Schonvermögen des Unterhaltsempfängers

Unterhaltsleistungen können ggf. nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wenn das Schonvermögen des Empfängers 15.500 € nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen werden diesem Vermögen erst nach Ablauf des Kalenderjahres zugerechnet, vorschüssig gezahlte Leistungen (hier im Dezember für Januar gezahlt) werden gem. § 11 EStG dem Monat zugerechnet, für den sie gezahlt werden. Die Schonvermögensgrenze ist seit 1975 unverändert, muss aber auch nicht angepasst werden.

BFH, VI R 21/21

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Freibetrag bei Übertragung auf Familienstiftungen

Wenn eine Stiftung wesentlich der Versorgung von Familienmitgliedern dient, ist für die Bestimmung von Steuerklasse und Freibetrag der entfernteste berechtigte anzusehen, der möglicherweise profitieren kann. Hierbei ist unerheblich, ob dieser schon geboren ist, jemals geboren wird oder Zuwendungen von der Stiftung erhält.

BFH, II R 25/21

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Kosten des Gutachters

Sachverständigenkosten sind nach einem Verkehrsunfall dann möglicherweise nicht erstattungsfähig, wenn der Geschädigte nicht über Vorschäden aufklärt.

OLG Saarbrücken, 3 U 13/23

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Baseballschläger

Wer als Fahrerlaubnisinhaber mit einem Baseballschläger wegen einer gefährlichen Fahrweise auf den Kontrahenten einschlägt, bei dem besteht ein hohes Aggressionspotenzial.

VG Düsseldorf, 14 L 783/24

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100% Überschreitung und der Unfall

Nach dem Ortsausgang beschleunigte ein Motorradfahrer stark und überholte einen Rettungswagen. An der Stelle galt baustellenbedingt ein Tempolimit von 50 km/h, allerdings waren die Bauarbeiten bereits beendet. Ein entgegenkommender PKW-Fahrer, der das Tempolimit kannte, sah den Motorradfahrer, schätzte aber dessen Geschwindigkeit falsch ein. Er wollte nach links abbiegen, es kam zum Unfall.

Anders als bei einem vergleichbaren Unfall innerorts, bei dem auch eine 100%ige Haftung des die Geschwindigkeit so stark überschreitenden Fahrers angenommen werden kann (KG Berlin, NJW-RR 2019, 1507), wurde hier die Haftung hälftig geteilt. Dem Motorradfahrer wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100% angelastet, dem entgegenkommenden PKW-Fahrer das Abbiegen nach links, obwohl er den Motorradfahrer sehen konnte. Es muss zwischen innerörtlichen und außerörtlichen Verstößen unterschieden werden, wie es auch die StVO tut. Auch wurde hier berücksichtigt, dass hier nur baustellenbedingt das Tempolimit von 50 km/h galt, sonst gelten hier 100 km/h.

OLG Schleswig, 7 U 91/23

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