Fahrverbot, wenn man die Spur nicht räumt

Wer auf einer Autobahn die linke Spur nicht räumt, wenn sich von hinten ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn nähert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der Fahrer bemerkte den Polizeiwagen zunächst nicht, auch nicht beim zusätzlichen Einsatz von Hupe und Lichthupe. Erst einige Zeit später wechselte er auf die rechte Spur. Er erhielt ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot. Es half auch nichts, dass er seine Frau mehrmals die Woche zum Arzt fahren muss.

AG Landstuhl, 3 OWi 4211 Js 9376/23

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Rechtskraft bei erfolglosem Wiedereinsetzungsantrag

Der Angeklagte versäumte die Einspruchsfrist gegen einen Strafbefehl. Anschließend stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung, der als unzulässig verworfen wurde. Somit wurde der Strafbefehl nach Ablauf der Einspruchsfrist (zwei Wochen) rechtskräftig. Fehlerhaft war die Rechtskraft erst auf die Rechtskraft der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag bestimmt worden. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte Erfolg, die Rechtskraft wurde zurückdatiert auf den Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Strafbefehl.

AG Sigmaringen, 3 Cs 25 Js 5801/23

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Ausnahme von der Sozialversicherungspflicht des Fremdgeschäftsführers

Der Fremdgeschäftsführer wurde zum Testamentsvollstrecker des Erblassers, der zu 50% an einer GmbH beteiligt war. Somit verfügte er kraft Gesetzes (und nicht nur schuldrechtlich) aus §§ 2205, 2211 BGB über ausreichende Rechtsmacht in der Gesellschafterversammlung, die fehlende Eintragung der Testamentsvollstreckung ändert hieran nichts. Seine Geschäftsführervergütung ist dann sozialversicherungsfrei.

SG Landshut, S 1 BA 20/23 ER

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Kind auf dem Laufrad

Eltern eines knapp 3-jährigen Kindes verletzen ihre Aufsichtspflicht, wenn das Kind auf einem kombinierten Geh- und Radweg mehr als 5 Meter von ihnen entfernt ist und sie keine direkte Eingriffsmöglichkeit haben. Hier stürzte ein Radfahrer, die Eltern haften aus § 832 BGB zu 50%, dem Radfahrer wurde ein Mitverschulden zugerechnet, da er die fehlende Eingriffsmöglichkeit der Eltern erkennen konnte und nicht ausreichend Rücksicht auf das Kind genommen hatte, auch konnte er offensichtlich nicht rechtzeitig bremsen (§ 3 IIa und I 4 StVO).

OLG Hamm, 26 U 79/23

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Keine Einziehung erst in der Berufung

Legt nur der Angeklagte Berufung ein, kann aufgrund des Verschlechterungsverbotes nicht erst im Berufungsurteil ein Tatwerkzeug (hier ein Montiereisen) eingezogen werden, wenn dies in der ersten Instanz nicht geschehen ist. Hierdurch würde die Rechtsposition des Angeklagten unzulässig nachteilig verändert. Es darf keine Vermengung mit den Regeln der des selbständigen Einziehungsverfahrens (§§ 76a StGB, 435 ff. StPO) erfolgen.

BayObLG, 204 StR 23/24

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