Amtsgericht will wieder nicht verlegen

Nachdem bereits in zwei Verfahren vorher erst durch eine Beschwerde die Verlegung von Verhandlungsterminen erreicht werden konnte, legte da Amtsgericht die Verhandlungstermine auf einen anderen Tag. An diesem Tag konnte der Verteidiger erneut nicht und bot an, beide Termine auf den nächsten oder übernächsten Terminstag zu verlegen, beide Tage wurden vom Verteidiger insoweit vollständig blockiert. Das Amtsgericht wollte erneut nicht verlegen und lehnte dies mit annähernd gleichlautenden Schreiben ab, ohne jeweils eine individuelle Ermessensentscheidung zu treffen. Es folgten erneut Beschwerden.

Wie in den ersten Verfahren legte das Amtsgericht die Akten ohne eigene förmliche Entscheidung (Nichtabhilfeentscheidung) dem Landgericht vor. Beim ersten mal wertete das Landgericht diese fehlerhafte Vorgehensweise noch als konkludente Entscheidung über die Nichtabhilfe, wies allerdings auf die Notwendigkeit einer förmlichen Entscheidung hin. Erneut legte das Amtsgericht die Akten ohne Entscheidung vor und bekam sie sofort zurück, da es an einer förmlichen Abhilfeentscheidung fehlte. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass sich aus dem Kontext und den beiden gleichen Schreiben in den zwei Verfahren keine konkrete, individuelle Abhilfeentscheidung erkennen lässt, insbesondere da zwei nachfolgende Terminstage angeboten wurden. Eine Verfahrensverzögerung drohe nicht, Verjährung tritt so schnell nicht ein.

An einer eigenen Entscheidung sah sich das Landgericht gehindert, es liegt keine offensichtliche Erfolglosigkeit der Beschwerde vor. Das Amtsgericht muss zunächst das neue, fallspezifische Vorbringen der Verteidigung prüfen. Insoweit muss es sich auch mit den ersten Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts in diesen Angelegenheiten auseinandersetzen. Dies soll dem Erstrichter die Gelegenheit zur Korrektur seiner Entscheidung geben, um dem Beschwerdegericht eine Sachbefassung zu ersparen.

LG Braunschweig, 2b Qs 371/24 und 2b Qs 372/24

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Unterschrift der Richter

Die Unterschriften der erkennenden Richter müssen sich nur auf der Urschrift des Urteils (bei der Akte) befinden, auf der zuzustellenden Ausfertigung müssen nur die Namen der Richter angegeben sein, damit der Empfänger überprüfen kann, ob dies die gesetzlichen Richter sind.

BayObLG, 206 StRR 400/24

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Zu schnell beim Überholen

Wer auf einer zweispurigen Bundesstraße bei erlaubten 120 km/h mit mindestens 135-149 km/h überholt (§ 4 I StVO), haftet bei einem Unfall mit einem fehlerhaft Ausscherenden (§ 7 V StVO) zu 50%. Der Verkehrsverstoß durch die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit wiegt selbst bei dieser Überschreitung schwer, er ist nicht zu vergleichen mit einer solchen Überschreitung der nur empfohlenen Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn.

OLG Schleswig, 7 U 50/24

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Nutzungsvorteil beim Wohnmobil

Hier gibt es keine fixe Berechnungsart. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Tatrichters, wie er diesen berechnet. Bei PKW geschieht dies grundsätzlich anhand der gefahrenen KM im Verhältnis zur Laufleistung, bei Wohnmobilen kann dies aber auch zeitbasiert erfolgen, da hier die Wohnnutzung neben die Fahrt tritt. Deshalb bestehen gegen eine Schadenschätzung nach $ 287 BGB, die sich an der Nutzungszeit orientiert, keinen Bedenken. Dass es hierbei zu Abweichungen kommt ist hinzunehmen.

BGH, VIa ZR 1090/23

Kann man sicherlich bei unterschiedlichen Wohnmobilen anders sehen. Während ausgebaute alltagstaugliche Fahrzeuge (z.B. VW Bus) eher der Fortbewegung dienen, insoweit also auch die KM-Berechnung naheliegt, dient das echte Wohnmobil eher dem Wohnen (dann diese Zeitberechnung). Beides ist möglich.

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Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren

Bei einem Nachfahren mit ungeeichtem Tacho in einem 1,5 km langen Tunnel mit 135, 140 oder vielleicht 145 km/h bei gleichbleibenden oder sich vergrößerndem Abstand von vielleicht 50 m, vielleicht aber auch 200 m, liegen keine ausreichenden Feststellungen vor, die eine Messung durch Nachfahren mit einem ungeeichtem Tacho darstellen. Auch kann eine Verdoppelung des eigentlich zu gewährenden Toleranzabzugs von 20 auf 40% keine Verwertbarkeit herstellen.
AG Dortmund, 729 OWi-267 Js 1305/24

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