MPU ist notwendig – Bekundung einer Therapeutin reicht nicht aus

Der Angeklagte beging zunächst eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs (Alkohol), ihm wurde sein Führerschein entzogen und eine Sperrfrist ausgesprochen. Nachdem der Angeklagte seinen Führerschein zurückerhielt, beging er ca. 6 Wochen später erneut eine Trunkenheitsfahrt, diesmal mit 2,14 Promille.

Erstinstanzlich wurde er hierfür zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von 18 Monaten festgesetzt. Auf seine Berufung verhängte das Landgericht nur noch eine Geldstrafe und hat von einer Entziehung der Fahrerlaubnis sowie einer Sperre für die Wiedererteilung abgesehen.

Zur Widerlegung der Regelvermutung des § 69 Abs. II Nr. 2 StGB, nach der sich ein Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig erweist, wenn er eine Trunkenheitsfahrt begeht, bezog sich das Landgericht auf die Aussage einer Therapeutin des Angeklagten, die als Heilpraktikerin für Psychotherapie tätig ist und bei der sich der Angeklagte in Behandlung befand.

Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Das Oberlandesgericht entschied in diesem Sinne. Zur Widerlegung der vorgenannten Regelvermutung reichen allein die Bekundungen der Heilpraktikerin nicht aus. Die Zweifel an der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen lassen sich regelmäßig nur durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. III S.1 FeV widerlegen, das nach den anerkannten Begutachtungsrichtlinien aufgestellt worden sein muss, vgl. § 13 FeV.

OLG Hamm, 5 RVs 125 / 15

Anmerkung:

Die Entscheidung dürfte zutreffend sein. Nicht nur wegen der gesetzlichen Vorgaben, sondern auch aufgrund des schnellen Rückfalls, nachdem der Angeklagte erst 6 Wochen zuvor seinen Führerschein zurückerhalten hatte, dürfte die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend erforderlich sein, um die Zweifel der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beseitigen.

Es ist also dringend anzuraten, sich in derartigen Verfahren frühzeitig an einen Anwalt zu wenden, der hier gleich zu Beginn die entsprechenden Hilfestellungen und Tipps gibt. Häufig ist es sinnvoll, ein derartiges Gutachten zumindest vorzubereiten (Schulungen und Abstinenznachweis) und gegebenenfalls auch bereits einzuholen.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert