Aussetzungszinsen verfassungswidrig?

Wenn Steuern von der Vollziehung ausgesetzt werden, sind sie zu verzinsen, der Zinssatz beträgt gem. §§ 237, 238 AO 0,5% / Monat. Diese Höhe hält der VIII. Senat zumindest für die Niedrigzinsphase vom 01.01.2019 (hier bis 15.04.2021) für verfassungswidrig, er liegt über der Vorteilsabschöpfung durch den Liquiditätsgewinn. Die Vollverzinsung von Steuernachforderungen beispielsweise wurde in dieser Höhe bereits für verfassungswidrig seit dem 01.01.214 erklärt (BVerfG, 1 BvR 2237/14), nicht aber die Zinshöhe für Aussetzungszinsen. Dies hält der Senat für einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz,  Art. 3 GG.

Vorlage an BVerfG, BFH, VIII R 9/23

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Nachweis regelmäßigen Cannabiskonsums

Ein Gericht kann auch aufgrund von Zeugenaussagen zu der Überzeugung kommen, dass ein regelmäßiger Konsum von Cannabis vorliegt. Es gibt keinen Beweisgrundsatz, dass ein solcher regelmäßiger Konsum allein anhand der Ergebnisse von Blutproben gewonnen werden kann, Zeugenaussagen können ausreichend sein.

OVG Magdeburg, 3 L 64/24

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Freiwillig Tempo 30

Wenn Anwohner auf ihren eigenen Grundstücken „freiwillig Tempo 30“ – Schilder aufstellen, müssen diese wegen der Verwechslungsgefahr mit amtlichen Schildern entfernt werden.

VG Freiburg, 6 K 2226/24

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Kosten eines Privatgutachtens

Regelmäßig sind Kosten eines privat beauftragten Gutachtens nicht erstattungsfähig, weil Behörden und Gerichte zur Sachaufklärung verpflichtet sind und durch Anträge eine Begutachtung erzielt werden kann. Bei Bußgeldverfahren und standardisierten Messverfahren kann sich aber eine Erstattungspflicht ergeben, da hier die Anforderungen der Fehlerdarlegung für eine weitere Beweiserhebung deutlich erhöht sind.

LG Zwickau, 1 Qs 77/24

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Unfallmanipulation

Es kann ein gestellter Unfall angenommen werden, wenn bei einem Abbiegemanöver aus einem Grundstück ein Streifschaden bei geringer Geschwindigkeit verursacht wird, der Unfallhergang nicht plausibel und der zu ersetzende Schaden ohne Gefährdung lukrativ ist. Eine lückenlose Gewissheit ist für diese Annahme nichterforderlich, es reicht eine ungewöhnliche Häufung von Indizien, die nur einen Rückschluss zulassen.

Auch eine Sicherungsübereignung des geschädigten Fahrzeugs führt zu keinem anderen Ergebnis, ein Anspruch besteht auch für den Sicherungsgläubiger nicht.

LG Münster, 11 O 1424/21

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