Regelfahrverbot nach der BKatV nicht vor, muss sich das Gericht bei beharrlichem Pflichtenverstoß aufgrund von Voreintragungen mit dem Zeitmoment, der Schwere, der Anzahl und den Rechtsfolgen der vorherigen Verstöße befassen. Und auch dann muss die Beharrlichkeit der Pfllichtverletzung ähnlich schwer wiegen wie bei dem Regelfahrvebot nach § 4 II BKatV.

KG Berlin, 3 ORbs 93/24

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Wartepflicht des Linksabbiegers

Ein Linksabbieger muss gem. § 9 IV 1 StVO warten, wenn ein entgegenkommendes Fahrzeug ebenfalls in dieselbe Straße (nach rechts) abbiegen will. Diese Wartepflicht wird auch nicht durch ein Einfahren in die Querstraße und somit Nutzung der vorfahrtsberechtigten Straße suspendiert.

OLG Nürnberg, 3 U 746/24

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Einlassung des Betroffenen

Nur in absolut einfach gelagerten Fällen kann im urteil hierauf verzichtet werden. Dies ist niemals bei einem Fahrverbot der Fall.

OLG Düsseldorf, 2 ORbs 83/24

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Beschädigung einer Leitplanke

Muss eine Leitplanke ersetzt werden, findet kein Abzug (des Schadensersatzes) Neu-für-Alt statt. Dies gilt zumindest, wenn es sich nicht um ein eigenständiges (selbst austauschbares) Bauwerk handelt, sondern um den Teil einer Gesamtanlage, der regelmäßig insgesamt erneuert wird.

OLG Bremen, 1 U 14/24

Das Gericht wies dann noch darauf hin, dass ein pauschaler Hinweis nicht reicht, sondern konkret vorgetragen werden muss.

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