Mitwirkungspflicht einer GmbH

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage besteht bei einer GmbH als Halterin eine hinreichende Mitwirkungspflicht, auch wenn sie im Bußgeldverfahren nicht nur Zeugin, sondern zunächst wesentlich als Betroffene angehört wurde. Wirkt sie nicht mit bei der Ermittlung des Fahrers, droht eine Fahrtbuchauflage.

OVG Lüneburg, 12 ME 98/23

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Fahrerermittlung beim Firmenwagen

Steht fest, dass die Halterin einen Zeugenfragebogen erhalten hat, kommt es nicht mehr darauf an, ob vorher ein Anhörungsbogen zugegangen ist. Auch ist die Zweiwochenfrist, nach der ein Zeugenfragebogen innerhalb von zwei Wochen zugehen soll, keine Voraussetzung von § 31a StVZO und gilt insbesondere bei einem Firmenfahrzeug nicht. Bei einem Firmenwagen eines Kaufmanns hat die Geschäftsleitung organisatorische Maßnahmen zu treffen, dass jeweils der Fahrer ermittelt werden kann, ohne dass es auf die Erinnerung einzelner Personen ankommt.

Hier konnte der Fahrer nicht ermittelt werden, die Fahrtenbuchanordnung war rechtmäßig.

OVG Sachsen-Anhalt, 3 M 23/24

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Geschwindigkeitsbeschränkung mit Zusatzschild Lärmbelästigung

Gilt das Tempolimit auch für Elektrofahrzeuge, die ja etwas leiser sind? Natürlich. Es ist dann eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Das Zusatzschild soll bloß erklären und hat keine Wirkung.

U.a.: OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Bs 75/18; KG Berlin,3 Ws (B) 296/18 162 Ss 133/18

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Motorradunfall und ungeeignetes Schuhwerk

Erleidet ein Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen (unter anderem am Fuß), ergibt sich aus dem Umstand, dass er ungeeignetes Schuhwerk (hier Gartenclogs) getragen hat, kein Mitverschulden und somit keine Mithaftung. Es hat sich bisher beim Schuhwerk keine hinreichende, allgemeine Verkehrsüberzeugung gebildet, dass durch entsprechende Stiefel der Fuß geschützt wird, so dass kein Mitverschulden begründet werden kann.

OLG Brandenburg, 12 U 107/23

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Unfallflucht

Lässt sich aus der Verfahrensakte die Höhe des Schadens nicht ermitteln, kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Schaden über der Erheblichkeitsgrenze liegt.

Wenn sich der Beschuldigte zunächst aus Panik entfernt, dann aber wieder zur Unfallstelle zurückkommt, wo er auf die Polizei trifft und seine Verursachung einräumt, liegt keine charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vor, die Fahrerlaubnis kann nicht vorläufig (im Ermittlungsverfahren) entzogen werden.

AG itzehoe, 40 Gs 579/24

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