Wenn in den Tagessummenbons (Z-Bons) der Kasse Stornierungen nicht ausgewiesen werden, sondern lediglich eine verbleibende Differenz, ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß und das Finanzamt zu Hinzuschätzungen berechtigt.
BFH, XI B 2 /18
Wenn in den Tagessummenbons (Z-Bons) der Kasse Stornierungen nicht ausgewiesen werden, sondern lediglich eine verbleibende Differenz, ist die Kassenführung nicht ordnungsgemäß und das Finanzamt zu Hinzuschätzungen berechtigt.
BFH, XI B 2 /18