Änderung des Dienstvertrages eines Geschäftsführers

Für den Abschluss, die Beendigung und eine Änderung des Dienstvertrages eines GmbH-Geschäftsführers ist allein die Gesellschafterversammlung zuständig. Dies gilt auch nach der Abberufung des Geschäftsführers (im entschiedenen Fall 5 bzw. 7 Monate nach Abberufung). Insoweit kommt es nicht auf einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen Bestellung und Anstellung bzw. Abberufung und Kündigung oder Änderung an.

Erst wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat, ist der neue Geschäftsführer der GmbH zuständig. Dies geschieht aber nicht automatisch durch Zeitablauf nach der Abberufung. Hierzu muss substantiiert vorgetragen werden.

BGH, II ZR 452/17

 

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