Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

Auch wenn bei der Verwarnung (2. Stufe) die Frist für die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung unwesentlich zu kurz ist (§ 2a II Nr.2), kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn feststeht, dass der Inhaber auch bei längerer Frist nicht teilgenommen hätte.
Es ging um die zweite Stufe, die Verwarnung, in der eine freiwillige Teilnahme nahegelegt wird. Hier war die 2-Monars-Frist wohl um 1-2 Tage unterschritten, der Inhaber nahm allerdings auch danach an keinem Seminar teil, das Gericht hielt die Verwarnung für wirksam, so dass die Entziehung nach der nächsten Tat erfolgen konnte.
VG Gießen, 6 L 4196/24
(vorläufiger Rechtsschutz, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung)
Anders entschied das VG Gelsenkirchen, 9 K 724/20

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Entziehung bei 8 Punkten

Auch wenn erhebliche berufliche Schwierigkeiten (hier Pharma-Referent, der seinen Beruf dann faktisch nicht ausüben kann) bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bei 8 Punkten entstehen, geht der Schutz der Allgemeinheit vor Verkehrsgefährdungen durch ungeeignete Fahrer vor, die Fahrerlaubnis kann sofort vollziehbar entzogen werden.

BayVGH, 11 Cs 24.1933

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Cannabis altes und neues Recht

Regelmäßiger Cannabiskonsum begründete nach der bis zum 01.04.2024 geltenden Rechtslage regelmäßig die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen. Für die Beurteilung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an, es gibt keine Rückwirkung der nunmehr günstigeren Rechtslage.

BayvGH, 11 ZB 24.1246

Ebenso: OVG Lüneburg.

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Anlage- oder Umlaufvermögen

Für die Zuordnung eines Vermögensgegenstandes kommt es maßgeblich auf die Zweckbestimmung an. Diese ist anhand des subjektiven Unternehmerwillens und der objektiven Merkmale zu ermitteln, z.B. Art und Dauer der betrieblichen Nutzung. Hierzu können auch der Absatzförderung dienende Vermietungsobjekte gehören. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen.

BFH, III R 35/22

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Cannabis und die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Entziehung der Fahrerlaubnis kommt es auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. Also gelten die Neuregelungen (noch) nicht. Nach dem früheren Recht war bei regelmäßigem Konsum auch die sofortige Entziehung möglich. Hier hat sich das Gericht im Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz dagegen entschieden, da durch das KCanG eine Neubewertung der Gefährlichkeit erfolgte. Ein Missbrauch oder eine Abhängigkeit waren nicht feststellbar, Auch konnte das Fehlen der zeitlichen Trennung von Konsum und Fahren nicht festgestellt werden, so dass Zweifel an der Fahreignung nicht (mehr) belegbar sind. Das Gefährdungspotential für Leib und Leben oder fremdes Eigentum ist nunmehr nicht mehr als groß genug anzusehen, um im Wege des Sofortvollzugs die zunächst weitere Teilnahme am Straßenverkehr zu untersagen, hier überwiegt (jetzt) das Mobilitätsinteresse.

Dass im Klageverfahren (Hauptsache) aufgrund der o.g. zeitlichen Festsetzung der Geltung der jeweiligen Gesetzeslage voraussichtlich kein Erfolg gegeben sein wird, ändert hieran nichts.

VG Magdeburg, 1 B 95/24 MD

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