Neuer Cannabis-Grenzwert?

Wie ich schon berichtete, führt die bedingte Legalisierung von Cannabis auch zu Änderungen im Verkehrsrecht.

Bisher galt für eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ein Grenzwert von 1 ng/ml. Nunmehr hat ein Gericht freigesprochen, da es einen neuen Grenzwert bei 3,5 ng/ml sieht. Der Fahrer hatte 3,1 ng/ml. Begründet wurde dies mit der Empfehlung der Grenzwertkommission (die nach meiner Kenntnis umstritten ist), das Gericht fasste diese Empfehlung als antizipiertes Sachversytändigengutachten auf. Der Wert würde einer BAK von 0,2 Promille entsprechen, zudem sei THC im Blut länger nachweisbar.

AG Dortmund, 729 OWi-251 Js 287/24-27/24

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Akteneinsicht wird beschränkt

Das Gericht meint, dass der Verteidiger keinen Zugang zu den 5 Bildern vor und nach der Messung, dem ersten und letzten Bild der Messreihe sowie CaseList und Statistikdatei erhält, da es meint, diese Informationen seien für eine sachgerechte Verteidigung nicht notwendig. Es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass selbst wenn alle anderen Messungen der Messreihe storniert und nur der Betroffene aufgezeichnet wird, die Messung des Betroffenen messtechnisch wirksam zustande gekommen und verwertbar sei.

Es befürchtet eine uferlose Ausforschung, Verfahrensverzögerungen und Rechtsmissbrauch.

AG Linz am Rhein, 3 b OWi 284/24

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Zugang der Fahrerlaubnisentziehung durch Akteneinsicht bei nicht zuständiger Behörde

Ist eine Verfügung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften ergangen (hier Formfehler bei öffentlicher Zustellung), tritt eine Heilung dieses Mangels ein, wenn sie dem Empfänger tatsächlich zugeht. Dies war hier der Zeitpunkt der Akteneinsicht, in der die Verfügung enthalten war.

Der Bekanntgabe- und Zustellungswille muss auch nur bei der ersten (fehlerhaften) Zustellung bestanden haben.

Unerheblich ist auch, ob mittlerweile die Zuständigkeit der Behörde (örtlich) gewechselt hat, die erlassende Behörde muss nur zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung zuständig gewesen sein. Dann tritt die Heilung des Zustellungsmangels bei Kenntnisnahme ein, § 8 VwZG.

VGH Kassel, 2 A 478/22.Z

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Cannabisgesetz und Fahrerlaubnisrecht

Nach Art. 14 CanG wurde § 13a FeV eingeführt. Hiernach ist eine MPU bei Cannabiskonsum anzuordnen, wenn Abhängigkeit oder Missbrauch gegeben sind, wiederholt im Straßenverkehr unter Einfluss Zuwiderhandlungen begangen werden, die Fahrerlaubnis aus einem dieser Gründe entzogen wurde. Gleiches gilt zum Nachweis der Beendigung von Abhängigkeit oder Missbrauch. Somit ist 9.2 der Anlage 4 zu § 11 FeV Geschichte, wonach bisher schon regelmäßiger Cannabiskonsum (ohne Abhängigkeit, Sucht oder Verkehrsbezug) eine mangelnde Fahreignung indizierte.

Die Grenze für eine Ordnungswidrigkeit soll auch angehoben werden, die beauftragte Arbeitsgruppe hat bereits 3,5 ng THC / nl Blutserum (= 7 ng / ml Vollblut) als Grenze der Ordnungswidrigkeit vorgeschlagen, dies muss aber noch bei § 24a StVG umgesetzt werden. Es sollen bei Verstößen die Bußgelder deutlich angehoben werden. Mischkonsum mit Alkohol soll vollständig verboten werden.

Die Grenze der strafrechtlichen Fahruntauglichkeit (absolut und relativ) wird derzeit noch nicht diskutiert.

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Verdeckte Gewinnausschüttung nur bei Zuwendungswillen

Eine vGA von der Gesellschaft auf einen Gesellschafter kann nur vorliegen, wenn ein Zuwendungswille gegeben ist. Dieser Wille kann bei einem Irrtum des Geschäftsführers fehlen. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob einem ordentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsführer dieser Irrtum nicht unterlaufen wäre.

Eine Gesellschafter – Geschäftsführerin wollte eine andere GmbH in die Mutter – GmbH einbringen, dies sollte Stammkapital sein. Bei der eingebrachten Gesellschaft wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die letztendlich der Gesellschafterin zufloss. Diese Zahlung war irrtümlich so im notariellen Vertrag beurkundet worden. Es liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

BFH, I R 9/20


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