Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

Wird dem Ehegatten vor der Eheschließung als Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich, nachehelichen Unterhalt und Hausratsaufteilung ein Grundstück übertragen, ist dies als freigebige Zuwendung gem. § 7 ErbStG zu beurteilen und deshalb zu versteuern. Der Verzicht stellt keine Gegenleistung dar, die den Wert der Schenkung mindern würde. Insoweit können sich die Ehegatten auch nicht auf einen Irrtum berufen.

BFH, II R 48/21

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Verbotenes Kraftfahrzeugrennen

Ein bedingter Gefährdungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter über die allgemeine Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugrennens hinaus auch die Umstände kennt, die den in Rede stehenden Gefahrerfolg im Sinne eines Beinaheunfalls als naheliegende Möglichkeit erscheinen lassen, und er sich mit dem Eintritt einer solchen Gefahrenlage zumindest abfindet. 

Die Vorstellung des Täters muss sich nicht auf alle Einzelheiten des weiteren Ablaufs beziehen. Vielmehr reicht es aus, dass sich der Täter aufgrund seiner Fahrweise und der gegebenen Verhältnisse eine kritische Verkehrssituation vorstellt, die in ihren wesentlichen gefahrbegründenden Umständen (z.B. Nichteinhaltenkönnen der rechten Spur in anstehenden Kurven bei Gegenverkehr, Querverkehr an Kreuzungen, haltende Fahrzeug etc.) dem tatsächlich eingetretenen Beinaheunfall entspricht. Dabei können die Kenntnis des Täters von der Fahrtstrecke und den sich dabei ergebenden Gefahrenstellen, sein vorangegangenes Fahrverhalten, Erfahrungen des Täters aus dem bisherigen Fahrtverlauf, aber auch die Nähe des drohenden Unfalls Indizien für eine hinreichend konkrete Vorstellung des Täters von der drohenden Gefahr und deren Billigung sein.

BGH, 4 StR 236/25

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Bedeutender Fremdschaden bei der Unfallflucht

Der Senat tendiert dazu, die Wertgrenze bei 2.000 € zu ziehen. Allerdings kommt der Entzug der Fahrerlaubnis auch bei einem geringeren Schaden in Betracht, wenn das Verhalten der Angeklagten Anlass zu der Sorge gibt, dass sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet erscheint.

OLG Celle, 3 ORs 2/25

Hier hatte die Angeklagte zunächst links geblinkt, ist anschließend aber rechts abgebogen. Es kam zu einem Unfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug, das bei diesem unvorhersehbaren Manöver nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte (Schaden: 1792,20 € netto). Die Angeklagte fuhr trotzdem weiter. An der nächsten Kreuzung wurde sie vom Geschädigten auf das Geschehen angesprochen. Obwohl sie wusste, dass es zu einem Unfall mit einer Beschädigung gekommen war, stritt sie dies ab. Anschließend wies sie darauf hin, dass sie geblinkt habe. Als der Geschädigte zunächst sein eigenes Fahrzeug untersuchen wollte, fuhr die Angeklagte einfach weiter, ohne die Feststellung ihrer Personalien zu ermöglichen. Dieses Verhalten reichte dem Senat für eine Entziehung der Fahrererlaubnis.

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Fahren bei Dämmerung

Wer bei Dämmerung ohne Abblendlicht fährt, verstößt gegen § 17 I 1 StVO. Kommt es zu einem Unfall mit einem entgegenkommenden Linksabbieger, der bei gehöriger Aufmerksamkeit das unbeleuchtet entgegenkommende Fahrzeug hätte sehen können, kann eine Haftung 2/3-zu 1/3 zulasten des ohne Beleuchtung fahrenden Fahrzeugs möglich sein.

OLG Schleswig, 7 U 41/25

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Berufskraftfahrer und 8 Punkte

Die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers wegen Erreichung von 8 Punkten im FAER gem. § 4 v i Nr:3 StVG ist auch unter Berücksichtigung beruflicher oder familiärer Belange nicht unverhältnismäßig.

OVG Münster, 16 B 425/25

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