Die Behörde hatte die Beibringung einer MPU angeordnet, weil der bekennende ‚Reichsbürger‘ Zweifel an seiner geistigen Gesundheit offenbarte. So hatte er seinen PKW nicht ordnungsgemäß zugelassen und das Euro-Feld auf dem Nummernschild mit irgendwelchen Reichsflaggen überklebt. Er wollte damit zum Ausdruck bringen, deutsche Gesetze und staatliche Organe nicht anzuerkennen.
Als die Behörde eine Nutzungsuntersagung zustellte, wurde der Bescheid mit den üblichen ‚reichsbürgerlichen‘ Begründungen zurückgeschickt: Absender existiere nicht, Empfänger auch nicht, keine vertragliche Grundlage, keine staatliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland, bla, bla, bla… Das übliche Geschwafel.
Später schickte der rechtsgelehrte ‚Reichsbürger‘ noch eine Strafanzeige an die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation – Haupt Militär Staatsanwalt.
Das reichte der Behörde, sie forderte den ‚Reichsbürger‘ auf, ein neurologisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Das kam nicht, daraufhin wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Zurecht, es spricht zumindest nach summarischer Prüfung einiges dafür, dass bei dem Menschen eine psychische Störung, insbesondere in Form einer schizophrenen Psychose, vorliegen könnte. Es sind nicht nur abwegige Äußerungen oder Rechtsansichten, tatsächliche Inhalte ließen sich den Schreiben des ‚Reichsbürgers‘ nicht entnehmen, es sei eine gestörte Wahrnehmung der Realität erkennbar.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde zurückgewiesen, das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt.
OVG Thüringen, 2 EO 887/16