Um einen zügigen Verkehrsfluss zu gewährleisten obliegt es dem wegen Grünlicht eigentlich Vorfahrtsberechtigten, zunächst einen in der Kreuzung befindlichen Nachzügler durchzulassen, damit dieser die Kreuzung räumen kann. Dies gilt aber nur, wenn der Nachzügler den durch die Fluchtlinien der Fahrbahnränder gebildeten Kreuzungskern bereits erreicht hatte.
Vorrang des echten Nachzüglers
Bewertung lebenslanger Nutzungen
Es verstößt nicht gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), wenn für die Kapitalisierung lebenslanger Nutzungen oder Zahlungen (für die Berechnung von Erbschaftsteuer) auf geschlechterspezifische Sterbetafeln mit unterschiedlicher Restlebenserwartung zurückgegriffen wird. Dies stellt auch keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar.
BFH, II R 41/22
Beschaffenheit eines Tiefgaragenstellplatzes
Für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenplatzes muss jedenfalls eine Fahrttaktik zum Abstellen des Fahrzeugs möglich sein, die ohne einen erhöhten Rangieraufwand und ohne nennenswerte Komforteinbuße auskommt. Es besteht kein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug oder vorwärts einparken zu können. Der geschuldete mittlere Standard ist erst dann unterschritten, wenn das Ein – und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug und durchschnittlichen Fahrkünsten überschreitet. Insoweit sind gewisse Toleranzen beim Parkkomfort hinzunehmen. Eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe des Stellplatzes ist nicht erforderlich.
KG Berlin, 21 U 138/24
Tanken ohne Bezahlung
Wer tankt, ohne zu bezahlen, begeht einen Tankbetrug (§263 StGB). Aber nur, wenn ein Tankstellenangestellter meint, der Betanker wolle bezahlen. Ansonsten ist es mangels Irrtumserregung nur ein versuchter Tankbetrug (§§ 263, 22 StGB).
BGH, 6 StR 676/24
Macht aber nichts besser, auch der Versuch ist strafbar (§ 263 II StGB). Und ein Versuch kann milder bestraft werden (§ 22 II StGB) als eine vollendete Tat, wird es in diesem Fall aber nicht. Das Handlungsunrecht und der Schaden sind gleich, es war nur Zufall, dass kein Tankstellenmitarbeiter den Vorgang wahrgenommen hat.
Hier ging es um Jugendstrafrecht, der Rechtsfolgenausspruch (Strafe) wurde auch unter den relevanten Erziehungsaspekten nicht geändert.
Anwohner gegen Halteverbot
Wer sich gegen ein Halteverbot im einstweiligen Rechtsschutz gerichtlich zur Wehr setzen will, muss auch Adressat dieses Halteverbots sein. Bei einem Anwohner, der nicht mehr selbst am Straßenverkehr als Fahrzeugführer teilnimmt, ist dies nicht der Fall. Dies gilt auch, wenn er darauf angewiesen ist, dass Pflegedienste ihn aufsuchen und er ärztliche oder hauswirtschaftliche Fahrten in Anspruch nimmt.
OVG Münster, 8 B 855/24