Nimmt beispielsweise ein Notarzt Sonderrechte nach § 38 StVO in Anspruch, muss im Falle eines Unfalls bewiesen werden, dass neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet wurde.
OLG Düsseldorf, 1 U 46/16
Nimmt beispielsweise ein Notarzt Sonderrechte nach § 38 StVO in Anspruch, muss im Falle eines Unfalls bewiesen werden, dass neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet wurde.
OLG Düsseldorf, 1 U 46/16