Verletzung des Ersthelfers

Verletzt sich der Ersthelfer nach einem von einem Kraftfahrzeug verursachten Auffahrunfall beim hektischen und ungeschickten Abstellen und Absteigen von seinem Motorrad, ist dies dem Betrieb des unfallverursachendem Kraftfahrzeugs nach § 7 StVG zuzurechnen. Es wird allerdings ein Mitverursachungsbeitrag im Hinblick auf die Betriebsgefahr des Motorrads nach § 17 II SVG bei der Abwägung zu berücksichtigen sein. Lediglich dann, wenn die Selbstgefährdung bei der Rettungsmaßnahme zu groß wäre und ein Eingreifen als unvernünftig anzusehen ist, kann erwartet werden, dass der Helfer von einem Eingreifen absieht.

OLG Hamm, 7 U 97/23

Hier kam es zu einer Haftungquote von 70%.

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Beim Aussteigen gestürzt

Tritt ein Autofahrer beim Aussteigen in ein Schlagloch, greift keine Amtshaftung (§§ 839 Abs. 1, 249, 253 BGB) i.V.m. Art. 34 GG sowie § 10 Abs. 1, 4 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) ein, wenn der schlechte Zustand der Straße offensichtlich ist.

LG Flensburg , 2 O 147/24

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Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR

Auch wenn die GbR mittlerweile eine eigene Rechtspersönlichkeit hat, ist bzgl. der ErbSt auf die Ehefrau als Gesellschafterin abzustellen. Und bei der ist die Schenkung des Familienheims gem. § 13 I Nr.4a ErbStG steuerbefreit.

BFH, II R 18/23

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Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau

Bei Abriss eines vermieteten Einfamilienhauses und Neubau zur weiteren Vermietung kann die Sonderabschreibung gem. § 7b EstG nicht genutzt werden, da diese die Schaffung bisher nicht vorhandenen Wohnraums voraussetzt.

BFH, IX R 24/24

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Fahreridentifikation

Auch wenn der Betroffene von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden war (das geht nur, wenn er seine Fahrereigenschaft eingeräumt hat), muss in den Urteilsgründen dazu etwas gesagt werden, warum die Fahrereigenschaft angenommen wird. Der Senat hat bei einer entsprechenden quasi konkludenten Feststellung Bedenken. Das Urteil wurde aufgehoben und zurückverwiesen.

KG Berlin, 3 ORbs 179/25

Die Fahrereigenschaft war bei dem Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen eingeräumt worden, da hatte das Gericht wohl einfach übersehen, dass man hierzu zumindest einen Satz schreiben muss. Wird dann in der nächsten Verhandlung geschehen.

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