Fremdgeschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mindestkapitalbeteiligung von 50 % oder umfassende Sperrminorität gelten als abhängig beschäftigt. Außerhalb des Gesellschaftsvertrages vorgenommene Abreden über die Stimmverteilung haben für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung keine Bedeutung.
BSG, B 12 KR 13/17 R