Beweislast bei Sonderrechten

Nimmt beispielsweise ein Notarzt Sonderrechte nach § 38 StVO in Anspruch, muss im Falle eines Unfalls bewiesen werden, dass neben dem blauen Blinklicht auch das Einsatzhorn verwendet wurde.

OLG Düsseldorf, 1 U 46/16

 

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