Nach § 315d I Nr.3 StGB macht sich auch strafbar, wer als Kfz-Führer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen (verbotene Kraftfahrzeugrennen). Bei dem sogenannten Rennen gegen sich selbst muss aber ein Renncharakter gegeben sein, dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Fahrer sein Fahrzeug bis an die technischen und physikalischen Grenzen ausfährt. Reine Geschwindigkeitsüberschreitungen – auch wenn sie erheblich sind – fallen nicht hierunter. Im vorliegenden Fall hatte ein Fahrer vor einer Kurve mehrere Fahrzeuge überholt und ist anschließend mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen. Das Gericht erkannte zwar das Ziel eines möglichst schnellen Vorankommens, sah aber den Renncharakter nicht verwirklicht.
LG Stade, 132 Qs 88/18
Wirklich geholfen hat es dem Angeklagten aber nicht, da er wegen einer Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c I Nr.2 StGB verurteilt worden ist.